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Schnee fegen: Wer ist zuständig?

Grundsätzlich gilt, dass die Gemeinden die so genannte Verkehrssicherungspflicht tragen. Sie müssen also dafür sorgen, dass die Straßen und Gehwege gefahrlos durch die Bürger genutzt werden können. Sie können diese Pflicht jedoch an die Grundstückseigentümer per Satzung weitergeben, die wiederum bei vermieteten oder verpachteten Objekten in den meisten Fällen auf die Mieter oder Pächter übertragen wird.

Wenn Vereine Mieter oder Pächter sind, sollten sie im Miet- oder Pachtvertrag nachsehen. Dort steht in der Regel, wer für den Räum- und Streudienst zuständig ist. Oft ist auch festgelegt, ob die Mieter oder Pächter zu Schüppe und Besen greifen müssen oder ob dies ein professionelles Unternehmen erledigt. Die Kosten dafür können dann dem Verein auferlegt werden.

 
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Wann muss geräumt werden?

Die Uhrzeiten für die Räumpflicht für Gehwege stehen meistens entweder im Landesgesetz oder in der Ortssatzung Es lohnt, einen Blick auf die Homepage der Gemeinde zu werfen, oder kurz anzurufen, um sich über die aktuell gültige Satzung zu informieren. Dort sind meist die Zeiten, die Intensität und sonstige Details geregelt, also auch zum Beispiel, ob nicht nur der Gehweg, sondern auch die Fahrbahn mitgereinigt werden muss. Sie müssen normalerweise nicht gleich den gesamten Bürgersteig von Schnee und Eis befreien. Die Faustregel lautet: Zwei Passanten müssen auf einem rutschfesten Durchgang gefahrlos aneinander vorbeigehen können.

In der Regel sind die Räum- und Streuzeiten werktags zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr, am Wochenende und an Feiertagen zwischen 9.00 Uhr und 20.00 Uhr. Bei starkem und wiederkehrendem Schneefall müssen Sie auch mehrmals am Tag raus und spätestens innerhalb einer Stunde nach jedem beendeten Schneefall schippen. Und wenn für die Nacht Glatteis angekündigt ist, darf nicht bis zum nächsten Morgen gewartet werden, sondern es muss vorbeugend gestreut werden. Allerdings dürfen Passanten laut einem Urteil des LG Frankfurt morgens gegen 7.00 Uhr noch nicht damit rechnen, dass der Bürgersteig von Schnee und Eis befreit ist (Az.: 2/23 O368/93).

 
Schneeschippen

Was muss geräumt werden?

Nicht nur die Gehwege rund ums Vereinsgelände sollten von Eis und Schnee befreit werden. Ähnliches gilt auch für die Zuwege zum Parkplatz, zum Vereinsgebäude, den Sportstätten oder den Zugangswegen zu den Umkleidekabinen im Innenbereich des Vereinsgeländes. Schließlich soll sich kein Sportler verletzen.

Womit streut man am besten?

Zu viel Salz verschmutzt das Grundwasser und schadet Tieren und Natur. Daher verbieten viele Kommunen den Einsatz von Streusalz oder erlauben es nur an gefährlichen Stellen wie Rampen oder Treppen oder bei extremer Eisglätte. Das ist etwas kniffelig, denn kommt es zu einem Schaden, der durch Streuen mit Salz verhindert worden wäre, kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen und zu einem Schadensersatzanspruch führen. Fragen Sie am besten bei der Stadt oder der Gemeinde nach, was erlaubt ist.

Das passende Gerichtsurteil

Bei Glatteis: Hobelspäne sind kein geeignetes Streumittel

Eine Frau hatte einen eisglatten Gehweg mit Hobelspänen gestreut. Eine Passantin stürzte und brach sich den Oberarm, der daraufhin operiert werden musste. Die Beklagte musste später aber nur 50 Prozent der Schadensersatzforderungen begleichen. Die Richter urteilten, dass die Verletzte für ihren Unfall mitverantwortlich gewesen wäre, weil sie eine erkennbar glatte Stelle betreten hat (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 6 U 92/12).

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