Rechtstipps und Urteile
Rund um die Themen Versicherung und Sicherheit
06.05.2016
Aufklärungspflicht von Versicherungsmaklern
Das Geschäft von Versicherungsmaklern findet oft im Wohnzimmer ihrer potenziellen Kunden statt. Ihre Provision erhalten die Makler dabei meist von den Versicherungsunternehmen, deren Verträge sie verkaufen. Daher warnen ARAG Experten vor Vertretern, die andere Entgelte – wie etwa Beratungshonorare – verlangen. Solche Zusatzvereinbarungen müssen explizit mit den Kunden abgesprochen werden. Ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reicht nach Ansicht der ARAG Experten nicht aus.
In einem konkreten Fall widerrief eine Frau ihren Riester-Vertrag, den sie zu Hause abgeschlossen hatte, fristgerecht. Daraufhin folgte eine saftige Rechnung des Maklers: Sie sollte über 3.000 Euro für entgangene Provision sowie Beratertätigkeit bezahlen. Sie wehrte sich erfolgreich: Der Makler gab eine Unterlassungserklärung ab. Außerdem gilt laut Urteil des Landgerichts (LG) Stuttgart gegen denselben Makler: Ist die Atmosphäre auch noch so locker und heimisch, muss der Versicherungsmakler seine Kunden am Küchentisch dennoch genauso über ihr Widerrufsrecht informieren, als säßen sie im Büro. (LG Stuttgart, Az.: 33 O 57/15 KfH).