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27.01.2022

Unfälle, die sich am Arbeitsplatz während der Regelarbeitszeit ereignen, sind vom gesetzlichen Unfallschutz abgedeckt. Alle anfallenden Kosten übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung. Auch wenn Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg einen Unfall erleiden, muss die gesetzliche Unfallversicherung für die entstehenden Kosten aufkommen. Wenn der Arbeitnehmer allerdings bei einer Unternehmung außerhalb der üblichen Arbeitszeit oder seiner ursächlichen beruflichen Aufgaben verunfallt, wird die Sache komplizierter. Was bei Tagungen und Betriebsfeiern gilt, schildern ARAG Experten anhand einiger Urteile.

Beim Probearbeiten

Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich als "Wie-Beschäftigter" unfallversichert. Dies hat laut das Bundes­sozialgericht am 20. August 2019 entschieden (Az.: B 2 U 1/18 R).

In der Pause

Nutzt der Arbeitnehmer seine Pause, um sich beim Bäcker um die Ecke einen kleinen Snack oder ein Getränk für die weitere Arbeitszeit zu holen, unterliegt er auf der zurückzulegenden Strecke dem gesetzlichen Unfallschutz. Ein ausgedehnter Großeinkauf (z. B. über zwei Stunden) dagegen beendet den Versicherungsschutz.

Wer sich nur kurz auf eine Zigarette vor die Tür begibt, ist nicht geschützt. So lautet ein Urteil des Berliner Sozialgerichtes (Az.: S 68 U 577/12). Rauchen sei im Gegensatz zur Nahrungsaufnahme nicht notwendig, um Arbeitskraft zu erhalten, sondern eine persönliche Entscheidung, die nichts mit der Arbeit zu tun habe. Somit ist ein Unfall in der Raucherpause auch kein Arbeitsunfall. Der Weg zur Kantine wiederum fällt unter den gesetzlichen Unfallschutz – allerdings nur, wenn kein Umweg eingeschlagen wurde. Und: In der Kantine ebenso wie im Restaurant endet der Unfallschutz.

So konnte beispielsweise ein Mann, der in der Werkskantine auf Salatsoße ausrutschte und sich den Arm brach, keine Unterstützung von seiner Unfallversicherung erwarten. Schließlich stehe die Nahrungsaufnahme nicht in einem direkten Zusammenhang zu seiner Arbeit, verweisen die ARAG Experten auf ein Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (Az.: S 5 U 1444/11).

Im Home-Office

Die Arbeitswelt ist im Wandel. Neuerdings müssen Richter der Sozialgerichte immer häufiger entscheiden, ob Unfälle zu Hause auch Arbeitsunfälle sein können, denn der Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden liegt voll im Trend. So hat laut einer aktuellen Entscheidung sogar ein Versicherungsmakler, der nachts um 1:30 Uhr auf der Kellertreppe gestürzt war, Anspruch darauf, dass sein Sturz als Arbeitsunfall überprüft wird. Die Berufsgenossenschaft hatte zunächst eine Entschädigung abgelehnt. Der Mann hatte daraufhin geklagt und jetzt vor dem Bundessozialgericht (BSG) Recht bekommen. Der Unfallschutz könne "nicht schon deshalb verneint werden, weil die Treppe nicht überwiegend dienstlichen Zwecken dient", heißt es in dem Urteil. Auch auf die Uhrzeit kommt es demnach nicht unbedingt an. Der Unfall war passiert, als der Makler nach eigenen Angaben nachts ein Softwareupdate auf den Firmenserver aufspielte. Der Server stand im Keller, das Büro des Mannes befand sich im ersten Stock. Das vorinstanzliche Landessozialgericht (LSG) muss jetzt prüfen, ob in der fraglichen Nacht tatsächlich ein Update installiert wurde. Dann kann auch von einem Arbeitsunfall ausgegangen werden, so ARAG Experten. (BSG, Az.: B 2 U 8/17 R).

