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01.09.2016

Spritzen beim Zahnarzt gehören vermutlich zu den am meisten gefürchteten Pieksern in der Humanmedizin. Und angesichts der fiesen Injektionsnadel ist den meisten Patienten vermutlich relativ egal, wo genau sein Doc den Einstich plant – unangenehm wird es allemal. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Zahnärzte sogar verpflichtet sind, ihre Patienten über die verschiedenen Betäubungsmöglichkeiten aufzuklären. Versäumen sie dies, kann es sie teuer zu stehen kommen, selbst wenn die Behandlung ansonsten fehlerfrei war.

In einem konkreten Fall hatte ein Zahnarzt eine so genannte Leitungsanästhesie gewählt, also den Stich in die Innenseite der Zähne. Über die mögliche Alternative, die intraligamentäre Anästhesie, bei der die Spritze in die Falte zwischen Zahn und Zahnfleisch gesetzt wird, hatte er den Patienten nicht informiert. Als die Zunge des Patienten auch Wochen nach der ansonsten erfolgreichen Behandlung taub blieb, verklagte der Betroffene seinen Arzt aufgrund eines Behandlungsfehlers. Und obwohl Gutachter eine fachkundige Anästhesie attestierten, erklärten die Richter die gesamte Behandlung aufgrund der fehlenden Aufklärung über die Wahlmöglichkeit der Anästhesie für rechtswidrig.

Doch da die Taubheit seiner Zunge mittlerweile nachgelassen hatte, bekam der Patient nicht die von ihm geforderten 7.500 Euro Schmerzensgeld, sondern lediglich 4.000 Euro zugesprochen (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 26 U 199/15).

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