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03.02.2012

Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Das deutsche Grundgesetz (GG) garantiert zwar einen Anspruch auf Rechtschutz in angemessener Zeit. Die Gerichte sind aber überlastet; oft ziehen sich Verfahren endlos hin und Betroffene warten mitunter jahrelang auf Rechtssicherheit. Wurde der Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, blieb den Betroffenen nach bislang geltendem Recht aber nur der Weg über eine Dienstaufsichts- oder Verfassungsbeschwerde. Einen speziellen Rechtsbehelf gab es indes nicht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte das in mehreren Entscheidungen bemängelt und Deutschland zuletzt in seinem Piloturteil vom 2. September 2010 eine Frist von einem Jahr zur Einführung eines wirksamen Rechtsbehelfs gesetzt. Jetzt hat der deutsche Gesetzgeber reagiert: Nachdem sowohl Bundestag als auch Bundesrat zugestimmt haben, konnte am 3. Dezember 2011 das „Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ in Kraft treten. ARAG Experten nennen die Einzelheiten.

Durch die neue Regelung wurde u.a. das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geändert, das jetzt einen Anspruch auf Entschädigung immaterieller Nachteile bei unangemessen langer Verfahrensdauer vorsieht. Der Anspruch besteht nicht nur bei Verzögerungen in Verfahren vor den Zivilgerichten: Auch die Verfahrensordnungen der anderen Gerichtsbarkeiten – etwa Arbeits-, Sozial-, Finanz- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit – nehmen auf den neuen Rechtsbehelf Bezug. Eine Sonderregelung gilt nur für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und in Strafverfahren.

Der Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass der betroffene Verfahrensbeteiligte zunächst mit einer sog. Verzögerungsrüge das mit der Sache befasste Gericht auf die lange Dauer des Verfahrens hingewiesen hat. Die Rüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Bei Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist sie außerdem frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens zulässig. Was angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten eine Rolle spielen.

Frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge kann der Betroffene dann eine Entschädigungsklage erheben. Ist das Verfahren zwischenzeitlich durch rechtskräftige Entscheidung beendet worden, muss die Klage spätestens sechs Monate (beim Bundesverfassungsgericht: drei Monate) nach Eintritt der Rechtskraft eingereicht werden. Entschädigt werden nur immaterielle Nachteile, also solche, die kein Vermögensschaden sind. Sie werden bei überlangen Verfahren vermutet, müssen also vom Betroffenen (zunächst) nicht im Einzelnen dargelegt werden. Die Höhe der Entschädigung beträgt laut Gesetz 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise - etwa durch Feststellung des Gerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war - nicht ausreichend ist. Ist der Regelbetrag im Einzelfall unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. Im Strafverfahren gilt es als Wiedergutmachung auf andere Weise, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die Dauer des Verfahrens bereits zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt hat.

Schuldner des Entschädigungsanspruchs ist entweder das Land oder der Bund - je nachdem, ob das Gericht eines Landes oder ein Bundesgericht für die Verzögerung verantwortlich ist. Richtet sich die Entschädigungsklage gegen ein Land, muss sie bei dem Oberlandesgericht erhoben werden, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat (also z.B. beim Oberlandesgericht Düsseldorf für Klagen wegen Verzögerungen nordrhein-westfälischer Gerichte). Zuständig für eine Entschädigungsklage gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Beim Bundesverfassungsgericht entscheidet eine eigene Beschwerdekammer.

Für den neuen Entschädigungsanspruch kommt es nicht darauf an, ob das Gericht schuldhaft das Verfahren verzögert hat. Liegt aber eine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten vor, kann - neben der Entschädigungsklage - nach wie vor eine Amtshaftungsklage erhoben werden, in deren Rahmen dann auch der Ersatz materieller Schäden verlangt werden kann.

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