Internetrecht
Rechtliche Informationen rund ums World Wide Web
Internetgefahren: Per Mausklick in die Falle
Viele können sich ein Leben ohne das Internet nicht mehr vorstellen: Nachrichten lesen, einkaufen, Musik hören, Online-Banking . Scheinbar unendlich ist das Angebot an Produkten und Dienstleistungen in der virtuellen Welt. Nicht nur seriöse Geschäftspartner nutzen die grenzenlosen Möglichkeiten des World Wide Web. Es gibt auch schwarze Schafe, die wissen, dass man bereits mit einigen wenigen Daten über den Kunden große Schäden anrichten kann.
Das können wir für Sie tun: Bei Streitigkeiten um einen online abgeschlossenen Vertrag oder juristischen Schwierigkeiten mit Ihrem Provider – mit dem ARAG Internet-Rechtsschutz werden Ihre rechtlichen Interessen im Falle eines Falles ohne Kostenrisiko gewahrt. Egal, in welchem Land Ihr Vertragspartner sitzt – es gilt ein weltweiter Versicherungsschutz bei allen Verträgen, die im Internet abgeschlossen werden.
Facebook, Twitter und Co: Regeln und Risiken
Soziale Netzwerke und andere Kommunikationsdienste im Internet erfreuen sich großer und stetig steigender Beliebtheit. Diese Angebote sind in der Regel sehr kurzweilig, unterhaltsam und bieten diverse Möglichkeiten der Kommunikation mit neuen und alten Bekannten. Dennoch gibt es bei der Benutzung einige Risiken und Regeln, die beachtet werden sollten.
Twitter
Der Kurznachrichtendienst Twitter, der das Versenden von Textnachrichten bis zu 140 Zeichen ermöglicht, ist momentan in aller Munde, da auch viele Promis diesen Dienst nutzen. So kann man jederzeit mitverfolgen, was Demi Moore an Haushaltsarbeit verrichtet, während ihr Gatte auf der Couch ein Nickerchen macht. Das aktuelle Mitteilen von Texten, die für alle„Follower“ abrufbar sind, ist das Hauptmerkmal von Twitter. Auch viele Privatpersonen nutzen diesen Dienst mittlerweile, um die Welt mit mehr oder weniger interessanten Informationen über sich zu versorgen. Doch hier heißt es aufgepasst, vor allem was man „zwitschert“, denn das Internet ist kein komplett rechtsfreier Raum.
Mit übler Kritik gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Ausplaudern von vertraulichen Firmeninterna sollte man sich lieber zurückhalten, da hierin in der Regel ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu sehen ist. Selbstverständlich sollte man sich auch nicht fremder Identitäten bedienen. Der Name ist durch das Persönlichkeitsrecht geschützt und eine solche Namensanmaßung unzulässig.
Außerdem sollte man besser keine fremden Fotos, geschützte Logos oder auch Comicfiguren als Profilbild oder an anderer Stellen einsetzen, um nicht von den Rechteinhabern abgemahnt und mit Schadensersatzforderungen konfrontiert zu werden. Bei Verstößen gegen Marken- oder Urheberrechte steht in der Regel bereits eine ganze Armada von Anwälten gerne bereit, um den Übertäter zu verfolgen und Gebühren einzustreichen.
Wie im wirklichen Leben kann man sich selbstverständlich auch im Internet durch Beleidigungen, Verleumdungen oder andere strafrechtlich relevante Handlungen der Strafverfolgung durch die Behörden aussetzen. Niemand ist anonym im Netz und schon gar nicht, wenn man sich in sozialen Netzwerken bewegt.
Facebook, Wer-Kennt-Wen, StudiVZ & Co.
Was für Twitter gilt, ist natürlich auch bei den so genannten Social Networks zu beachten. Hier stellen Benutzer teilweise sehr umfangreiche (Privat-)Fotosammlungen ein, die je nach den individuellen Einstellungen entweder jeder oder nur bestimmte Personen anschauen können. Hier sollte man nicht allzu offenherzig sein, was die Motive und die Gruppe der Betrachter angeht. Man weiß nie, wo die Bilder schließlich landen und es gilt der Grundsatz: das Internet vergisst nichts!
