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06.05.2019

Kostenfalle Handy? Das war zumindest zu Beginn der Mobilfunk-Ära oft der Fall. Inzwischen entscheiden Gerichte immer öfter im Sinne der Verbraucher, um diese vor überraschenden Forderungen und dubiosen Vertragsklauseln zu schützen. ARAG Experten geben einen Überblick über einige aktuelle richterliche Entscheidungen zum Thema.

Werbung mit falscher Downloadgeschwindigkeit

Es muss immer besser, weiter, schneller gehen: In Zeiten, in denen das Surfen mit dem Smartphone so alltäglich wie das morgendliche Zähneputzen geworden ist, geht es nicht mehr darum, ob, sondern vor allem, wie schnell man das World Wide Web nutzen kann. Dementsprechend überbieten sich Mobilfunkanbieter mit zuweilen irreführenden Angaben zur Surfgeschwindigkeit.

Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass in Internetverträgen genannte Geschwindigkeiten auch erreicht werden müssen. In einem konkreten Fall hatte ein Mobilfunkunternehmen mit Downloadgeschwindigkeiten von ‚bis zu 100 MBit/s‘ geworben. Die mittlere Übertragungsgeschwindigkeit lag im Schnitt jedoch lediglich bei 45 Megabite pro Sekunde, also deutlich unter dem Maximalwert. Die Richter erklärten die Werbung daher zugunsten der Verbraucher für nicht zulässig (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 6 U 79/14).

Der Rufnummernhandel und die Grauzone

Viele Mobilfunkbetreiber bieten gegen einen Aufpreis Wunschnummern an. Doch leicht zu merkende Ziffernkombinationen sind meist Mangelware. Und obwohl der Handel mit Rufnummern laut Bundesnetzagentur unzulässig ist, werden seltene Rufnummern auf Verkaufsplattformen im Internet zu horrenden Preisen angeboten.

Laut Bundesnetzagentur werden Rufnummern nur von der Agentur bzw. von Anbietern von Telekommunikationsdiensten zur eigenen Nutzung zugeteilt. Ein Handel mit Rufnummern ist nach der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV, § 4) der Bundesnetzagentur unzulässig. Vor allem auch mit SIM-Karten, die mit einer Rufnummer verknüpft sind. Eine solche Karte darf nur dann gehandelt werden, wenn sie nicht registriert bzw. aktiviert ist und wenn es beim Handel nicht um eine bestimmte Rufnummer geht. Doch offenbar lässt diese Verordnung Spielraum für Interpretationen.

Rechtliche Grauzone

So lange eine leicht zu merkende Handynummer nur Bestandteil eines Prepaid-Startpaketes ist, also zusammen mit einer nicht aktivierten SIM-Karte verkauft wird, ist nach Ansicht von gewerblichen Anbietern und Internet-Handelsplattformen scheinbar alles legal. Und da es gleichzeitig keinerlei aktive Überprüfung solcher Online-Angebote seitens der Bundesnetzagentur oder der Mobilfunkbetreiber gibt, ist die Gefahr gering, die hier erstandene Nummer wieder abgeben zu müssen. Das Geschäft boomt also.

Geld zurück?

Wer auf Betrüger reinfällt, hat schlechte Karten, sein Geld für die Wunschnummer wiederzubekommen. In einem konkreten Fall hatte ein Mann bei eBay für rund 4.700 Euro eine VIP-Handynummer erstanden. Doch die Freude währte nicht lang, denn kurz darauf funktionierte die Nummer nicht mehr. Ein Mitarbeiter des Mobilfunkbetreibers hatte die Nummer durch Fälschung von Dokumenten ein weiteres Mal verkauft. Die Klage gegen den Mobilfunkbetreiber verlor der Mann, da bereits der Online-Kauf seiner Wunschnummer als Verstoß gegen die TNV gewertet wurde (Landgericht Düsseldorf, Az.: 6 O 518/10).

