Familienrecht
Informationen rund ums Familienrecht
Wenn die große Liebe nicht hält
Jedes Jahr werden fast 200.000 Ehen in Deutschland geschieden. Die wenigsten Paare schaffen es, ohne Zoff auseinander zu gehen. Dann kommen auf die Partner immense Kosten zu. Auch die Scheidung selbst ist teuer. Sogar bei nur durchschnittlich verdienenden und nicht sehr vermögenden Paaren summieren sich schnell vierstellige Bträge für Anwaltshonorare und Gerichtskosten.
Wohl dem, der eine Rechtsschutzversicherung bei der ARAG hat. Die Experten tun alles, damit sich die zerstrittenen Ehepartner vor Gericht nicht gegenseitig zerfleischen. Wenn dies trotzdem eintritt, unterstützt die ARAG durch den Rechtsschutz in Ehesachen mit nur einer Police sogar beide Parteien – einmalig in Deutschland.
Neue Regelung seit 1.9.2009: Zugewinnausgleich
Schließen die Ehegatten nicht in einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand aus, so leben sie in der Zugewinngemeinschaft. Jeder Ehegatte bleibt grundsätzlich Alleineigentümer seines vor und während der Ehe erworbenen Vermögens (so genanntes Gütertrennungsprinzip). Wird die Ehe beendet, muss aber ein höherer Zugewinn eines Ehegatten ausgeglichen werden.
Zur Bestimmung dieses Zugewinns werden das Anfangs- und das Endvermögen jedes Ehegatten verglichen: Ist das Endvermögen größer, so ist die Differenz zum Anfangsvermögen der Zugewinn des Ehegatten. Während der Ehe erlangte Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und bleiben somit unberücksichtigt. Fällt der Zugewinn des einen Ehegatten höher aus als der des anderen, hat letzterer einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrags.
Die neuen Regelungen
Zum einen werden nun Schulden zum Zeitpunkt der Eheschließung bei der Berechnung des Zugewinns berücksichtigt.
Beispiel: Hatte der Ehemann zu Beginn der Ehe Schulden in Höhe von 10.000 Euro, so wurde nach früherer Rechtslage sein Anfangsvermögen im Rahmen der Berechnung des Zugewinnausgleichs als 0 Euro betrachtet. Nach neuer Rechtslage kann das Anfangsvermögen auch negativ sein, beträgt in unserem Beispiel also -10.000 Euro.
Wenn der Ehemann bei Beendigung der Ehe ein Endvermögen von 50.000 Euro aufweist, hat er einen Zugewinn von 60.000 € erzielt. Sind bei der Ehefrau Anfangs- und Endvermögen gleich, so kann sie 30.000 Euro vom Ehemann als Zugewinnausgleich verlangen. Nach alter Rechtslage hätte sie lediglich 25.000 Euro erhalten.
Zudem tritt eine Änderung in Kraft zur Verhinderung von Vermögensmanipulationen: Nach früherer Rechtslage wurde die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung erst zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht bestimmt. Es bestand die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte im Zeitraum zwischen dem Scheidungsantrag und dem rechtskräftigen Gerichtsurteil sein Vermögen beiseiteschafft. Nun soll auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung allein der Zeitpunkt des Scheidungsantrags maßgeblich sein.
Neue Regelung seit 1.9.2009: Versorgungsausgleich
Seit 1. September 2009 sind Änderungen zum Versorgungsausgleich in Kraft getreten. Es handelt sich hierbei nach der Unterhaltsrechtsreform um die zweite große Reform zur Modernisierung des Familienrechts.
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Der gesetzlich vorgeschriebene Versorgungsausgleich sorgt beim Scheitern einer Ehe dafür, dass die von den Ehepartnern erworbenen Anwartschaften geteilt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität erhält, der z.B. wegen Kindererziehung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat.