Zwar kann man die Bilder in der Regel selbst entfernen oder über den jeweiligen Anbieter entfernen lassen, aber wer sie bereits vorher kopiert, gespeichert und verbreitet hat, das liegt außerhalb der eigenen Kontrolle. Denkt man an eine mögliche Jobsuche, ist es natürlich für den Bewerber nicht besonders günstig, wenn der Personaler der angeschriebenen Firma mit ein paar Mausklicks Fotos des betrunkenen Bewerbers im Partykeller findet. Ungünstig ist es natürlich auch, bei Krankmeldung wegen Halsschmerzen gegenüber dem Arbeitgeber der Internet Community mitzuteilen, dass man gleich seine Bahnen im Schwimmbad ziehen und danach mal richtig einen drauf machen wird.
Häufig liest man auch Aussagen darüber, dass jemand gerade für zwei Wochen im Urlaub ist und das Haus leer steht. Ist die Seite dann noch mit protzigen Fotos über das Wohninventar bestückt, freut das möglicherweise auch den aufmerksam mitlesenden Einbrecher, der sogar die Adresse des (noch) vom Profilbild grinsenden Urlaubers ohne Mühe im Profil finden kann.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die meisten sozialen Netzwerke und Kommunikationsdienste viel Spaß bereiten und sogar nützlich sein können. Dennoch sollte man nicht allzu viel von sich preisgeben oder zumindest wirklich Privates nur einem eingeschränkten, vertrauenswürdigen Personenkreis zugänglich machen.
Rundfunkstaatsvertrag regelt Internet-Inhalte
In Deutschland herrscht ein duales Rundfunksystem aus öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk. Die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk liegt gemäß Artikel 30 Grundgesetz bei den Bundesländern. Die Länder haben bundeseinheitliche Regelungen für das Rundfunkrecht geschaffen u.a. durch den Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (sog. Rundfunkstaatsvertrag). Erstmals im Jahre 1987 in Kraft getreten, regelt der Rundfunkstaatsvertrag z.B. die Dauer und Form der Rundfunkwerbung und versucht marktbeherrschende Stellungen im Medienbereich zu verhindern.
Der 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Am 1. Juni 2009 ist der 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen insbesondere die Internet-Inhalte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. So dürfen Programmsendungen (und Begleitinformationen) grundsätzlich nur bis zu sieben Tage nach deren Ausstrahlung im Internet zum Abruf bereitgestellt werden. Darüber hinausgehende Angebote sind nur zulässig, wenn sie Teil eines sog. Telemedienkonzepts der Rundfunkanstalt und von dem zuständigen Gremium genehmigt worden sind (§ 11f Rundfunkstaatsvertrag).
Zudem gibt es nun eine Negativliste, welche Inhalte die öffentlich-rechtlichen Anstalten im Internet nicht mehr anbieten dürfen. Das sind beispielsweise
- Anzeigenportale, Anzeigen oder Kleinanzeigen
- Preisvergleichsportale sowie Berechnungsprogramme (z.B. Preisrechner, Versicherungsrechner)
- Partner-, Kontakt-, Stellen-, Tauschbörsen
- Bewertungsportale für Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkte
- Ratgeberportale ohne Sendungsbezug
- Routenplaner
- Veranstaltungskalender (sendungsbezogene Hinweise auf Veranstaltungen sind zulässig)
- Spieleangebote ohne Sendungsbezug
- Foren, Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung; Foren, Chats unter Programm- oder Sendermarken sind zulässig.
Fazit
Insgesamt sind die Änderungen im Rundfunkrecht aus Sicht der Verbraucher zu begrüßen. Damit wird der bedenklichen Entwicklung, dass die öffentlich-rechtlichen Sender das Medium Internet genutzt haben, um ihre Präsenz in Bereichen zu verstärken, die mit der Auftragsdefinition des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nichts mehr zu tun hatten (z.B. Kontaktanzeigen, kommerzielle Musik- und Spieledownloads etc.) ein Ende gesetzt. Es wird Freiraum geschaffen für die zahlreichen Unternehmen im Internet (z.B. kleine Start-Up-Firmen), die ansonsten keine Chance hätten, sich gegen die Marktmacht der öffentlich-rechtlichen Anstalten durchzusetzen und mit ihren vielfältigen Angeboten wahrgenommen zu werden.
