Der Hersteller und Inhaber der Urheberrechte eines Softwareprogrammes mit sog. Echtheitszertifikaten veräußerte dieses an einen Großkunden. Mit dem Echtheitszertifikat lässt sich über die mitgeteilte Seriennummer das Programm downloaden und aktivieren. Gleichzeitig gestattete der Hersteller dem Kunden im Rahmen der Volumen Lizenzverträge das Programm zu vervielfältigen und die Vervielfältigung zu verkaufen. Hat ein Großkunde zu viele Zertifikate erworben, veräußert er diese beispielsweise an Händler. Auf diesem Wege erwarb auch der spätere Beklagte eine Lizenz und wollte diese bei Ebay veräußern. Dies untersagte der Hersteller der Software im Wege der einstweiligen Verfügung – zu Recht wie nunmehr das OLG Frankfurt deutlich machte. Ein Widerspruch des Händlers habe keine Aussicht auf Erfolg, da die Echtheitszertifikate auch Lizenzrechte verkörpern, welche ohne Zustimmung des Herstellers nicht an Dritte übertragen werden dürfen. Nach Auskunft der ARAG Experten steht in diesem Fall dem Rechtsinhaber nicht nur das Recht der Erstverbreitung zu, sondern er kann aufgrund der Lizenzrechte auch die Weiterverbreitung einschränken (OLG Frankfurt, 11 W 15/09).
