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Auf den Punkt

 
  • Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gilt ein Verein als insolvent.
  • Der Vorstand ist in erster Linie dafür verantwortlich, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
  • Neue Mitglieder können nicht mehr aufgenommen werden und für bestehende entfällt die Beitragspflicht.
  • Kann ein gemeinnütziger Verein seine Satzungszwecke nicht mehr erfüllen, verliert er seine Gemeinnützigkeit.
 

Was bedeutet die Insolvenz des Vereins überhaupt?

Eine Insolvenz beim Verein tritt ein, wenn dieser seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann, sprich wenn er dauerhaft nicht in der Lage ist, die fälligen Rechnungen und Schulden zu begleichen. Doch was bedeutet das konkret? Stellen Sie sich vor, Ihr Verein hat verschiedene laufende Kosten – vielleicht für die Miete von Räumen, für Trainergehälter oder für Veranstaltungen. Gleichzeitig nehmen die Einnahmen, etwa durch Mitgliedsbeiträge, Spenden oder durch Veranstaltungen ab. Wenn die Ausgaben kontinuierlich die Einnahmen übersteigen und keine Besserung in Sicht ist, droht die Zahlungsunfähigkeit und Ihr Verein ist insolvent.

Insolvenz bedeutet nicht das sofortige Ende eines Vereins, sondern sollte als ein Weckruf verstanden werden, um Maßnahmen zum Ausbau des Angebots und zur Neuausrichtung einzuleiten.

 

Die Insolvenzantragspflicht

Wenn ein Verein nicht mehr in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und keine Aussicht auf Besserung besteht, muss vom Vorstand zwingend ein Insolvenzantrag gestellt werden. Die Insolvenzantragspflicht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch unter § 42 Abs. 2 BGB verankert. Der Zweck dieser Vorschrift liegt darin, die Rechte der Gläubigerinnen und Gläubiger zu schützen, indem sichergestellt wird, dass die verbleibenden Vermögenswerte des Vereins in einem geordneten Verfahren unter ihnen aufgeteilt werden. Durch die frühzeitige Anmeldung einer Insolvenz werden die Vermögenswerte des Schuldners bewahrt und eine faire Verteilung an die Gläubiger ermöglicht. Die Insolvenzantragspflicht trägt somit zur Wahrung der finanziellen Stabilität und Fairness im Wirtschaftssystem bei.

 

Welche Gründe können zu einem Insolvenzverfahren führen?

Ein Insolvenzverfahren wird nicht ohne triftigen Grund eingeleitet. Es gibt spezifische Situationen, die einen Verein in eine Lage bringen können, in der die Beantragung eines Insolvenzverfahrens unumgänglich wird. Zu den Hauptgründen gehören:

  • Zahlungsunfähigkeit =
    Fällige Zahlungsverpflichtungen können nicht mehr erfüllt werden.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit =
    Es steht unmittelbar bevor, dass der Verein keine Zahlung mehr leisten kann.
  • Überschuldung =
    Die Schulden des Vereins übertreffen das Vermögen, ohne dass es eine gesicherte Prognose für die Fortführung gibt.

Es gibt jedoch auch spezifischere Umstände oder Ereignisse, die einen Verein in eine dieser Situationen bringen können – etwa durch den Rückgang von Mitgliedsbeiträgen, hohe unerwartete Ausgaben oder ein schlechtes Finanzmanagement. All dies kann die finanzielle Stabilität eines Vereins stark beeinträchtigen und letztendlich zu einer der drei Hauptursachen für ein Insolvenzverfahren führen. Liegt nur eine Zahlungsstockung vor, besteht keine Antragspflicht.

 

Insolvenzantrag stellen: So gehts!

Wenn Ihr Verein finanziell so stark in Bedrängnis gerät, dass eine Insolvenz unausweichlich wird, ist es entscheidend, korrekt und zeitnah zu handeln. Ein Insolvenzantrag ist kein Zeichen des Scheiterns, sondern ein Schritt zur Lösung und möglicherweise zur Rettung des Vereins. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beginnt beim zuständigen Amtsgericht, das auf Basis des Vereinssitzes als Insolvenzgericht fungiert.

Um ein Insolvenzverfahren ordnungsgemäß zu beginnen, ist es ratsam, die Hilfe eines Fachmanns wie eines Insolvenzberaters oder Anwalts in Anspruch zu nehmen. Der Prozess besteht aus diesen vier grundlegenden Schritten:

  1. Überprüfung der Insolvenzgründe: Stellen Sie sicher, dass der Verein tatsächlich zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
  2. Vorbereitung der Unterlagen: Erstellen Sie eine Liste aller Schulden und Gläubigerinnen und Gläubiger sowie ein Vermögensverzeichnis.
  3. Einreichung beim Amtsgericht: Reichen Sie den Insolvenzantrag zusammen mit allen erforderlichen Dokumenten beim für den Verein zuständigen Amtsgericht ein.
  4. Verwalterbestellung: Das Amtsgericht prüft den Antrag und bestellt anschließend einen Insolvenzverwalter, der sich um die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Vereins kümmert.
 

