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Auf den Punkt

 
  • Eine Aufwandsentschädigung in Vereinen kann in Form von Ehrenamtspauschale, Übungsleiterpauschale oder Aufwandsersatz erfolgen.
  • Die Ehrenamtspauschale ist bis 840 Euro und die Übungsleiterpauschale bis 3.000 Euro pro Jahr und Person steuerfrei.
  • Vereinsvorstände sind in der Regel unentgeltlich tätig, können jedoch – sofern die Satzung es erlaubt – ebenfalls mit bis zu 840 Euro im Jahr steuerfrei entlohnt werden.
  • Eine Kombination von Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale ist nur im Ausnahmefall möglich.
 

Welche Arten von Aufwandsentschädigungen gibt es in Sportvereinen?

Engagement in einem Verein ist freiwillig und eine Bezahlung kein Muss. Das Ehrenamt kann dennoch honoriert werden. Schließlich wird hier die eigene Freizeit in Vereinsarbeit investiert. Mit Aufwandsentschädigung sind in der Regel die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale gemeint.

 

Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale wird an Vereinsmitglieder ausgezahlt, die freiwillige und unbezahlte Dienste leisten. Dabei ist es egal, ob es sich um einen Sportverein, einen Kulturverein oder eine andere gemeinnützige Organisation handelt. Sie ist so etwas wie ein kleines Dankeschön für all diejenigen, die sich regelmäßig im Verein engagieren. Dazu zählen beispielsweise reine Funktionstätigkeiten wie Schatzmeister und Schriftführer. Die steuerfreie Ehrenamtspauschale beträgt 840 Euro pro Jahr und Person.

Übungsleiterpauschale

Eine weitere Form der Aufwandsentschädigung ist die Übungsleiterpauschale (auch Übungsleiterfreibetrag). Sie wird speziell an Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer sowie Kursleiterinnen und Kursleiter gezahlt, die ihre Zeit und Expertise in den Dienst des Vereins stellen. Im Gegensatz zur Ehrenamtspauschale ist die Übungsleiterpauschale 2023 deutlich höher und bis 3.000 Euro im Jahr steuerfrei. Sie kann einmalig komplett oder über das Jahr verteilt ausgezahlt werden.

 

Besonderheit: Kombination von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale kann nur dann mit der Übungsleiterpauschale kombiniert werden, wenn beide Pauschalen für unterschiedliche Aufgaben gewährt werden. Deshalb sollte sorgfältig darauf geachtet werden, dass beide Pauschalen klar differenzierte Tätigkeiten betreffen.

Ein Beispiel: Julia ist in einem Fußballverein sowohl als Trainerin der Juniorenmannschaft als auch als Vorstandsmitglied tätig. Für ihre Traineraufgaben erhält sie die Übungsleiterpauschale und für ihre administrativen Aufgaben im Vorstand die Ehrenamtspauschale. Beide Tätigkeiten sind klar voneinander getrennt – entsprechend können beide Pauschalen problemlos gezahlt werden.

 

Was gilt bei Vergütungen an Sportler?

Auch Sportlerinnen und Sportler in einem Verein können vergütet werden, aber die Art und Weise der Vergütung variiert stark. In Amateurvereinen ist es häufig so, dass Sportler unentgeltlich spielen, da der Schwerpunkt auf der Freude am Sport und der Gemeinschaft liegt. Es gibt jedoch auch semi-professionelle und professionelle Vereine, in denen Sportlerinnen und Sportler eine Vergütung für ihre Leistungen erhalten. Dies kann ein Gehalt, aber auch Prämien für gewonnene Spiele oder Turniere sein. Darüber hinaus ist es Sportlern möglich, durch Sponsorenverträge zusätzliches Einkommen zu erzielen.

Gut zu wissen: Die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale finden in der Regel keine Anwendung. Begünstigt wären höchstens zusätzlich ausgeübte Tätigkeiten als Trainerinnen und Trainer oder Übungsleiterinnen und Übungsleiter.

 

Was gilt für die Vergütung des Vereinsvorstands?