Interne Teilung
Ein Kernpunkt des Reformgesetzes ist es, dass jeder Ehegatte von Anfang an ein eigenes Versorgungskonto erhält. Damit soll das fehlerbehaftete Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung abgelöst werden. Künftig soll grundsätzlich eine "interne Teilung" gelten, d.h. jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht wird gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt. Dadurch erhält der jeweils berechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des jeweils verpflichteten Ehegatten.
Wegfall des Rentnerprivilegs
Das so genannte Rentnerprivileg entfällt. Nach altem Recht wurde bei einem Rentner der Versorgungsausgleich erst dann tatsächlich durchgeführt, wenn der ausgleichsberechtigte Partner ebenfalls in Rente kommt. Jetzt wird der Versorgungsausgleich sofort durchgeführt, d.h. die Person, die sich bereits in Rente befindet, muss mit weniger Rente auskommen. Das Geld, das dem ausgleichsberechtigten Partner zusteht, wird bei der deutschen Rentenversicherung zurückgehalten bis der ausgleichsberechtigte Partner selbst in Rente geht.
Kurze Ehe
Nach dem neuen Recht findet bei Ehen, die weniger als drei Jahre hielten, der Versorgungsausgleich nicht mehr automatisch statt. In diesen Fällen muss der Partner beim Familiengericht den Antrag auf Versorgungsausgleich stellen.
Scheidung: Das sollten Sie wissen
Wann und wie kann ich mich scheiden lassen?
Das für die Scheidung notwendige Scheitern der Ehe wird angenommen, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen bzw. der eine dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt. Das so genannte Trennungsjahr muss grundsätzlich eingehalten werden, es kann auch nicht durch eine einvernehmliche Scheidung verkürzt werden. Nur in Fällen der Unzumutbarkeit (z.B. bei tätlicher Gewalt des einen gegenüber dem anderen Ehegatten), kann auf die Einhaltung des Trennungsjahrs verzichtet werden. Unwiderlegbar wird das Scheitern nach drei Jahren Trennungszeit vermutet, auch wenn ein Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt (z.B. weil er an der Ehe noch festhalten wollte).
Eine Trennung liegt vor, wenn die Ehegatten nicht mehr in einer häuslichen Gemeinschaft, sondern „getrennt von Tisch und Bett“ leben. Dafür muss ein Ehegatte nicht zwingend ausziehen, die Eheleute können auch weiterhin in einer Wohnung mit separaten Bereichen für jeden leben. Sie dürfen aber keine Lebensgemeinschaft mehr bilden. Eine solche Gemeinschaft wird z.B. angenommen, wenn die Eheleute weiterhin regelmäßig gemeinsam einkaufen, kochen und in einem Schlafzimmer schlafen.
Muss ich mir für die Scheidung einen Anwalt nehmen?
Im Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang, d.h. nur ein Anwalt kann für einen Ehegatten vor Gericht einen Antrag auf Scheidung stellen. Wenn die wichtigen Angelegenheiten wie Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Unterhalt, etc. nicht problematisch sind bzw. durch Scheidungsvergleich bereits außergerichtlich geregelt wurden, ist ein Anwalt ausreichend. Ein Ehegatte beauftragt einen Anwalt mit der Stellung des Scheidungsantrags und der andere Ehegatte schließt sich diesem Antrag an. Der Anwalt vertritt in diesen Fällen allerdings nur die Interessen des Ehegatten, der ihn beauftragt hat. Dementsprechend ist dieses Modell nur bei einvernehmlichen Trennungen zu empfehlen, damit der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte keine Nachteile durch die Scheidung erleidet.
Was kostet mich eine Scheidung?
Es gibt keine festen Anwalts- und Gerichtskosten für eine Scheidung. Die Scheidungskosten richten sich nach dem sog. „Streitwert“, der in jedem Verfahren nach bestimmten Grundsätzen neu zu ermitteln ist. Bei den ermittelten Streitwerten handelt es sich aber nicht um die zu zahlenden Beträge. Mit Hilfe dieser Streitwerte kann man vielmehr im zweiten Schritt aus der Gerichtskostentabelle die Gerichtsgebühren und aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Anwaltsgebühren ablesen.
