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02.03.2021

Teurer Ausrutscher

Sportverein K. im bayerischen L. ist Eigentümer eines Vereinsheims samt separatem Umkleidegebäude und Tennisplätzen. Vor dem Eingang des Vereinsheims befindet sich ein großer gepflasterter Parkplatz mit Zugang zu den Tennisplätzen.

Vereinsmitglied M. fuhr mit seinem Pkw auf das Vereinsgelände und stellte sein Fahrzeug vorschriftsmäßig auf dem vereinseigenen Parkplatz ab. Ein anderer Vereinskamerad hatte zuvor in der Parkbucht neben seinem Fahrzeug geparkt.

M. stieg aus, verschloss sein Fahrzeug und ging zwischen den beiden Fahrzeugen in Richtung Vereinsheim, als er plötzlich und unerwartet auf dem Schnee zu Fall kam und stürzte. Er erlitt eine Handgelenksfraktur, die im Krankenhaus versorgt werden musste.

M. machte gegenüber dem Sportverein K. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Höhe von insgesamt 5.000 Euro geltend und begründete dies mit der Nichtbeachtung der aus dem Haus- und Grundbesitz folgenden Verkehrssicherungspflicht. Dem Eigentümer obliegt die Pflicht, bei Schnee- und Eisglätte zu räumen und zu streuen.

Einen direkt vom Parkplatz zum Vereinsheim führenden Weg hatte der Verein in Vorbereitung seiner im Vereinsheim stattfindenden Versammlung geräumt. War der Sportverein tatsächlich verpflichtet, auch den gesamten Parkplatz schnee- und eisfrei zu halten – also auch die einzelnen Parkbuchten?

 

Glatteis: Wo muss gestreut werden?

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Nein, dazu war der Sportverein nicht verpflichtet. Es gelten folgende Rechtsgrundsätze: Grundsätzlich besteht eine Streupflicht, wenn eine Gefährdung durch besondere Umstände ausgelöst wird oder sie durch allgemeine Glättebildung oder Schneebelag geboten ist. Allerdings bedeutet dies auch bei allgemeiner Glättebildung nicht, dass sämtliche Flächen zu streuen wären. Die Streupflicht besteht nur im Rahmen des für den Verpflichteten Zumutbaren. Verkehrsteilnehmer müssen sich grundsätzlich auf die gegebenen Verhältnisse einstellen.

Im Fall von öffentlichen Parkplätzen ist bekannt, dass nicht überall zu streuen ist und dass sich Benutzer darauf einstellen müssen, kurze Strecken auf nicht gestreuten Flächen bis zu den gestreuten Bereichen zurückzulegen. Im Bereich der Parkbuchten und damit auch zwischen den Fahrzeugen musste regelmäßig nicht gestreut werden. Diese Grundsätze der Streupflicht gelten auch bei privaten Parkplätzen, wenn sich die örtlichen Verhältnisse dort nicht von öffentlichen Parkplätzen unterscheiden.

Was tat ARAG?

Nachdem K. die Sport-Schadenmeldung für Haftpflichtschäden ausgefüllt und dem Versicherungsbüro beim LSV eingereicht hatte, prüfte der Haftpflichtversicherer die Ansprüche des M.
Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es, berechtigte Ansprüche zu regulieren und unberechtigte Ansprüche zurückzuweisen. Da nach den oben genannten Grundsätzen den Fußgängern mehr Eigenverantwortung bei für jeden sichtbaren Schneeverhältnissen auferlegt wird, wies die ARAG die Haftungsansprüche des M. an den Verein zurück.
Gut zu wissen: Sollte M. seine vermeintlichen Ansprüche wider Erwarten mit anwaltlicher oder gerichtlicher Hilfe gegenüber dem Sportverein weiterverfolgen, braucht der Sportverein – außer der Kontaktaufnahme mit der ARAG - nichts weiter zu veranlassen. Für die außergerichtliche Abwehr der Ansprüche besteht ebenso Versicherungsschutz wie auch für eine sich möglicherweise anbahnende gerichtliche Auseinandersetzung.
Selbstverständlich bestehen für M. als Vereinsmitglied die Ansprüche aus der im Sportversicherungsvertrag enthaltenen Unfallversicherung (z. B. die Invaliditätsleistung), die ohne Prüfung der Haftungsfrage geleistet werden.

 

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