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14.02.2008

Unbeaufsichtigte Waschmaschine

Ein Alptraum: Die Wohnung steht unter Wasser, weil Spül- oder Waschmaschine versagt haben. Noch niederschmetternder ist, wenn die Hausratversicherung den so entstandenen Schaden nicht zahlen möchte. „Grob fahrlässig“ bezeichnete die Versicherung einer Dame, deren Verhalten, nach Einschalten der Spülmaschine ins Bett zu gehen und das Gerät unbeaufsichtigt zu lassen. Als lebensfremd dagegen beurteilte das Kölner Landgericht das Versicherungsgebaren und entschied im Sinne der Wassergeschädigten. ARAG Experten erklären, dass grobe Fahrlässigkeit lediglich vorgelegen hätte, wenn die Maschine beispielsweise aufgrund ihres Alters Mängel aufgewiesen hätte. Da sie dies nicht tat, konnte der Geschädigten keine leistungsbefreiende Verfehlung nachgewiesen werden (AG Köln, Az.: 144 C 41/06).