Die nachfolgenden Berechnungen sind unverbindliche Beispielsfälle, bei denen es im Einzelfall zu Abweichungen kommen kann. In der Praxis hängen die Rechtsanwaltsgebühren auch stets vom Umfang und der rechtlichen Schwierigkeit des Mandats sowie vom Haftungsrisiko des Rechtsanwalts ab, und können daher entsprechend variieren.
Der Streitwert wird ausgehend von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten ermittelt. Man nimmt das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten abzgl. Unterhaltspflichten (pro Kind i.d.R. 250 €) und gemeinsamer Schulden, mindestens aber 2.000 €. In seltenen Fällen wird in der Praxis noch zusätzlich das Vermögen der Ehegatten zur Streitwertermittlung herangezogen und zwar in Höhe von 5 % des Vermögens der Ehegatten abzgl. Freibetrag (in der Regel 10.000 bis 15.000 € Euro pro Ehegatte, 5.000 € für Kinder). Verdient z.B. der Ehemann netto 2.200 €, die Ehefrau 800 €, so beträgt der Streitwert (wenn keine Kinder vorhanden sind) 3 x 3.000 € = 9.000 €. Die Gerichtskosten liegen bei diesem Streitwert bei 362 €. Die Rechtsanwaltsvergütung liegt für einen Rechtsanwalt bei 1.359,58 €. Der Streitwert und damit die Scheidungskosten erhöhen sich, wenn mit der Scheidung noch der Versorgungsausgleich, der Unterhalt, das Sorgerecht und andere Fragen geregelt werden sollen.
- Versorgungsausgleich: 12-facher Übertragungsbetrag, mind. 1.000 €
- Sorgerecht: 800 €
-
Umgangsrecht: 800 €
- Unterhalt: 12-facher Unterhaltsbetrag
- Ehewohnung: 12-fache Monatsmiete
- Hausrat: Wert des Hausrats
- Zugewinn: Höhe des geforderten Betrags
Grundsatz: Die „schnellen“ Scheidungen von Ehegatten ohne Kinder, kurzer Ehedauer, ohne Vermögen und ggf. auch ohne Einkommen sind relativ günstig. Bei der Berechnung der anfallenden Kosten wird nur der Mindeststreitwert von 2.000 € angesetzt und Ehegatten ohne Einkünfte können Prozesskostenhilfe beantragen. Bei einer streitigen Ehescheidung von vermögenden Ehegatten werden hingegen häufig individuelle Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsanwälten getroffen. Bei den übrigen Scheidungen informieren Sie sich vorab bei dem von Ihnen zu beauftragenden Rechtsanwalt über die anfallenden Kosten.
Wer bekommt die Ehewohnung oder das gemeinsame Haus?
Können sich die Ehegatten während der Trennungszeit nicht einigen, wer in der Ehewohnung verbleiben soll, so kann eine vorläufige Regelung des Familiengerichts nach § 1361b BGB angestrebt werden. Danach kann jeder Ehegatte beantragen, dass ihm die Ehewohnung vorläufig zur alleinigen Benutzung überlassen wird, wenn dies notwendig ist, um für ihn eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte liegt u.a. bei ehelicher Gewalt vor, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist oder der Ehegatte wegen Krankheit zum Umzug nicht in der Lage ist.
Eine endgültige Zuweisung der Ehewohnung kann erst anlässlich der Scheidung erfolgen. Das Rechtsverhältnis der Ehegatten an Ehewohnung und Hausrat für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung regeln ab 01.09.2009 die §§ 1568a, 1568b BGB. Die Entscheidung durch den Richter erfolgt dabei nach billigem Ermessen. Ist nur ein Ehegatte Eigentümer der Wohnung, soll ihm diese im Regelfall zugewiesen werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte für den Nichteigentümer notwendig ist. Bei einer Mietwohnung kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit einem der Ehegatten allein erfolgen.