Die Vergütung eines Vereinsvorstands wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Gemäß § 27 BGB arbeiten Vorstandsmitglieder grundsätzlich ehrenamtlich, das heißt ohne Vergütung. Erhält ein Vorstandsmitglied für seine Tätigkeit dennoch eine Vergütung, muss dies in der Vereinssatzung festgelegt sein. Dann können Vorstandsmitglieder auch die Ehrenamtspauschale von bis zu 840 Euro pro Jahr steuerfrei erhalten.

Vom steuerlichen Standpunkt aus gesehen, kann eine zu hohe Vergütung dazu führen, dass der Verein seine Gemeinnützigkeit verliert. Die finanziellen Mittel sollen nämlich vorrangig für gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden. Deshalb muss die Vergütung eines Vorstandsmitglieds immer in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Verantwortlichkeiten stehen, die das Amt mit sich bringt. Was als "angemessen" gilt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Größe des Vereins oder dessen Budget.

 

Sind andere Entgeltzahlungen als Vergütung im Sportverein möglich?

Nicht alle Tätigkeiten im Verein können durch Ehrenämter abgedeckt werden. Demnach sind auch andere Vergütungen möglich. Dazu zählen beispielweise:

 
  • Festes Gehalt oder Honorar
    Insbesondere größere Vereine können auch feste Gehälter für bestimmte Rollen oder Aufgaben zahlen. Das ist möglich, wenn ein Verein einen professionellen Trainer oder Geschäftsführer anstellt. Solche Zahlungen unterliegen jedoch der Einkommensteuer und müssen entsprechend versteuert werden.
  • Sachleistungen
    Ein Verein kann seinen Mitgliedern auch Sachleistungen als Vergütung anbieten. Dies könnten zum Beispiel kostenlose oder vergünstigte Sportausrüstung, Trainingskleidung oder andere Produkte bzw. Dienstleistungen sein.

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Aufwendungsersatz im Verein

Der Aufwendungsersatz bezeichnet die Rückzahlung von Kosten, die einem Vereinsmitglied im Zuge seiner Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Das Prinzip dabei ist, dass niemand für seine ehrenamtliche Arbeit finanziell aufkommen muss. Ein Aufwendungsersatz ist keine Vergütung für die erbrachte Leistung, sondern dient dazu, entstandene Kosten auszugleichen. Die Zahlungen müssen genau dokumentiert und nachgewiesen werden. Sie sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei, da es sich um eine Erstattung handelt.

Beispielhafte Kosten für einen Aufwendungsersatz:

  • Fahrtkosten:
    Wenn ein Vereinsmitglied beispielsweise zu einem Wettkampf, einem Treffen oder einer Fortbildung fährt und das private Auto nutzt, werden meist 30 Cent pro Kilometer erstattet.
  • Materialkosten:
    Wurde Material für die Arbeit im Verein benötigt und vom Mitglied gekauft, so sollte der Verein diese Kosten ebenfalls erstatten.
  • Verpflegung:
    Bei langen Veranstaltungen mit Übernachtung oder mehrtägigen Ausflügen kann der Verein die angefallenen Kosten für Verpflegung übernehmen.

Weitere Kosten für Aufwendungsersatz können beispielsweise durch Telefon, Internet, Porto, Reisen oder die Überlassung privater Räume oder Plätze anfallen.

Gut zu wissen: Die Rückerstattung dieser Kosten erfolgt immer auf freiwilliger Basis und sollte in der Satzung des Vereins geregelt sein. Ebenso ist es wichtig, dass alle Belege sorgfältig aufbewahrt und die Ausgaben genau dokumentiert werden. So kann man diese bei einer eventuellen Überprüfung durch das Finanzamt später belegen.

 

Was ist bei Aufwandsspenden zu beachten?

Bei einer Aufwandsspende verzichtet ein Vereinsmitglied auf die Erstattung von Kosten, die ihm durch seine ehrenamtliche Tätigkeit entstanden sind. Für diese Spende muss der Verein eine Spendenbescheinigung ausstellen, in der wichtige Informationen wie der Name des Mitglieds, der entsprechende Spendenbetrag und der Verwendungszweck aufgeführt sind. Zudem müssen die Kosten nachweisbar sein. Parallel dazu muss das Vereinsmitglied schriftlich auf den Ersatz dieser Aufwendungen verzichten.

 
 

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