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16.06.2017

So lobenswert es ist, sich um herumstreunende Katzen und Hunde zu kümmern, so sollte man doch ein paar rechtliche Hintergründe kennen. Beispielsweise gilt das Tier, wenn der Eigentümer unauffindbar ist – so paradox es klingt – als Fundsache. Und wie man damit verfahren sollte, erklären unsere Experten.

Die Rechtslage

Bleibt der Eigentümer eines Tieres unauffindbar, so gilt es Fundsache. Und ob lebendiger Vierbeiner oder Schlüsselbund, für Fundsachen ist die Gemeinde bzw. Stadt zuständig. Melden Sie Ihren Fund beim örtlichen Tierheim, der Polizei oder dem Fundbüro – und zwar (auch) schriftlich in Form einer Fundtieranzeige. Ansonsten haben Sie keinen Anspruch auf Erstattung entstehender Kosten wie etwa für den Tierarzt.

Adoption auf Zeit

Nach der Meldung des Fundtieres können Sie es vorerst mit zu sich nach Hause zu nehmen. Doch Achtung: Es ist eine Adoption auf Zeit. Erst wenn sich sechs Monate lang kein Besitzer meldet, dürfen Sie das Tier behalten. Die Kosten für die Pflege werden für die ersten vier Wochen von der Gemeinde getragen. Danach muss die Pflegefamilie aufkommen. Die ARAG Experten raten, das Fundtier einem Tierarzt vorzustellen. Neben der Untersuchung des Gesamtzustandes kann er feststellen, ob es einen Microchip hat, durch den man den Besitzer ausfindig machen kann.

Freigänger oder herrenlos?

In der Regel erkennt man Freigänger-Katzen an ihrem guten Zustand: Das Fell glänzt und sie sind wohlgenährt. In diesem Fall raten die ARAG Experten unbedingt davon ab, das Tier zu füttern. Es spricht jedoch nichts dagegen, es ins Haus zu lassen und dem Tier übergangsweise sogar einen Schlafplatz anzubieten. Doch die Katze muss weiterziehen können, wenn ihr danach ist.

Eine herrenlose Katze fällt meist durch einen verwahrlosten Gesamtzustand auf. Solch ein Tier sollte unbedingt gefüttert werden. Um dem Tier nicht zu schaden, darf das Futter jedoch nur in kleinen Portionen gereicht werden.

Das passende Urteil

Es ging um eine Wasserschildkröte und eine Katze, die im Zentrum der beklagten Gemeinde gefunden und bei einem Tierschutzverein abgegeben wurden.

Dort wurden die Tiere vier Wochen lang gepflegt. Kosten: 392 Euro, die der Verein von der Gemeinde als Trägerin der Fundbehörde verlangte und vom Gericht zugesprochen bekam.

Der gute Allgemein- und Ernährungszustand der Schildkröte und der Fundort beider Tiere im Ortszentrum sprächen jeweils dafür, dass sie nicht herrenlos gewesen seien, so dass ein Anspruch auf Erstattung der Kosten bestand, so die ARAG Experten (VGH Baden-Württemberg, Az.: 1 S 570/14).

Für Pflege und Ernährung gefundener herrenloser Tiere gibt es keinen finanziellen Ausgleich.

Gut zu wissen

Das Fundrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch, §§ 965 ff. BGB, geregelt und gilt auch für Tiere. Selbst wenn ein Tier offensichtlich bewusst ausgesetzt wurde, hat das Tier immer noch einen Eigentümer mit Rechten und Pflichten.

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