Kann der Ehepartner Trennungsunterhalt verlangen?
Ehegatten sind einander grundsätzlich auch nach einer Trennung zum Unterhalt verpflichtet. Reicht das Einkommen eines Ehegatten nicht aus, um seinen Unterhalt angemessen zu bestreiten, kann er nach der Trennung vom anderen im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit Unterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Allerdings führt die Trennung zu einer gesteigerten Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten, ihren Unterhalt selbst zu bestreiten. Beide trifft eine Erwerbsobliegenheit, also die Pflicht, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn ihnen dies nach ihren persönlichen Verhältnissen und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist.
Die Unterhaltshöhe beim Trennungsunterhalt bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen vor der Trennung, d.h. den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die den gemeinsamen Lebensstandard der Ehegatten geprägt haben. Die Düsseldorfer Tabelle geht bei der Berechnung von einem Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 aus, die Süddeutschen Unterhaltsleitlinien gewähren dem Erwerbstätigen hingegen nur einen Bonus in Höhe von 1/10, d.h. das anrechenbare Erwerbseinkommen (also das bereinigte Nettoeinkommen) wird in Höhe des jeweils herangezogenen Boni gemindert. Hat der unterhaltsbedürftige Ehegatte kein eigenes Einkommen, erhält er z.B. nach der Düsseldorfer Tabelle 3/7 des anrechenbaren Einkommens des leistungsfähigen Verpflichteten. Sind beide Ehegatten berufstätig, erhält nach dieser Berechnungsweise der geringer Verdienende 3/7 des Differenzbetrags. Die Ehegatten können aber auch abweichende einvernehmliche Regelungen über die Unterhaltszahlung treffen. Ein vollständiger Unterhaltsverzicht kann allerdings sittenwidrig sein, wenn ein Ehegatte dadurch zum Sozialfall wird.
Muss ich noch Unterhalt zahlen, wenn mein Ex-Partner eine neue Beziehung eingeht?
Die Unterhaltspflicht während der Trennung und nach der Scheidung kann sich verringern oder sogar vollständig aufgehoben sein, wenn die Inanspruchnahme grob unbillig ist (§§ 1579, 1361 Abs. 3 BGB). Dies kann der Fall sein, wenn der Ex-Partner bereits längere Zeit mit einem neuen Partner zusammenlebt. Eine Unterhaltspflicht entfällt aber nur, wenn es sich dabei um eine verfestigte Lebensgemeinschaft handelt (§ 1579 Nr. 2 BGB). Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann z.B. vorliegen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte über längere Zeit mit dem neuen Partner einen gemeinsamen Haushalt führt oder wenn gemeinsame Investitionen getätigt wurden. Auch eine dauerhafte Verbindung ohne gemeinsamen Haushalt kann ausreichend sein, um eine verfestigte Lebensgemeinschaft zu bejahen. Ob der neue Partner leistungsfähig ist, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Unterhaltsberechtigte deutlich macht, dass er die nacheheliche Solidarität nicht mehr benötigt.
Kann ein Elternteil die alleinige Sorge bekommen?
Grundsätzlich ist die elterliche Sorge auch nach der Scheidung von den Eltern gemeinschaftlich auszuüben. Der Ehegatte, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat dann die Befugnis zur Entscheidung in den Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 Abs. 1 BGB), wie z.B. des normalen Schulablaufs, der Freizeitaktivitäten, der gewöhnlichen medizinischen Versorgung, der Verwaltung kleinerer Geldgeschenke etc. Über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung wie der gewöhnliche Aufenthaltsort, die generelle schulische und berufliche Ausbildung des Kindes etc. müssen die Eltern einvernehmlich entscheiden.
