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16.07.2009

Fallen im Internet - Teil II

Viele können sich ein Leben ohne das Internet nicht mehr vorstellen: Nachrichten anschauen, Einkaufen, Musik hören, Online-Banking etc., scheinbar unendlich ist das Angebot an Produkten und Dienstleistungen in der virtuellen Welt. Anfangs waren viele Internetnutzer skeptisch und vorsichtig, wenn es darum ging, die privaten Daten im Internet einzugeben, um z.B. eine Bestellung im Internet durchzuführen. Inzwischen sind viele Surfer so vertraut mit dem Internet, dass sie – u.a. aufgrund der angepriesenen Sicherheitsvorkehrungen der verschiedenen Anbieter – nicht lange zögern, selbst sensible Daten preiszugeben: Ohne große Überlegung wird die Kreditkartennummer samt Prüfnummer eingegeben, dazu noch den Namen und die vollständige Anschrift.
Der ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema Internetfallen.
Internetnutzer erhalten immer öfter Rechnungen für Dienste, die sie entweder gar nicht bestellt haben oder für kostenlos hielten. Was sollen Betroffene tun?
Ob eine Rechnung bezahlt werden muss oder nicht, hängt davon ab, ob der Verbraucher zuvor einen kostenpflichtigen Vertrag im Internet abgeschlossen hat. Ist der Verbraucher über die Kostenpflichtigkeit der Internetdienstleistung getäuscht worden, etwa weil der Preis im „Kleingedruckten“ versteckt war oder ein kostenloses Angebot suggeriert wurde, dann besteht auch keine Zahlungspflicht. Dies gilt natürlich erst Recht für Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht bestellt hat. Ob auf eine solche Rechnung reagiert werden sollte, lässt sich nicht einheitlich beantworten. Eine gesetzliche Pflicht zur Reaktion besteht jedoch nicht, selbst wenn in der Rechnung eine Zahlungsfrist genannt ist. In Fällen, in denen die angeblich kostenpflichtige Dienstleistung noch nicht in Anspruch genommen worden ist, lohnt es sich, den Vertrag vorsorglich zu widerrufen, weil damit eine Zahlungspflicht in jedem Fall entfällt, ganz unabhängig von der Frage der Täuschung über die Kostenpflichtigkeit. Häufig ist die Dienstleistung aber bereits in Anspruch genommen worden, so dass ein Widerruf regelmäßig zu spät wäre. In einem solchen Fall muss der Verbraucher entscheiden, ob er sich auf eine Argumentation über die Täuschung der Kostenfreiheit der Dienstleistung einlässt. Häufig ist es besser, zunächst abzuwarten, ob der Dienstleister weitere Schritte unternimmt, um seine vermeintliche Forderung durchzusetzen. Bei einem offensichtlichen Betrug ist damit eher nicht zu rechnen.
Wie soll er auf Schreiben vom Anwalt, Inkassobüro oder Amtsgericht reagieren?
Selbst wenn sich der Dienstleister entscheidet, seine vermeintliche Forderung durch einen Anwalt oder durch ein Inkassobüro einziehen zu lassen, besteht keine Pflicht zur Reaktion. Auch hier empfiehlt es sich wieder zu prüfen, ob ein vorsorglicher Widerruf des Vertrags möglich ist und somit einer weiteren Auseinandersetzung der Boden entzogen wird. Anders hingegen verhält es sich aber, wenn der Verbraucher Post vom Gericht bekommt. Einerseits kann der Verbraucher einen vom Dienstleister beantragten gerichtlichen Mahnbescheid erhalten. In einem solchen Fall muss der Verbraucher auf dem beigefügten Formular widersprechen, da ansonsten ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden kann. Damit kann die geltend gemachte Forderung durch den Gerichtsvollzieher eingetrieben werden, selbst wenn die Forderung unberechtigt ist. Andererseits kann auch eine Klage des Dienstleisters zugestellt werden. In diesem Fall sind die im gerichtlichen Begleitschreiben gesetzten Fristen zur Reaktion unbedingt einzuhalten. Ansonsten kann der Verbraucher den Prozess schlicht wegen Fristversäumnis verlieren, selbst wenn die behauptete Forderung nicht besteht.
Rechnungsempfänger hat sich einschüchtern lassen und bezahlt. Kann er sein Geld zurückfordern?
Wer eine Forderung begleicht, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist, kann die Zahlung zurückfordern. Es ist jedoch zu vermuten, dass der Dienstleister nicht auf schlichte Rückzahlungsforderung eingehen wird, so dass in einem solchen Fall regelmäßig nur ein gerichtliches Vorgehen zum Erfolg führen wird. Hierbei ist zu beachten, dass der Verbraucher zunächst hinsichtlich der Gerichtskosten und ggf. Anwaltskosten in Vorleistung gehen muss und somit das Risiko trägt, dass im Falle einer Insolvenz des Dienstleisters diese Kosten verloren sind.
Sollte man Internetbetrüger anzeigen? Und wenn ja, wo?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf Internetbetrüger aufmerksam zu machen. Ansprechpartner sind zum einen die Verbraucherzentralen, die Internetbetrügern durch Abmahnungen das Handwerk legen können. Zum anderen besteht auch die Möglichkeit, bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten. Schließlich kann man in Foren und Internet-Bloggs andere Internetnutzer davor warnen, Internetbetrügern auf den Leim zu gehen.
Haften Eltern für ihre Kinder?
Grundsätzlich kann auch ein Minderjähriger, der das siebte Lebensjahr vollendet hat, Verträge abschließen. In einem solchen Fall „haften“ die Eltern nicht als Ersatzvertragspartner. Jedoch bedürfen kostenpflichtige Internetverträge von Minderjährigen in der Regel der Zustimmung der Eltern. Hat also Sohn oder Tochter einen kostenpflichtigen Vertrag im Internet abgeschlossen, können die Eltern gegenüber dem Dienstleister erklären, dass sie davon nichts wussten und diesen Vertrag nicht genehmigen. Damit ist der Vertrag in jedem Fall hinfällig. Dies gilt erst recht, wenn der Minderjährige bei Vertragsschluss über die Kostenpflichtigkeit des Angebots getäuscht wurde.