04.04.2011

Ladenöffnungszeiten Teil 2

 

Alle Bundesländer haben Ausnahmevorschriften zum Verkauf von Backwaren und Blumen an Sonn- und Feiertagen in die jeweiligen Ladenöffnungszeitengesetze aufgenommen. Man muss also in keinem Bundesland auf seine frischen Sonntagsbrötchen verzichten. Anders sieht es jedoch mit dem Filmgenuss aus. Bei den Sonn- und Feiertagsöffnungszeiten von Videotheken besteht der berüchtigte rechtliche Flickenteppich: striktes Öffnungsverbot, Öffnungserlaubnis ab 12 bzw. 13 Uhr, keine Einschränkung, Volksinitiativen zur Öffnung und aktuelle Gesetzesnovellen in Hessen. Nachfolgend haben die ARAG Experten die Ladenöffnungsregeln am Sonntag und an Feiertagen für Bäckereien, Blumengeschäften und Videotheken aufgeführt:

Bundesland
Bäckereien
Blumengeschäft
Videotheken
Baden-Württemberg 3 Stunden 3 Stunden
6 Stunden am 1. November, Muttertag,Volkstrauertag, Totensonntag, 1. Adventssonntag
Öffnungsverbot
Bayern 3 Stunden An Sonn- und Feiertagen dürfen Blumen auch von 10:00 bis 12:00 Uhr verkauft werden,
an Allerheiligen, am Volkstrauertag, Totensonntag und 1. Adventssonntag auch von 9:00 bis 15:00 Uhr
Öffnungsverbot
Berlin grds. 7- 16 Uhr grds. 7-16 Uhr Öffnungserlaubnis ab Mittag (12 bzw. 13 Uhr)
Brandenburg 5 Stunden 5 Stunden Öffnungserlaubnis ab 13 Uhr
Bremen grds. 8-16 Uhr grds. 3 Stunden,
6 Stunden: Allerheiligen, Volkstrauertag, Toten-sonntag und 1. Advents-sonntag
Öffnungserlaubnis ab 13 Uhr
Hamburg grds. 5 Stunden grds. 5 Stunden Öffnungserlaubnis ab 13 Uhr
Hessen 6 Stunden 6 Stunden Öffnungserlaubnis ab 13 Uhr - abgesehen von hohen Feiertagen wie Oster- und Pfingstsonntag
Mecklenburg-Vorpommern 5 Stunden 5 Stunden Öffnungserlaubnis ab 12 Uhr, einige Feiertage ausgenommen
Niedersachsen 3 Stunden 3 Stunden Öffnungserlaubnis ab 13 Uhr
Nordrhein-Westfalen 5 Stunden 5 Stunden Öffnungsverbot, Volksinitiative zur Öffnung
Rheinland-Pfalz 5 Stunden 5 Stunden Öffnungserlaubnis ab 13 Uhr, einige Feiertage ausgenommen
Saarland 5 Stunden 5 Stunden Öffnungsverbot
Sachsen 6 Stunden 6 Stunden Öffnungserlaubnis für die Zeit zwischen 12 und 20 Uhr, einige Feiertage ausgenommen
Sachsen-Anhalt 5 Stunden 5 Stunden Öffnungserlaubnis ab 13 Uhr, einige Feiertage ausgenommen
Schleswig-Holstein 5 Stunden 5 Stunden Keine Einschränkung
Thüringen 5 Stunden 5 Stunden Öffnungsverbot, aber ein Fraktionsantrag zur Sonntagsöffnung wurde im Jahr 2006 gestellt

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