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22.02.2024

Durch einen Ball zu Fall gebracht

Seit mehreren Jahren trainiert eine Yoga-Gruppe Elemente aus Yoga und Pilates für ein besseres Gleichgewicht und um sich für das Alter fit zu halten. Für das gezielte Balancetraining setzt die ausgebildete Übungsleiterin auch immer mal wieder Bälle ein, die im Bereich Fitness, Gymnastik und Rückengesundheit häufig verwendet werden.

 

Was passierte?

Bei einer Übung rutschte eine Teilnehmerin während einer Drehbewegung von ihrem Ball. Sie versuchte, sich mit der rechten Hand abzufangen, was zur Folge hatte, dass sie sich einen Bruch des handgelenknahen Speichenknochens am rechten Arm zuzog.

Der per Handy herbeigerufene Ehemann fuhr seine Frau zur nächstgelegenen Notfall-Ambulanz eines Krankenhauses. Dort war für ihre ärztliche Betreuung gesorgt.

Kurze Zeit später füllten der Vereinsvorsitzende und die Übungsleiterin eine Schadenmeldung für Unfallschäden aus und reichten diese beim zuständigen Versicherungsbüro des LSB/LSV ein. Den persönlichen Teil dieser Schadenmeldung vervollständigte die verletzte Teilnehmerin selbst. Das Versicherungsbüro nahm mit ihr Kontakt auf und machte sie auf die vertraglichen Leistungen der Sport-Unfallversicherung aufmerksam.

 

Wenn Verletzte Schmerzensgeld fordern

Nach einiger Zeit bekam die Übungsleiterin Post von einem Rechtsanwalt. Die verletzte Yogakurs-Besucherin hatte ihn mit der Forderung nach Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro beauftragt. Zur Begründung gab der Anwalt an, dass die Übung zu gefährlich gewesen sei. Die Übungsleiterin habe die Teilnehmerinnen der Yoga-Gruppe nicht ausreichend genug auf die Gefahren der Übung hingewiesen. Sie habe überhaupt eine falsche Übung ausgewählt und nicht erkannt, dass diese ein erhebliches Risiko für einen Sturz berge.

Der Vereinsvorsitzende kontaktierte daraufhin gemeinsam mit der Übungsleiterin erneut das Versicherungsbüro.

 

Wie half die ARAG?

Im Telefonat mit dem Versicherungsbüro erfuhren die in Anspruch genommene Übungsleiterin und der Vereinsvorsitzende, dass Versicherungsschutz für das Schadensereignis besteht. Dies bedeutet, dass die ARAG als Haftpflichtversicherer berechtigte Schadensersatzansprüche befriedigt und unberechtigte Schadensersatzansprüche für die versicherte Übungsleiterin abwehrt.

Genau das geschah. Durch die Auswahl einer üblichen Yoga-Übung, die der Schulung des Gleichgewichtssinns dient und in verschiedenen Lehrbüchern empfohlen wird, war der Übungsleiterin kein schuldhaftes Handeln vorzuwerfen. Zudem war die Yoga-Übung zuvor bereits viele Male von allen Teilnehmerinnen der Yoga-Gruppe – stets verletzungsfrei – ausgeführt worden. Somit wies die ARAG die erhobenen Schadensersatzansprüche an die versicherte Übungsleiterin zurück.

 

Ende gut, alles gut

Damit war der Fall für die Yoga-Lehrerin erledigt. Selbst wenn die verletzte Sportlerin ihre Schadensersatzansprüche weiterhin über ihren Anwalt geltend gemacht oder sogar gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hätte, hätte die Sportversicherung der Yoga-Lehrerin auch hier den Rücken gestärkt.

In einem solchen Fall führt die ARAG den außergerichtlichen Schriftverkehr mit dem Anwalt und weist die Ansprüche zurück. Bei einem Rechtsstreit vor Gericht besteht gleichfalls Versicherungsschutz, sodass die ARAG dann einen Anwalt für die Übungsleiterin mandatiert und das Prozesskostenrisiko insgesamt trägt.

Die verletzte Sportlerin bekam kein Schmerzensgeld. Da allerdings ihr rechter Arm auf Dauer in seiner Funktion eingeschränkt blieb, erhielt sie als Vereinsmitglied aus der Sport-Unfallversicherung die vertraglich vereinbarte Leistung – in diesem Fall eine Invaliditätsleistung.

 

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