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14.03.2019

Die gesetzliche Unfallversicherung tritt nicht nur für Unfälle ein, die während der Arbeit oder in der Schule geschehen, sondern auch, wenn sich der Unfall auf dem Weg dorthin ereignet. Diese so genannten Wegeunfälle sind laut Sozialgesetzbuch ebenfalls abgesichert. Dennoch gibt es viele Fälle, in denen die Unfallversicherung nicht einstehen muss. Die ARAG Experten erklären, wann.

Wegeunfälle sind laut Gesetz grundsätzlich nur versichert, wenn der Versicherte den unmittelbaren Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte zurücklegt. Er kann die kürzeste Strecke nehmen oder sich für den weiteren, aber zeitlich günstigeren Weg entscheiden. Außerdem spielt es für den Versicherungsschutz keine Rolle, ob man Auto, Fahrrad, Bus oder Bahn wählt oder lieber zu Fuß geht.

Vorsicht beim Telefonieren auf dem Arbeitsweg

In der Regel sind Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit unfallversichert. Doch es gibt Ausnahmen: In einem konkreten Fall war eine Frau nach der Arbeit zu Fuß auf dem Weg nach Hause. Dabei passierte sie einen Bahnübergang, wurde von einer Bahn erfasst und erlitt schwere Verletzungen, weshalb sie monatelang nicht arbeiten konnte.

Der Mitschnitt einer Videokamera zeigte, dass die Frau während des Fußmarsches mit ihrem Handy telefonierte. Daraufhin weigerte sich die Berufsgenossenschaft, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zu Recht, wie die Richter meinten. Zwar ist der Gang selbst unfallversichert, aber nicht das gleichzeitige Telefonieren. Das unversicherte Telefonieren aber war hier die wesentliche Unfallursache (Sozialgericht Frankfurt am Main, Az.: S 8 U 207/16).

Beim Tanken: Versichert oder nicht?

Muss der Arbeitnehmer unerwartet und zwingend tanken, um zur Arbeit zu kommen, ist er ebenfalls durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das kann z. B. der Fall sein, wenn er außerplanmäßig in den Betrieb gerufen wird und der Tank nicht mehr bis dorthin reicht. Nach der Tankunterbrechung lebt der Versicherungsschutz wieder auf, sobald der Versicherte seinen ursprünglichen Weg wieder erreicht – allerdings nur, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Stunden gedauert hat (BSG, Az.: 8 RKnU 1/94).

Anders verhält es sich nach Auskunft der ARAG Experten allerdings, wenn das Tanken auf dem Weg zur Arbeit nicht unbedingt notwendig wäre, um an die Arbeitsstätte zu kommen. Geschieht dann ein Unfall, muss die Versicherung nicht zahlen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Az.: L 3 U 7/09). Gleiches gilt für kurze Unterbrechungen des Arbeitsweges aus privaten Gründen, beispielsweise für Einkäufe oder Besuche.

Diese Umwege sind versichert

Nicht jeder Umweg zur Arbeit ist vom Versicherungsschutz ausgenommen: Wenn der Versicherte sein Kind wegen seiner oder der beruflichen Tätigkeit seines Ehegatten bzw. Lebenspartners zur Betreuung bringt – egal, ob zur Oma, Tagesmutter oder in die Kita, ist dieser Weg versichert.

Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass der Versicherungsschutz nur besteht, wenn der Versicherte im Anschluss auch tatsächlich zur Arbeit fährt. Besteht kein Zusammenhang mit dem Arbeitsweg, ist dieser Weg nicht mehr versichert. Auch Umwege bei Fahrgemeinschaften, um berufliche Mitfahrer abzuholen, haben laut SGB keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz der einzelnen Mitglieder der Fahrgemeinschaft.

Nur mal schnell die Katze suchen?

Wer sein verlorenes Haustier sucht und dabei von seinem üblichen Arbeitsweg abweicht, unterliegt nicht mehr dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Er kann eine Verletzung also nicht mehr als Wegeunfall geltend machen.

Das hat das zuständige Sozialgericht (SG) entschieden – und damit der Klage eines Katzenbesitzers eine Absage erteilt. Der Mann war von einer Spätschicht nach Hause gekommen und auf einem gepflasterten Gehweg in Richtung Haustür gegangen. Da fiel ihm ein, dass er nach seiner Katze Ausschau halten könnte. Der Mann betrat dazu den Rasen direkt neben dem Gehweg und rutschte auf dem nassen Rasen aus. Er zog sich dabei eine Schulterverletzung zu, konnte den Versicherungsschutz jedoch nicht geltend machen.

Die Richter urteilten: Jede „privat motivierte Verrichtung“ kann den Versicherungsschutz sofort beenden. Laut ARAG Experten sind Wegeunfälle zwar Arbeitsunfällen gleichgestellt, aber selbst kleine Umwege haben Folgen für den Versicherungsschutz. Schon der erste Schritt zur Katzensuche ist im vorliegenden Fall somit nicht mehr versichert gewesen (SG Landshut, Az.: S 13 U 243/16).

Alkohol am Steuer

Auch bei einem Wegeunfall, der sich unter Alkoholeinfluss ereignet, kann die gesetzliche Unfallversicherung sich weigern zu zahlen. Solche Unfälle sind immer dann nicht versichert, wenn der Versicherte aufgrund des Alkoholkonsums relativ oder absolut fahruntüchtig ist und die Fahruntüchtigkeit die maßgebliche Ursache für den Unfall war (BSG, Az.: 9 b RU 86/83).

Im Home-Office

Der versicherte Arbeitsweg beginnt nach Auskunft der ARAG Experten erst an der Außentür des Wohngebäudes. Daher liegt z. B. kein Wegeunfall vor, wenn ein Arbeitnehmer im Home-Office in der eigenen Wohnung oder in einem anderen Stockwerk des Hauses arbeitet und er dort auf dem Weg zum Schreibtisch verunglückt (Sozialgericht Karlsruhe, Az.: S 4 U 675/10). Begibt sich beispielsweise ein Arbeitnehmer auf dem Weg vom „Home-Office“ in die Küche, um dort ein Glas Wasser zu trinken, besteht kein Unfallversicherungsschutz (BSG, Az.: B 2 U 2/15 R).

Schüler unterwegs

Besucht ein Schüler nach Unterrichtsschluss privat einen Mitschüler, ist dieser Weg nicht versichert. Selbst wenn es um Hausaufgaben geht. Doch nach Auskunft der ARAG Experten gibt es auch hier einen feinen Unterschied. Handelt es sich bei der Hausaufgabe um eine Gruppenarbeit, die in Abstimmung mit der Lehrerin zu Hause beendet werden darf, ist auch der Weg zum Mitschüler, in dessen Zuhause die gemeinsame Hausaufgabe erledigt wird, versichert (Bundessozialgericht, Az.: B 2 U 8/16 R).

Unser Praxistipp

Bei einem Wegeunfall muss der Versicherte – genauso wie beim Arbeitsunfall – einen so genannten Durchgangsarzt aufsuchen. Handelt es sich um einen Notfall, kann das auch nach der Erstversorgung geschehen. Wenn dieser den Versicherten für mehr als drei Tage für arbeitsunfähig erklärt, melden sowohl er als auch der Arbeitgeber den Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

 

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