Auch in einer zweiten Entscheidung stärkten das BSG die Rechte von Arbeitnehmern im Homeoffice. Hier war eine Arbeitnehmerin nach einem Arbeitstag auf der Messe auf dem Weg in ihr Büro zu Hause. Von dort sollte sie über die firmeneigene Software den Geschäftsführer in den USA anrufen. Bepackt mit Notebook, Drucker und Messematerialien stürzte sie auf dem Weg in den Keller, wo sich das Büro befand. Dabei wurde ein Wirbel im Lendenbereich schwer und dauerhaft beschädigt. Auch hier hatte die zuständige Berufsgenossenschaft zunächst keinen Arbeitsunfall anerkennen wollen. Zu Unrecht! Wenn Mitarbeiter auf dem Weg zum Homeoffice verunglücken, müsse geprüft werden, ob der Arbeitnehmer eine berufliche Tätigkeit "subjektiv ausführen wollte". Danach müsse geklärt werden, ob die entsprechende Darstellung des Versicherten "durch objektive Tatsachen eine Bestätigung findet". Hierbei könnten Ort und Zeitpunkt des Unfalls wichtige Indizien sein. Im vorliegenden Fall gingen die Richter von einem versicherten "Betriebsweg" aus und sprachen der Frau Unfallschutz zu (BSG, Az.: B 2 U 28/17 R).

Bei Tagungen, Dienstreisen, Betriebsausflügen und Kundenreisen

 

Skiunfall kann Arbeitsunfall sein

Traditionell im März lud der Chef alle Mitarbeiter seiner Firma für fünf Tage in den Schnee nach Österreich zu einem Betriebsausflug ein. Betriebsfremde waren nicht dabei. Damit alle Arbeitnehmer etwas von der Reise hatten, gab es – je nach Können und Ausdauer – die Möglichkeit zum Skifahren, Rodeln oder Wandern. Nach der Gruppenaktivität wurde regelmäßig gemeinsame Zeit verbracht, wobei die Gruppen sich durchmischten. In der Skifahrergruppe stürzte einer der Mitarbeiter und brach sich dabei Steißbein und Unterschenkel. Für ihn war die Reise vorbei. Als er den Unfall bei seiner Berufsgenossenschaft (BG) meldete, lehnte diese die Anerkennung als Arbeitsunfall jedoch ab, weil ihrer Ansicht nach beim Skifahren private Freizeitinteressen im Vordergrund gestanden hätten. Der Mitarbeiter zog vor Gericht und bekam schließlich im Berufungsverfahren Recht. Da mit den verschiedenen Aktivitäten vor Ort möglichst viele Beschäftigte eingebunden waren – immerhin hatte über die Hälfte der Belegschaft teilgenommen – und die Gruppen sich nach ihren jeweiligen Aktivitäten regelmäßig durchmischt haben, standen eindeutig betriebliche Zwecke wie z. B. die Förderung des Gemeinschaftsgedankens und Stärkung des Wir-Gefühls im Vordergrund. Daher sei die Reise eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und als solche über die BG versichert gewesen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 10 U 289/18).

Skiunfall bei Kunden-Skireise ist kein Arbeitsunfall

Lädt eine Firma ihre Kunden zu einer Skireise ein und ist das Skifahren der einzige Programmpunkt der Reise, ist bereits fraglich, ob es sich um eine Dienstreise handelt. Jedenfalls aber ist das Skifahren nicht gesetzlich unfallversichert, soweit es dem Freizeitbereich zuzuordnen ist. Dies stellte laut ARAG Experten das Hessische Landessozialgericht (Az.: L 9 U 188/18) klar.

Bowling mit Folgen

Der Sturz eines Versicherten während eines betrieblichen Bowling-Turniers, das auf einer Dienstreise durchgeführt wurde, kann einen Arbeitsunfall darstellen. Die Aachener Richter gaben im verhandelten Fall einem Versicherten Recht, der an einer mehrtägigen betrieblichen Veranstaltung eines Partnerunternehmens seines Arbeitgebers teilgenommen hatte. Im Rahmen jener Veranstaltung fand auch ein Bowling-Turnier zwischen sämtlichen Teilnehmern statt, in dessen Verlauf der Kläger auf der Bowlingbahn ausrutschte und sich seine Schulter ausrenkte.

Während die beteiligte Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall noch mit dem Argument verneint hatte, der Kläger habe sich beim Bowling privaten Belangen gewidmet, stellte das SG fest, es handele sich um einen Arbeitsunfall. Maßgeblich hierfür sei, dass dem Kläger eine Teilnahme an der Fortbildung von seinem Arbeitgeber vorgeschrieben worden und das Bowling-Turnier fester Programmpunkt der Veranstaltung gewesen sei. Da der Zweck der Veranstaltung der Austausch mit Mitarbeitern des Partnerunternehmens gewesen sei, von der beide Betriebe zu profitieren hofften, habe der Kläger mit der Teilnahme am Bowling-Turnier eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt, so die ARAG Experten (SG Aachen, Az.: S 6 U 135/16).