Jeder Elternteil kann nach der Trennung bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens die Übertragung der alleinigen Sorge auf sich beantragen. Dies ist möglich, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn ein über 14 Jahre altes Kind widerspricht. Der Widerspruch ist allerdings kein echtes „Vetorecht“ sondern führt nur dazu, dass die Bindungswirkung des einvernehmlichen Elternwillens aufgehoben wird und das Familiengericht das Kindeswohl überprüft. Die gemeinsame elterliche Sorge widerspricht z.B. dem Kindeswohl in der Regel, wenn ein Elternteil Gewalt gegen das Kind anwendet, es misshandelt oder vernachlässigt. Wird einem Elternteil die alleinige Sorge zugesprochen, bekommt der andere zumindest ein regelmäßiges Umgangsrecht.
Fallbeispiele
Traumehe am Ende doch vor Gericht
Tanja und Bernd F. aus Düsseldorf galten im Freundeskreis als Traumpaar. Glücklich, gutaussehend, erfolgreich. Bernd machte Karriere bei einer Bank, Tanja war Chefin einer kleinen Werbeagentur. Doch dann bröckelt das Glück. Irgendwann reicht sie die Scheidung ein. Und der Ärger beginnt. Schnell haben sich die beiden so verstrickt, so dass sie keinen Ausweg mehr sehen. Hatten sie am Anfang noch gesagt, die Scheidung einverständlich mit nur einem Anwalt über die Bühne zu bringen, entscheiden sie sich nun für getrennten Rechtsbeistand.
Obwohl Tanja und Bernd kinderlos sind, gibt es jede Menge Streitpunkte: das gemeinsame Haus, die Autos der beiden, das Ferienhaus auf Mallorca und die beiden Pferde von Tanja. Ganz zu schweigen von Bernds Lebensversicherung und den Rentenansprüchen von beiden. Beide hatten den Rechtsschutz in Ehesachen bei der ARAG.
Deshalb wurde sowohl das Honorar von Tanjas Anwalt als auch das von Bernds Rechtsbeistand bezahlt. Das waren immerhin gleich zweimal rund 4.000 €.
Noch komplizierter wird die Sache übrigens, wenn auch noch Kinder im Spiel sind. Denn dann geht es auch um Unterhaltszahlungen oder Besuchsrechte. Und keine Frage: Streit um Kinder ist meist noch emotionaler als Ärger ums Vermögen. Da ist es noch wichtiger, richtig abgesichert zu sein. Wohl dem, der dann clever vorgesorgt hat, mit dem Rechtsschutz in Unterhaltssachen von der ARAG.
Vater stellt Unterhaltszahlungen für Sohn plötzlich ein
Die erste Zeit ging alles gut. Immer am ersten des Monats gingen auf dem Konto von Heike M. die 482 € ein, die ihr frisch geschiedener Ex-Mann Reinhard für den gemeinsamen, sechsjährigen Sohn Tobias an Unterhalt zahlen musste. Dann stellte M. die Zahlungen urplötzlich ein. Zu seiner Ex-Frau sagte er: „Du bekommst keinen Cent mehr.“ Schlecht für ihn. Väter, die für ihre Kinder nicht aufkommen, haben in Deutschland keinen leichten Stand. Zwar begründete Reinhard M., der einen kleinen Betrieb sein eigen nennt, die ausbleibenden Überweisungen mit Zahlungsschwierigkeiten aufgrund schlechter Auftragslage. Dennoch beauftragte Heike M. als Vertreterin ihres Sohnes sofort einen Anwalt. Sie konnte den Fall auch ruhig angehen.
Dank einer Rechtsschutzversicherung bei der ARAG musste sie nicht fürchten, ihren Anwalt selbst bezahlen zu müssen, falls sie den Prozess doch verlieren sollte. Gelassen konnte sie die Entwicklung beobachten.
Nach drei Monaten war das Urteil da: Vater M. musste weiter zahlen. Mit der ARAG im Rücken und dem Rechtsschutz in Unterhaltssachen, hatte sich Heike M. das Recht ihres Sohnes erkämpft.