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24.05.2022

Junggesellenabschied im Vereinsheim: Wer haftet für Ausrutscher?

Bei einem „rheinischen“ Sportverein können Vereinsmitglieder und sogar fremde Dritte das Vereinsheim samt Außengelände für private Feiern anmieten. Herr M. feierte dort seinen Junggesellenabschied mit Freunden, Bekannten und deren Familien. Dazu gehörte am Sonntagmorgen auch, dass die Väter mit ihren Kindern auf der Rasenfläche des Vereinsheims ein Mini-Fußballturnier austrugen. Am besagten Vormittag im April war der Rasen aufgrund des morgendlichen Taus noch nass. Vater N., dem zwei Bäume als Tor dienten, wehrte zahlreiche Torschüsse ab. Als er einen weiteren Ball wegschlagen wollte, rutschte er ohne Einwirkung eines Dritten aufgrund der Nässe des Bodens in einer Bodenvertiefung aus. Er stürzte zu Boden und zog sich eine Fraktur des oberen Sprunggelenks zu.

Einige Zeit nach seinem Sportunfall forderte Herr N. vom vermietenden Verein 3.000 Euro Schadensersatz (vor allem Verdienstausfall) und 7.000 Euro Schmerzensgeld. Seine Argumentation: Die Rasenfläche sei nicht ausreichend gepflegt gewesen. Er habe die Bodenunebenheit nicht wahrnehmen können. Deswegen habe sich sein Fuß verfangen, wodurch er in der Folge gestürzt sei. Als Ursache für den Sturz wurde auch der zu der Jahreszeit übliche Morgentau genannt, dessen Nässe für Glätte gesorgt habe.

Wie reagierte der Verein?

Der Verein reichte dem Versicherungsbüro beim LSB/LSV das Anspruchsschreiben, eine ausgefüllte Sport-Schadenmeldung für Haftpflichtschäden sowie Fotos der Rasenfläche samt Sturzstelle ein.

Wie half die ARAG?

Die ARAG prüfte die Schadensersatzansprüche des verletzten Vaters im Rahmen der für den Verein im Sportversicherungsvertrag bestehenden Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Im Rahmen und Umfang des Sportversicherungsvertrags ist der Verein als Vermieter von Grundstücken, Gebäuden, Räumen und Einrichtungen, die dem üblichen und gewöhnlichen Verbands- und Vereinsbetrieb dienen, versichert.

Warum der Verein nicht leisten musste

Für den versicherten Sportverein wies die ARAG die erhobenen Schadensersatzansprüche zurück, da für den Sturz kein schuldhaftes Handeln oder Unterlassen des Sportvereins ursächlich wurde. Eine natürliche Bodenoberfläche wie ein Rasen weist Unebenheiten auf. Dies ist jedem Nutzer bekannt. Ein Loch oder eine tiefe Unebenheit im Rasen war anhand der Fotos vom Schadentag nicht zu erkennen. Zudem ist Nässe aufgrund von Morgentau eine natürliche Erscheinung, die vom Sportverein weder beeinflusst noch beseitigt werden kann. Dieser Umstand stellt keine Kausalität zu der erlittenen Verletzung her. Auf Naturgegebenheiten hat sich jeder Nutzer selbst einzustellen. Die ARAG wehrte als Haftpflichtversicherer insgesamt die unbegründete Forderung ab, die gegenüber dem versicherten Sportverein geltend gemacht worden war. Somit konnte dieser sich gegen die unberechtigte Forderung zur Wehr setzen.

„Die Spieler sind sich bewusst, dass Verletzungen möglich sind“, heißt es in einem anderen Fall wegen problematischer Platzverhältnisse.

Losgelöst davon: Vermietende Vereine müssen immer dafür sorgen, dass offensichtliche und erkennbare Gefahren von Gebäuden, Räumen und Außenflächen beseitigt werden – unabhängig davon, von wem sie gerade genutzt werden.

 

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