Musik-Downloads: Das ist erlaubt
Für jeden, der nach einer Möglichkeit sucht, Musik kostengünstig oder gar kostenlos zu erwerben, stellt sich die Frage, wie man rechtlich legal an sein Ziel kommt. Bekannt ist mittlerweile auch, dass die Musikindustrie Verstöße gegen das Urheberrecht vehement verfolgt. Zudem gibt es viele Rechtsanwaltskanzleien, die sich auf Urheberrechtsverstöße spezialisiert haben. Teilweise haftet einigen Kanzleien aber auch der Ruf an, dass sie in großer Stückzahl Privatpersonen abmahnen und mit Schadensersatz bedrohen, die keinen Urheberrechtsverstoß begangen haben. Was ist nun aber erlaubt?
Private Sicherheitskopien
Von eigenen CDs oder DVDs dürfen Kopien für den Privatgebrauch erstellt werden, wenn dadurch ein Kopierschutz nicht umgangen wird. Gibt es einen Kopierschutz, dann sind die Rechte des Urhebers als stärker zu bewerten. Der Grund hierfür ist, dass es an sich kein Recht auf das Herstellen einer Privatkopie gibt. Die Berechtigung, Tonträger digital zu kopieren, findet ihre Grenzen in den Kopierschutzmaßnahmen des Urhebers.
Daneben werden Musikdateien zum Download im Internet angeboten. Dies ist rechtlich mitunter allerdings sehr problematisch und kann eine Abmahnung des Urhebers mit einer entsprechenden Schadensersatzforderung nach sich ziehen. Seltener kommt es zu strafrechtlichen Verfahren. Meist werden diese bereits durch die Staatsanwaltschaft im Vorfeld der gerichtlichen Verhandlung eingestellt.
Download von urheberrechtlich geschützter Musik
Neben den offiziellen Seiten, auf denen ein Musikdownload angeboten wird, gibt es auch Seiten, die urheberrechtlich geschützte Musik anbieten. Diese Musikstücke haben die berechtigten Urheber nicht zum Herunterladen freigegeben.
Musikstücke, die die urheberrechtlich Berechtigten, d. h. die Künstler oder die Plattenfirma, freigegeben haben, dürfen heruntergeladen werden. Das ist urheberrechtlich unbedenklich. Manche Internetseiten enthalten sowohl legale als auch illegale Musikstücke, die man nicht immer ohne Weiteres unterscheiden kann. Nach dem geltenden Urheberrecht ist es natürlich nicht erlaubt, nicht freigegebene Werke herunterzuladen.
Problem: Filesharing
Außer der Möglichkeit, Musikdateien aus dem Internet direkt herunterzuladen gibt es auch diejenige, dass man von den PCs anderer User das gewünschte Musikstück downloadet. Diese Möglichkeit eröffnet beispielsweise die Freeware „Napster“. Freeware ist kostenlose Software, die man sich im Internet herunterladen kann. Napster bietet aber in der Standardeinstellung allen anderen Napster-Benutzern die von ihnen bereits auf ihren PC heruntergeladenen Dateien an. Damit ermöglicht man es, potentiell jedem User, der Napster auch auf seinem PC installiert hat, sich die Musikdateien, die man heruntergeladen hat, vom eigenen, häuslichen PC herunterzuladen. Mit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2008 ist jedoch geklärt, dass nach § 53 UrhG nun weder offensichtlich rechtswidrige Angebote aus Internet-Tauschbörsen herunterladen werden dürfen, noch Privatkopien vervielfältigt werden dürfen. Rechtswidrig hergestellte Vorlagen dürfen nicht mehr heruntergeladen werden. Keine Privatperson besitzt das Recht, eine solche Musikdatei im Internet zu verbreiten.
Hat man eine Musikdatei legal heruntergeladen, darf man Privatkopien hiervon herstellen. Zu dem derzeit anerkannten privaten Personenkreis gehören neben Familienmitgliedern auch Freunde. Die höchstzulässige Anzahl von Privatkopien liegt bei sieben. Stellt man MP3-Dateien ins Netz, muss gewährleistet sein, dass eben nur dieser Personenkreis Zugang dazu hat. Stellt man dies nicht sicher, verstößt man gegen § 53 Abs. 1 UrhG.
Übrigens: Wandelt man eine Musikdatei auf einer CD in eine MP3-Datei, wird diese Datei nicht zu Software, sondern bleibt urheberrechtlich als „Musikwerk“ geschützt nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG.