Skiunfall während einer Tagung ist kein Arbeitsunfall

Wer sich beim Skifahren während einer Tagung verletzt, kann sich in der Regel nicht auf einen Arbeitsunfall berufen und seine gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Denn nach Auskunft von ARAG Experten ist nicht jede Aktivität im Kollegenkreis automatisch versichert. Sportliche Betätigungen stehen nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie konkret zum Tagungsinhalt und Zweck der betrieblichen Veranstaltung gehören. Ein Bootcamp, bei denen die Teilnehmer als Bestandteil des Events an ihre körperlichen und psychischen Grenzen geführt werden, wäre ein Beispiel hierfür. Oder ein Überlebenstraining für Manager.

Doch im konkreten Fall stand Skifahren als Freizeitaktivität auf dem Rahmenprogramm der Tagung. Die Teilnahme daran war weder verpflichtend noch verbindlich. Daher lehnte die gesetzliche Unfallversicherung eine Kostenübernahme ab, als sich einer der Führungskräfte dabei eine Schulterverletzung zuzog und diese als Arbeitsunfall deklarierte. ARAG Experten raten Arbeitnehmern in solchen Fällen, den Kontext der Aktivitäten genau zu prüfen und sich gegebenenfalls schriftlich eine verpflichtende Teilnahme bestätigen zu lassen (Landessozialgericht Hessen, Az.: L 9 U 69/14).

Nächtlicher Sturz auf Tagung ist versichert

Bei beruflichen Tagungen kann zwischen privaten und betrieblichen Belangen in der Regel nicht klar unterschieden werden. Der Sturz eines Betriebsrats auf dem nächtlichen Weg ins Hotelzimmer ist deshalb ein Arbeitsunfall und als solcher von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt.

In dem vom Sozialgericht (SG) Heilbronn kürzlich entschiedenen Fall nahm der Kläger an einer dreitägigen Betriebsräteversammlung teil, die in einem Hotel stattfand. Die Veranstaltung endete am ersten Abend offiziell um 19.30 Uhr. Gegen 1.00 Uhr stürzte der Kläger im Treppenhaus des Tagungshotels – mit fast zwei Promille Alkohol im Blut. Er wurde mit Kopf- und Lungenverletzungen in die Notaufnahme gebracht. Gegenüber der Berufsgenossenschaft (BG) gab er an, es sei üblich, dass beim abendlichen geselligen Beisammensein mit den Kollegen über betriebliche Belange gesprochen werde. Die BG lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall dennoch ab.

Das sahen die zuständigen Sozialrichter anders: Selbst wenn die Tagungsteilnehmer abends nur Privates besprochen hätten, sei der Rückweg zum Hotelzimmer ein „Arbeitsweg“, da bei solchen Tagungen eine Trennung zwischen Dienstlichem und Privatem nicht möglich sei. Der Alkoholkonsum spielte dabei aus Sicht des Gerichts keine Rolle. Denn zum einen gebe es für Fußgänger keine feste Promillegrenze, zum anderen habe der Kläger keine Ausfallerscheinungen gezeigt, so dass nicht nachgewiesen sei, dass der Unfall auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sei (Az.: S 6 U 1404/13).

Im Wald

Zeckenstich muss kein Dienstunfall sein

Im Falle einer Lehrerin wurde 2010 ein Zeckenstich als Dienstunfall anerkannt. Im Fall eines Polizisten drei Jahre später nicht. Die ARAG Experten erläutern den Unterschied: Die Lehrerin hatte seinerzeit den Zeckenbiss umgehend gemeldet und lückenlos dokumentiert.

Der Polizeibeamte, der den Stich wahrscheinlich bei einem Rettungseinsatz im Wald davongetragen hatte, meldete ihn erst fünf Tage später seinem Dienstherrn. Dieser verweigerte jedoch die Anerkennung als Dienstunfall. Das dadurch entstehende Problem: Sollte der Beamte beispielsweise seinen Dienst wegen einer nicht untypischen Folgeerkrankung wie etwa Borreliose quittieren müssen, hätte die Nichtanerkennung als Dienstunfall erhebliche finanzielle Folgen.

