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24.04.2014

Hauskauf: Rechtliches zur Zwangsversteigerung

Möglichst kostengünstig an ein Eigenheim zu kommen – davon träumt wahrscheinlich so mancher. Manchmal lässt sich dieser Traum durch den Erwerb eines zur Zwangsversteigerung stehenden Gebäudes realisieren. ARAG Experten erklären, worauf bei Zwangsversteigerungen zu achten ist, damit der Neueigenheimer möglichst viel Freude an seinem Besitztum haben kann.

Was man vor der Versteigerung erledigen sollte

Auch wenn niedrige Preise locken, sollten potenzielle Käufer das Objekt der Begierde zunächst einmal genau unter die Lupe nehmen, damit sie später keine bösen Überraschungen erleben, raten ARAG Experten. Auf jeden Fall sollte ein Blick in das Grundbuch geworfen werden, da dort etwaige Rechte Dritter (z.B. lebenslanges Wohnrecht) vermerkt sind. Auch sollte die Prüfung bestenfalls über die Einsicht in das bei Gericht ebenfalls liegende Verkehrswertgutachten hinausgehen. Die Befragung der Nachbarn oder noch besser des Noch-Besitzers geben Auskunft über Zustand, Umgebung und Nebenkosten. Am besten ist es, eine Haus- oder Wohnungsbesichtigung anzustreben. Dies gestaltet sich allerdings oftmals schwierig, da der Bewohner einer Zwangsversteigerung selten mit positiven Gefühlen entgegensteht. Je nachdem wie abweisend er sich verhält, sollte der Kauf gut überlegt werden. Denn letztendlich sind Fälle, in denen der neue Eigentümer nicht in seine Wohnung kommt, da sich der Vorbesitzer weigert auszuziehen, keine Seltenheit. Kommt keine friedliche Einigung zustande, müssen Anwälte und das Gericht bis hin zur Zwangsräumung bemüht werden. Das raubt Nerven und kann die Kosten in die Höhe treiben. Und somit wird das mutmaßliche Schnäppchen zum Fass ohne Boden.

Der Tag des Steigerns

Um sich ein wenig mit dem Versteigerungsprozedere vertraut zu machen, raten ARAG Experten bereits vor der eigenen Kaufabsicht schon einmal Versteigerungstermine zu besuchen. Wichtig für den Käufer ist es zum einen seinen Ausweis mitzubringen zum anderen bereits beim Bieten eine Sicherheit, zumeist in Form einer Bankbürgschaft oder eines durch ein Kreditinstitut ausgestellten Schecks, vorzulegen. In der Regel wird diese Sicherheit von den Gläubigern verlangt und beträgt 10 % des Verkehrswerts. Allerdings wechselt die Immobilie ihren Besitzer erst auf jeden Fall, wenn das höchste Gebot über 70 Prozent des veranschlagten Verkehrswertes liegt. Beträgt das Angebot zwischen 50 und 70 Prozent entscheidet die Gläubigerbank, ob es angenommen werden kann oder nicht. Bei weniger als 50 Prozent wird es abgelehnt. Kommt das Geschäft nicht zustande, muss ein neuer Termin anberaumt werden.

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