Vorsicht: Abofallen
Viele Verbraucher in Deutschland haben ein gemeinsames Problem: Sie bekommen E-Mails oder auch Post von Firmen, Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten, die sie nicht kennen. Angeblich besteht ein kostenpflichtiger Vertrag für einen Vertragsschluss, den sie im Internet getätigt haben sollen.
Plötzlich erinnert man sich: Man hat vor einigen Tagen nach Gedichten, Kochrezepten, Gewinnspielen, günstigen Outlet-Verkäufen oder kostenloser Software gesucht. Dabei hat man seine persönlichen Daten in eine Eingabemaske getippt und ansonsten hat man bei flüchtiger Betrachtung der Seite keinerlei Kostenverpflichtung entdeckt. Es sah so aus, als würde man die angebotene Leistung kostenlos erhalten. Häufig erhält man selbst nach Eingabe der persönlichen Daten auch gar nicht die Leistung, die man sich erhoffte.
Muss ich zahlen?
Wie reagiert man nun? Handelt es sich um den klassischen Fall, dass die Kostenpflichtigkeit der Leistung dem Verbraucher nicht erkennbar war, sollte man nicht zahlen. Ferner sollte man einen Screenshot der Internetseite, auf der man war, anfertigen. Häufig gestalten die Anbieter die Seite um, so dass später nicht mehr erkennbar ist, ob die Kostenverpflichtung in rechtlich einwandfreier Weise angegeben war oder nicht. Auch ändern die Anbieter dieser Seiten häufig ihren Namen.
Versteckt sich der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit der Leistung oder des Vertrages beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die man erst zusätzlich aufrufen muss oder befindet er sich erst auf einem Teil der Seite, der erst bei sorgsamem Herunterscrollen sichtbar wird, so kommt dadurch keine Zahlungsverpflichtung zustande. So entschied beispielsweise das Amtsgericht München (Urteil vom 16.01.2007, Az.: 161 C 23695/06). Man kann und sollte der Zahlungsaufforderung widersprechen. Der Anbieter trägt die Beweislast dafür, dass hier überhaupt ein kostenpflichtiger Vertrag zu Stande gekommen ist. In diesem Zusammenhang beweist übrigens alleine die Tatsache, dass die Gegenseite angeblich die einschlägige IP-Adresse von der eigenen Internetnutzung des Tages des angeblichen Vertragsschlusses hat, noch nicht, dass der Anbieter den Vertragsschluss mit Erfolg rechtserheblich nachweisen kann. Es kann und sollte zunächst bestritten werden, dass man überhaupt auf der Seite war bzw. einen Vertrag abgeschlossen hat. Daneben kann man in einem Anschreiben formulieren, dass man „rein vorsorglich“ den Vertrag anficht, widerruft und außerordentlich bzw. ordentlich kündigt.
Nicht einschüchtern lassen
Häufig erhält man selbst nach dem „Widerspruchsschreiben“ wiederholt Zahlungsauforderungen mit Drohungen, dass im Falle der Nichtzahlung ein Schufa-Eintrag erfolgt oder die Forderung gerichtlich geltend gemacht wird. Zu der Drohung mit einem Schufa-Eintrag ist anzumerken, dass ein solcher anlässlich einer bestrittenen Forderung aus einem Vertrag nicht zulässig ist, wenn noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Die Übermittlung der Daten stellt in einem solchen Fall einen Verstoß gegen den Datenschutz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. So das Amtsgericht Plön (Urteil vom 10.12.2007, Az.: 2 C 650/07). Zur Drohung mit einer gerichtlichen Geltendmachung der Forderung ist anzumerken, dass diese im klassischen Fall der versteckten Kostenpflicht vermutlich niemals seitens des Anbieters oder der Inkassostellen eingeleitet wird. Erhält man dennoch einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klageschrift über die Forderung, so sollte man hiergegen Widerspruch einlegen oder dem durch Klageerwiderungsschreiben entgegentreten. Gegebenenfalls sollte an dieser Stelle anwaltliche Beratung gesucht werden.
Unberechtigte Rechnungen: Das sollten Sie wissen
Internetnutzer erhalten immer öfter Rechnungen für Dienste, die sie entweder gar nicht bestellt haben oder für kostenlos hielten.
Was können Sie als Betroffener tun?