Auch die Richter waren der Ansicht, dass nicht zu klären sei, ob der Zeckenstich tatsächlich während des Einsatzes oder in der Freizeit erfolgt sei (Oberverwaltungsgericht Münster, Az.: 3 A 2748/15).

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Beim Feiern

Voraussetzungen für den Versicherungsschutz

Es gibt vier wesentliche Voraussetzungen, damit eine Feier mit Kollegen rechtlich als Betriebsfest eingestuft wird und der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift.

  • Erstens muss die Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet oder zumindest ausdrücklich gebilligt werden. Dazu muss der Chef die Feier zwar nicht selbst organisieren, aber Planung und Durchführung muss vom Unternehmen getragen werden.
  • Weiter muss die Feier den Zweck haben, das Betriebsklima zu stärken und die Verbundenheit der Beschäftigten zu fördern.
  • Zudem müssen entweder der Chef oder ein von ihm Beauftragter auf der Feier anwesend sein.
  • Als letzte Voraussetzung für den offiziellen Charakter eines Betriebsfestes müssen alle Mitarbeiter eingeladen sein. Bei großen Firmen kann es aber ausreichen, wenn der Leiter einer kleineren Organisationseinheit die Feier für deren Beschäftigte ausrichtet. Sind diese Punkte erfüllt, sind Unfälle abgesichert. Das gilt auch für den Hin- und Heimweg. Der Ort der Feier spielt für den Versicherungsschutz keine Rolle.

Kein Versicherungsschutz bei privater Feier

Verletzt sich eine Mitarbeiterin bei einer Weihnachtsfeier, liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn die Feier nicht von der Firmenleitung durchgeführt oder zumindest von ihr als Firmenveranstaltung gebilligt wurde. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hervor, mit dem es die entsprechende Klage einer Angestellten in einem Jobcenter abwies. Das Jobcenter unterteilte sich in drei Bereiche und diese wiederum in insgesamt 22 Teams. Das Team der Klägerin organisierte außerhalb der Arbeitszeit eine Weihnachtsfeier auf einer Bowlingbahn. Die Kosten trugen die Mitarbeiter selbst. Während der Feier stolperte die Klägerin, stürzte und verletzte sich.

Der beklagte Unfallversicherungsträger erkannte den Sturz nicht als Arbeitsunfall an und verweigerte die Zahlung. Mit Recht, so das BSG. Wer an einer sogenannten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilnehme, sei nur dann in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn die Veranstaltung allen Mitarbeitern offensteht und sie von der Autorität der Betriebsleitung getragen wird. Wird die Veranstaltung dagegen von den Beschäftigten selbst veranstaltet, scheidet ein Versicherungsschutz aus – selbst, wenn der Chef Kenntnis von der Veranstaltung hat. Im Streitfall habe sich der Bereichsleiter zwar positiv zur Durchführung der Weihnachtsfeier geäußert. Dadurch habe er sie aber nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gebilligt (Az.: B 2 U 7/13 R).

Arbeitsunfall bei einer Abteilungsfeier

Wie sieht es mit dem Unfallversicherungsschutz aus, wenn eine kleine Betriebseinheit als Weihnachtsfeier eine Wanderung organisiert? Passiert hier etwas, muss die Berufsgenossenschaft laut dem Bundessozialgericht (BSG) für die Folgen aufkommen. Denn eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sei auch dann versichert, wenn sie allen Beschäftigten des jeweiligen Teams offensteht und die Teamleitung anwesend ist, so die Richter.

In dem konkreten Fall war die Klägerin in einer Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Hessen beschäftigt. Für alle 230 Mitarbeiter der Dienststelle fand ein Weihnachtsumtrunk statt. Zusätzlich durften die Unterabteilungen während der Dienstzeit eigene Weihnachtsfeiern veranstalten. Die aus 13 Mitarbeitern bestehende Abteilung der Klägerin organisierte eine Wanderung, an der zehn Mitarbeiter einschließlich der Abteilungsleiterin teilnahmen. Die Klägerin zog sich bei der Wanderung Verletzungen an Ellenbogen und Handgelenk zu – und beantragte eine Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies habe die Unfallversicherung zu Unrecht abgelehnt, urteilte das BSG. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stünden unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, weil durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt wird. Dieser Zweck wird laut BSG auch dann erreicht, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebes Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen (Az.: B 2 U 19/14 R).

 

Raucherpause: Sturz ist kein Arbeitsunfall

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