Wer beantragt die Insolvenz?

Laut § 15 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) können verschiedene Personen einen Insolvenzantrag für den Verein stellen. Als zentrale Verwaltungsinstanz des Vereins trägt der Vorstand die Hauptverantwortung und ist dementsprechend zur Antragstellung gesetzlich verpflichtet. Da der Kassenwart die finanzielle Situation des Vereins am besten kennt, ist es naheliegend, dass er als Vorstandsmitglied den Antrag stellt.

Falls ein Abwickler bzw. Liquidator vom Verein für die Verwaltung des Vereinsvermögens bestellt wird, besitzt dieser ebenfalls die Befugnis, den Insolvenzantrag zu stellen. Letztlich haben aber Angestellte, Dienstleister oder andere Gläubiger ebenso das Recht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies setzt jedoch voraus, dass sie ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Verfahrens nachweisen können und sowohl ihre Forderung als auch den Insolvenzgrund glaubhaft machen. Das kann zum Beispiel eine (nach mehreren Mahnungen) noch nicht bezahlte Rechnung sein.

 

Welche Fristen muss der Vorstand bei der Antragsstellung berücksichtigen?

Eine konkrete Frist für die Antragstellung legt das Gesetz für Vereine nicht fest. Die in der Insolvenzordnung normierte Drei-Wochen-Frist ist auf Vereine nicht unmittelbar anwendbar. Nach § 42 Absatz 2 Satz 2 haften Vorstandsmitglieder allerdings, wenn sie den Antrag schuldhaft "verzögert" stellen. Der Antrag sollte deshalb schnellstmöglich nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beim Insolvenzgericht eingereicht werden.

Gut zu wissen: Ist Ihr Verein zahlungsunfähig und Sie stellen als Vorstand den Antrag wider besseren Wissens nicht rechtzeitig oder gar nicht, haften Sie gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern, denen ein Verschulden zur Last fällt, gesamtschuldnerisch mit Ihrem Privatvermögen.

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Was passiert mit den Mitgliedern?

Für Ihre Mitglieder ergeben sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens spezifische Konsequenzen:

  • Die Vereinsmitgliedschaft bleibt bestehen.
  • Die Mitglieder behalten ihre Rechte.
  • Die Beitragspflicht entfällt, sofern nicht in der Satzung etwas anderes geregelt ist.
  • Neue Mitglieder werden nicht mehr aufgenommen.
 

Was Sie über die Beendigung des Insolvenzverfahrens wissen müssen

Die Beendigung eines Insolvenzverfahrens kann verschiedene Wege nehmen, abhängig von den individuellen Umständen Ihres Falls. Grundsätzlich gilt: Der Verein wird laut § 42 Abs. 1 BGB durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zunächst) aufgelöst, bleibt aber weiter rechtsfähig und handlungsfähig. Im weiteren Verlauf gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Im besten Fall kann das Insolvenzverfahren die Zahlungsfähigkeit des Vereins wieder herstellen. Dies kann etwa über einen Insolvenzplan geschehen, der eine Umstrukturierung der Schulden und manchmal auch eine teilweise Schuldentilgung vorsieht. Wenn der Plan von den Gläubigerinnen und Gläubigern akzeptiert wird und das Verfahren erfolgreich abgeschlossen ist, kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen.
  • Ist dies nicht möglich oder der Insolvenzplan scheitert, führt dies zur Abwicklung des Vereins. Die Vermögenswerte werden veräußert, um die Schulden so weit wie möglich zu begleichen. Nach Abwicklung aller formalen Schritte wird der Verein aus dem Vereinsregister gelöscht.

Unabhängig vom Ausgang des Insolvenzverfahrens ist der Prozess für alle Beteiligten oft herausfordernd. Für den Verein bedeutet die Insolvenz immer einen tiefgreifenden Einschnitt. Sollte der Verein fortbestehen, ist dies eine Chance für einen Neuanfang mit einer gesünderen finanziellen Basis und eventuell einem angepassten Vereinsziel oder Vereinsaktivitäten.

 

Insolvenzverfahren bei gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen

Das Insolvenzverfahren bei gemeinnützigen Vereinen unterscheidet sich in den meisten Punkten nicht wesentlich von dem nicht-gemeinnütziger Vereine. Die Schlüsselaspekte, wie die Notwendigkeit der Antragsstellung bei Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit gelten gleichermaßen. Auch muss der Vorstand sofort handeln, um einer persönlichen Haftung vorzubeugen. Neue Mitglieder dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aufgenommen werden, bestehende Mitglieder sind von ihrer Beitragspflicht befreit und können gemäß den satzungsgemäßen Fristen kündigen. Wird das Insolvenzverfahren aufgrund der Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschlossen werden.

Der wesentliche Unterschied ergibt sich aus dem Aspekt der Gemeinnützigkeit. Sobald der Verein seine in der Satzung festgelegten Zwecke aufgrund der Insolvenz nicht mehr erfüllt, verliert er seinen gemeinnützigen Status.

 

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