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06.09.2013

Kopftuch & Co.

Ob Kopftuch oder Kreuz – Zeichen religiöser Verbundenheit sorgen immer wieder für hitzige Diskussionen. ARAG Experten geben Auskunft, wann, wo und warum die äußerlichen Religionsbekundungen erlaubt bzw. verboten sind.

Schule

Kaum ein Thema, das so unterschiedlich zu betrachten ist, wie das Kopftuchverbot an Schulen. Zum einen muss zwischen Schülern und Lehrern unterschieden werden, zum anderen hat auch noch jedes Bundesland seine eigenen Gesetze. Auch die Schulordnungen selbst spielen bei solchen Streitigkeiten oft eine Rolle, wissen ARAG Experten und versuchen, etwas Licht in das Dunkel zu bringen.

Generell darf Schülerinnen aufgrund der herrschenden Religionsfreiheit das Tragen von Kopftüchern nicht versagt werden, auch christliche oder jüdische Religionsbekundungen auf Kleidung oder durch Schmuckstücke sind schließlich zu akzeptieren. Allerdings kollidiert das Kopftuch mit dem oft an Schulen herrschenden Kopfbedeckungsverbot, welches Hüte, Mützen etc. untersagt. Daher ist der Umgang mit dem religiösen Kopfschmuck heikel. Anders verhält es sich mit dem Kopftuchverbot für Lehrerinnen. Dies unterliegt dem Länderrecht und in insgesamt acht Bundesländern ist das Tragen des Tuches untersagt. Dies ist rechtens, da in der Schule Neutralität gewährleistet sein muss. Dennoch sind christliche Symbole meistens gestattet. Ganz konsequent handelt in dieser Hinsicht nur Berlin: Hier dürfte auch kein Kreuz an der Wand zu finden sein.

Beruf

Wie in Schulen verhält es sich prinzipiell auch in staatlichen Kindertagesstätten, allerdings sind die Verbote rechtlich nur in Baden-Württemberg und Berlin eingeführt. In nicht öffentlichen Berufszweigen gilt natürlich auch, dass man aufgrund seiner Religion nicht diskriminiert werden darf. Allerdings obliegt es dem Arbeitgeber, ob er beispielsweise eine Kopftuchträgerin einstellt oder nicht. Kann ihm aber religiöse Diskriminierung nachgewiesen werden, ist er unter Umständen zu Schadensersatz verpflichtet. So urteilte das Arbeitsgericht Berlin im März 2012, als ein Zahnarzt eine Bewerberin nach der vergeblichen Aufforderung, sie solle für den Job ihr Kopftuch ablegen, nicht einstellte (AG Berlin, Az.: 55 Ca 2426/12). Auch wenn sich die Arbeitnehmerin erst im Laufe ihres Arbeitslebens für das Tragen eines Kopftuchs entscheidet, kann der Arbeitgeber nicht dagegen vorgehen. Eine Verkäuferin in einem Kaufhaus kehrte mit Kopftuch aus der Babypause zurück, der Arbeitgeber befürchtete wirtschaftliche Nachteile und kündigte ihr aus personenbedingten Gründen. Zu Unrecht, urteilte endlich in dritter Instanz das Bundesarbeitsgericht. Zum einen falle das Tragen eines Kopftuchs unter die im Grundgesetz verankerte Glaubensfreiheit und zum anderen reiche auch ein bloßer Verdacht auf wirtschaftliche Schädigung oder negative Kundenreaktionen nicht aus, um jemandem zu kündigen. Sollte dieser Fall eintreffen, seien auch andere Möglichkeiten denkbar (BAG, 2 AZR 472/01).

Freizeit

In seiner Freizeit kann normalerweise jeder agieren, wie er möchte. Somit sind auch Kopftücher in der Regel nirgendwo einfach zu untersagen. Es sei denn, die Trägerin möchte sich in einem Fitnessstudio sportlich betätigen. In einem aktuellen Urteil bestätigte das Landgericht Bremen die Kündigung des Vertrags einer kopftuchtragenden Muslima durch einen Fitnessstudiobetreiber als gerechtfertigt. Schließlich sei nicht religiöse Diskriminierung, sondern der Sicherheitsaspekt der Grund für die Kündigung. Da einige Fitnessgeräte mit Rollen, in denen sich beispielsweise Kopftücher verfangen könnten, ausgestattet sind, birgt das Tragen einer solchen Kopfbedeckung erhebliche Gefahren. Aus diesem Grund untersagte der Betreiber schon in seinen Geschäftsbedingungen das Tragen von Kopfbedeckungen und Schmuck (LG Bremen, Az.: 4 S 89/12).

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