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29.08.2013

Reinigungen müssen vollständig haften!

Ob Abendkleid oder Kaschmir-Pulli – wenn wertvolle Kleidung beschädigt oder überhaupt nicht mehr aus der Reinigung kommt, waren die Kunden bisher die Gelackmeierten. Denn den ganzen Wert bekamen sie in der Regel nicht ersetzt; fahrlässige Schäden waren auf das 15-fache der Reinigungskosten begrenzt. Das führte immer wieder zu Unmut bei empörten Kunden und auch schon zu manchen Rechtsstreitigkeiten. Nun endlich hält auch der Bundesgerichtshof (BGH) die bisherige Regelung für unzulässig. ARAG Experten berichten.

Haftungen werden ausgeweitet

Textilreinigungen müssen für beschädigte oder verschwundene Kleidungsstücke ihrer Kunden künftig in größerem Umfang haften. Der BGH hat Klauseln gekippt, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fast aller Textilreinigungen zu finden sind. Die umstrittenen Bedingungen hat der Verband der Textilreinigungen (DTV) Ende der 1990-er Jahre formuliert. Seither haben sich diese Empfehlungen bei den rund 3.000 Reinigungen in Deutschland weitgehend durchgesetzt. Nach diesen Klauseln soll eine Textilreinigung bei Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verlust eines Kleidungsstücks unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes haften. Der Zeitwert richtet sich nach dem Alter des jeweiligen Stückes. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf das 15-fache der Reinigungsgebühr beschränkt. Um mehr zu bekommen, muss sich der Kunde versichern.

Wiederbeschaffungswert statt Zeitwert

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen die Klauseln geklagt und bekam jetzt Recht: Schadensersatz dürfe sich nicht nach dem Zeitwert richten, sondern nach dem Wiederbeschaffungswert, fanden die Richter. Der Kunde müsse sich schließlich ein neues Kleidungsstück kaufen dürfen, um beschädigte oder verlorene Kleidung zu ersetzen. Die Kosten dafür müsse größtenteils die Reinigung tragen. Auch die Reinigungsgebühr bei der fahrlässigen Haftung sei kein tauglicher Maßstab. "Für einen beschädigten Ledermantel im Wert von 1.000 Euro bekommt ein Kunde in diesem Fall nur etwa 300 Euro Schadensersatz", sagte der Vorsitzende Richter zur Begründung des Urteils und tadelte die bisher übliche Begrenzung der Haftung. ARAG Experten ergänzen: AGB werden in Geschäften generell durch Aushang bekanntgemacht und so Teil des jeweiligen Vertrages. Sind sie unwirksam, fallen sie weg und müssen durch neue ersetzt werden. Bis dahin gilt die gesetzliche Regelung (BGH, Az.: VII ZR 249/12).

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