Ob eine Rechnung bezahlt werden muss oder nicht, hängt davon ab, ob Sie zuvor einen kostenpflichtigen Vertrag im Internet abgeschlossen haben. Sind Sie über die Kostenpflichtigkeit der Internetdienstleistung getäuscht worden, etwa weil der Preis im „Kleingedruckten“ versteckt war oder ein kostenloses Angebot suggeriert wurde, dann besteht auch keine Zahlungspflicht. Dies gilt natürlich erst recht für Dienstleistungen, die Sie nicht bestellt haben.
Ob auf eine solche Rechnung reagiert werden sollte, lässt sich nicht einheitlich beantworten. Eine gesetzliche Pflicht zur Reaktion besteht jedoch nicht, selbst wenn in der Rechnung eine Zahlungsfrist genannt ist.
In Fällen, in denen die angeblich kostenpflichtige Dienstleistung noch nicht in Anspruch genommen worden ist, lohnt es sich, den Vertrag vorsorglich zu widerrufen, weil damit eine Zahlungspflicht in jedem Fall entfällt, ganz unabhängig von der Frage der Täuschung über die Kostenpflichtigkeit.
Häufig ist die Dienstleistung aber bereits in Anspruch genommen worden, so dass ein Widerruf regelmäßig zu spät wäre. In einem solchen Fall müssen Sie entscheiden, ob Sie sich auf eine Argumentation über die Täuschung der Kostenfreiheit der Dienstleistung einlassen. Häufig ist es besser, zunächst abzuwarten, ob der Dienstleister weitere Schritte unternimmt, um seine vermeintliche Forderung durchzusetzen. Bei einem offensichtlichen Betrug ist damit eher nicht zu rechnen.
Wie reagieren Sie auf Schreiben von Anwalt, Inkassobüro oder Amtsgericht?
Selbst wenn sich der Dienstleister entscheidet, seine vermeintliche Forderung durch einen Anwalt oder durch ein Inkassobüro einziehen zu lassen, besteht keine Pflicht zur Reaktion. Auch hier empfiehlt es sich wieder zu prüfen, ob ein vorsorglicher Widerruf des Vertrags möglich ist und somit einer weiteren Auseinandersetzung der Boden entzogen wird.
Anders hingegen verhält es sich aber, wenn Sie Post vom Gericht bekommen. Einerseits können Sie einen vom Dienstleister beantragten gerichtlichen Mahnbescheid erhalten. In einem solchen Fall müssen Sie auf dem beigefügten Formular widersprechen, da ansonsten ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden kann. Damit kann die geltend gemachte Forderung durch den Gerichtsvollzieher eingetrieben werden, selbst wenn die Forderung unberechtigt ist. Andererseits kann auch eine Klage des Dienstleisters zugestellt werden. In diesem Fall sind die im gerichtlichen Begleitschreiben gesetzten Fristen zur Reaktion unbedingt einzuhalten. Ansonsten können Sie den Prozess schlicht wegen Fristversäumnis verlieren, selbst wenn die behauptete Forderung nicht besteht.
Sie haben sich einschüchtern lassen und bezahlt. Können Sie Ihr Geld zurückfordern?
Wer eine Forderung begleicht, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist, kann die Zahlung zurückfordern. Es ist jedoch zu vermuten, dass der Dienstleister nicht auf eine schlichte Rückzahlungsforderung eingehen wird, so dass in einem solchen Fall regelmäßig nur ein gerichtliches Vorgehen zum Erfolg führen wird. Sie müssen aber hinsichtlich der Gerichtskosten und ggf. Anwaltskosten zunächst in Vorleistung gehen und tragen somit das Risiko, dass im Falle einer Insolvenz des Dienstleisters diese Kosten verloren sind.
Sollte man Internetbetrüger anzeigen? Und wenn ja, wo?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf Internetbetrüger aufmerksam zu machen. Ansprechpartner sind zum einen die Verbraucherzentralen, die Internetbetrügern durch Abmahnungen das Handwerk legen können. Zum anderen besteht auch die Möglichkeit, bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten. Schließlich kann man in Foren und Internet-Bloggs andere Internetnutzer davor warnen, Internetbetrügern auf den Leim zu gehen.
Haften Eltern für ihre Kinder?
