18.11.2009

Vor Glastüren wird gewarnt

Mit dem Kopf durch die Tür – das kann schmerzhaft sein. So passierte es einer Dame, die beim Betreten eines Kaufhauses mit dem Kopf an die geschlossene Glastür gestoßen war und sich eine Gehirnerschütterung zugezogen hatte. Nach Ansicht der Verletzten war die Türe nicht hinreichend gekennzeichnet und erkennbar gewesen. Die vereinzelten Aufkleber würden dafür nicht ausreichen und auch die Metallgriffe seien viel zu unauffällig gewesen. Die Betreiberin des Kaufhauses hätte daher ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsste ihr u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro bezahlen, so die Kundin. Vor Gericht scheiterte jedoch die Dame. Das Gericht machte deutlich, dass das Kaufhaus seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Da die Kundin sich erkennbar im Eingangsbereich zum Kaufhaus befand, musste sie mit dem Vorhandensein von Glastüren rechnen und dürfe nicht sorglos darauf vertrauen, den Eingang ungehindert passieren zu könne, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 172 C 1190/09).