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20.01.2011

Medizintourismus

Die Behandlung bei einem Arzt oder einer Klinik in einem anderen EU-Land dürfte ab 2013 sehr viel einfacher werden. Nach jahrelangen kontroversen Debatten hat das Europaparlament nun in Straßburg einen entsprechenden Gesetzesvorschlag verabschiedet. Darin ist verbindlich festgeschrieben, dass die Krankenkassen die Kosten der Behandlung tragen, die auch im Inland anfallen würden. Bei Krankenhausaufenthalten kann eine vorherige Genehmigung nötig werden. Falls die Kassen den Antrag ablehnen, müssen sie dies genau begründen. Doch schon jetzt reisen immer mehr Deutsche ins Ausland, um sich dort medizinisch versorgen zu lassen. Ob die Gebiss-Sanierung, Laserbehandlung der Augen oder aber eine kosmetische Operation – die medizinischen Eingriffe lassen sich oft schon zu einem Bruchteil der hiesigen Kosten vornehmen. ARAG Experten wissen, was derzeit noch vor einer medizinischen Behandlung im Ausland zu beachten ist:

Wer sich im Ausland behandeln lässt, muss damit rechnen, auch bei eventueller Nachbesserung auf Reise gehen zu müssen. Deutsche Ärzte werden im Regelfall die Nachbesserung nicht durchführen. Nur in einem Notfall besteht eine Behandlungspflicht. Teilweise finden sich aber bereits Angebote, die eine Nachbesserung durch einen deutschen Arzt beinhalten. Eine gründliche Recherche lohnt sich daher.
Da sich auch bei einem gut ausgebildeten Arzt das Risiko eines Arztfehlers nicht ganz ausschließen lässt, müssen Patienten einkalkulieren, dass etwaige Haftungsansprüche gegen den Arzt in der Regel nach dem jeweiligen Landesrecht geltend gemacht werden müssen. Um das Prozessrisiko hierbei zu minimieren, sollte man sich vom behandelnden Arzt daher zumindest eine Garantie einräumen lassen.
Auch sollten man sich noch vor Beginn der Behandlung einen persönlichen Eindruck vor Ort über den Service verschaffen sowie über die Ausstattung und die verwendeten Materialien in der Praxis. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass eine gute sprachliche Verständigung möglich ist.
Gesetzlich Versicherte haben grundsätzlich das Recht, sich in anderen Mitgliedsstaaten der EU behandeln zu lassen. Dies hat der Europäischer Gerichtshof bereits 2003 (EuGH, Az.: C-385/99) entschieden. In einem solchen Fall hat der Versicherte dann einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Krankenversicherer nach § 13 Abs. 4 – 6 SGB V. Aber ARAG Experten raten zur Vorsicht: Im aktuellen Urteil vom 17. Februar 2010 hat das Bundessozialgericht (BSG, Az.: B 1 KR 14/09 R) entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse nicht die vollen Kosten einer Behandlung im Ausland übernehmen muss, wenn diese genauso in Deutschland durchführbar und kostengünstiger wäre. In einem solchen Fall sind nur die Vergütungssätze zu erstatten, die im Inland normalerweise angefallen wären.

Für eine reibungslose Kostenerstattung empfehlen ARAG Experten insgesamt folgendes Vorgehen:

Noch vor der Behandlung bei der Krankenkasse über die Kostenerstattung beraten lassen! Dazu ist die Krankenkasse gesetzlich verpflichtet. Die Kostenerstattung selbst findet sich in der jeweiligen Satzung der Krankenkasse geregelt.
Die Kostenübernahme beim Zahnersatz ist genehmigungspflichtig! Zunächst sollten der Patient sich also bei einem Arzt in Deutschland einen Heil- und Kostenplan aufstellen lassen. Diese Kosten übernimmt die Kasse. Dieser Plan sollte dann dem ausländischen Arzt vorgelegt werden und von diesem ein Heil- und Kostenplan nach deutschem Vorbild erstellt werden. Den so erstellten Heil- und Kostenplan reicht man dann bei der Krankenkasse zur Genehmigung ein.
Nach der Behandlung sollten die Patienten sich eine detaillierte Rechnung auf Deutsch ausstellen lassen. Diese wird dann bei der Krankenkasse zur Erstattung eingereicht.
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