Grundsätzlich kann auch ein Minderjähriger, der das siebte Lebensjahr vollendet hat, Verträge abschließen. In einem solchen Fall „haften“ die Eltern nicht als Ersatzvertragspartner. Jedoch bedürfen kostenpflichtige Internetverträge von Minderjährigen der Zustimmung der Eltern. Hat also Ihr Sohn oder Ihre Tochter einen kostenpflichtigen Vertrag im Internet abgeschlossen, können Sie gegenüber dem Dienstleister erklären, dass Sie davon nichts wussten und diesen Vertrag nicht genehmigen. Damit ist der Vertrag in jedem Fall hinfällig. Dies gilt erst recht, wenn der Minderjährige bei Vertragsschluss über die Kostenpflichtigkeit des Angebots getäuscht wurde.
Fallbeispiele
Fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker!
Medizinstudent Erwin und sein Freund Pete haben eine clevere Geschäftsidee. In ihrer Website „www.Der-voll-krasse-Weg-zur-Traumfigur.de“ stellen sie Tipps zur radikalen Gewichtsreduktion ins Netz.
Das Angebot wendet sich vor allem an Teenager. Für jeden Zugriff erhalten sie von verschiedenen Arzneimittelherstellern, deren „Schlankheits-Produkte“ sie empfehlen, eine Vermittlungsgebühr. Monatlich kommen mehrere Tausend Euro zusammen. Hinweise auf potenziell gefährliche Nebenwirkungen der Produkte, die besonders in Verbindung mit den auf der Website empfohlenen sportlichen Aktivitäten auftreten, sind in ihrem Internet-Auftritt nicht enthalten.
Bei einigen Jugendlichen, die Erwins Tipps befolgen, kommt es zu schweren Mangelerscheinungen und Kreislaufproblemen. Nach einem halben Jahr erhalten Erwin und sein Freund von mehreren Betroffenen Rechnungen über Arztkosten und Schmerzensgeld. Die Geschädigten stellen Berichte über ihre Erfahrungen ins Netz, sodass Erwins Website eingeht.
Müssen Erwin und Pete bezahlen? Das Internet ist ein wahrhaft weltweites Netz. Jeder kann seine Texte einstellen. Aber nicht alle Texte sind harmlos. Auch wenn das eigentlich jeder weiß, sollte man sich doch absichern, wenn man Informationen ins Netz gibt, die nicht ganz ungefährlich sind.
Wenn ein Nutzer nachweislich auf Grund von Informationen aus dem Netz zu Schaden kommt und wenn derjenige, der die Informationen eingestellt hat, über die Probleme Bescheid gewusst hat, kann es zu Ersatzansprüchen kommen. So ist es auch hier. Das gilt natürlich erst recht, wenn es um gewerbliche (oder fast gewerbliche) Tätigkeit im Netz geht.
Morgen kommt der Weihnachtsmann
Klaus M. schaut sich zufrieden im Weihnachtszimmer um: Die Gabentische für seine zwei Enkel sind reich gefüllt. Und das, obwohl er nicht mehr so gut zu Fuß ist. Er hat in einem Internet-Kaufhaus bestellt, und zwar rechtzeitig im Oktober.
Dafür musste nur ein Bestellformular ausgefüllt werden. Unten am Bildschirmrand gab es einen Hinweis: „Wenn Sie’s genau wissen wollen – unser Kleingedrucktes“. Klaus M. hat auf dieses Feld geklickt und die Geschäftsbedingungen erhalten, unter anderem Klausel 4.11: „Fehlerhafte Ware kann nur binnen vier Wochen beanstandet werden“.
Die Weihnachtsfreude verfliegt leider, kaum dass die Kerzen heruntergebrannt sind. Denn das ferngesteuerte Auto für den Enkel fährt immer nur im Kreis herum, weil die Steuerung nicht funktioniert, und der schöne Teddy für die Enkeltochter hinterlässt im Haus eine nicht enden wollende Spur gelber Nylonflocken – schlechte Nähte!
Als M. einen empörten Brief an den Lieferanten sendet, erhält er als Antwort nur einen Hinweis auf Ziffer 4.11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Muss er sich damit zufrieden geben?
Geschäfte im Internet unterscheiden sich in vielen Aspekten überhaupt nicht von Geschäften, die persönlich abgeschlossen oder über den Versandhandel getätigt werden. Allerdings kann der Kunde im Internet schneller die Übersicht verlieren – ein paar Mausklicks zu viel, und es gibt kein Zurück mehr. Gerade deshalb gelten die Regeln zum Schutz der Verbraucher auch für Internet-Geschäfte. In unserem Fall kann sich Klaus M. darauf berufen, dass die Klausel unwirksam ist.