Datenvolumen: "Unbegrenzt" heißt "unbegrenzt"

Auch wenn es um das beworbene Datenvolumen geht, versprechen Mobilfunkanbieter gerne viel – sind dann aber auch an ihre Leistungsversprechen gebunden. Das hat das Landgericht Potsdam in einem Urteil klargestellt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen einen Anbieter geklagt, der einen Mobilfunktarif mit einer Internet-Flatrate angeboten hatte. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hieß es ebenfalls "Datenvolumen pro Monat unbegrenzt".

In derselben Klausel schränkte das Unternehmen die Leistung dann jedoch entscheidend ein: Kunden konnten danach nur bis zu einem Datenvolumen von 500 MB im Monat die schnelle Datenübertragungsgeschwindigkeit von 21,6 Megabit pro Sekunde nutzen. Danach durften sie zwar weiter ohne Aufpreis surfen – allerdings 500 Mal langsamer, denn der Anbieter drosselte die Übertragungsgeschwindigkeit auf 56 Kilobit pro Sekunde. Aus Sicht der Kunden komme das einer "Reduzierung der Leistung auf null" gleich, so das Gericht. Diese Einschränkung der Hauptleistungspflicht benachteiligte die Kunden laut ARAG Experten unangemessen und war deshalb unwirksam (LG Potsdam, Az.: 2 O148/14).

Kein Pfand für SIM-Karte

Mobilfunkanbieter sind bekanntermaßen kreativ, wenn es um versteckte Kosten in ihren Tarifen geht. So sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens eine Pfandgebühr von 9,97 Euro vor, die anfiel, wenn nach Vertragsbeendigung die deaktivierte SIM-Karte vom Kunden nicht zurückgeschickt wurde.

Gegen diese Klausel klagten die Verbraucherschützer mit Erfolg. Das angerufene Oberlandesgericht Schleswig konnte kein Interesse des beklagten Anbieters an der Rückerlangung der gebrauchten SIM-Karten erkennen. Die zurückgesandten Karten würden unmittelbar nach Eingang vernichtet und entsorgt. Das Argument des Anbieters, dass mit den deaktivierten SIM-Karten andernfalls Missbrauch betrieben würde, ließen die Richter ebenfalls nicht gelten. Dem beklagten Unternehmen war nämlich selbst kein dementsprechender Fall bekannt. Das eindeutige Fazit des Gerichts: Durch das SIM-Kartenpfand sollte lediglich eine zusätzliche Zahlung der Kunden ohne zusätzliche Leistung des Mobilfunkanbieters erreicht werden (Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 2 U 6/14).

Rechnung per Post muss kostenlos sein

Eine andere vermeintliche Zusatzleistung, für die Kunden bei verschiedenen Mobilfunkanbietern zahlen sollten, war die Zusendung einer Rechnung in Papierform. Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof allerdings einen Riegel vorgeschoben. Im konkreten Fall mussten Handy-Kunden laut Preisverzeichnis 1,50 Euro pro Monat bezahlen, wenn ihnen wunschgemäß eine Papierrechnung zugesandt wurde. Das betraf vor allem Kunden ohne Internetzugang, die ihre Rechnung nicht über das Onlineportal des Anbieters abrufen und speichern konnten.

Die Karlsruher Richter erklärten die Klausel für unwirksam. Das beklagte Unternehmen konnte nicht davon ausgehen, dass seine Kunden praktisch ausnahmslos über einen Internetzugang verfügen und in der Lage sind, ihre Rechnungen elektronisch aufzurufen. Die Erteilung einer Rechnung in Papierform war daher eine Vertragspflicht der Beklagten, für die sie kein gesondertes Entgelt verlangen durfte. Die ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass die Sache anders aussieht, wenn es sich um einen Tarif handelt, der ausschließlich über das Internet abgeschlossen werden kann. In diesem Fall genügt der Anbieter seinen Pflichten, wenn die Rechnung online abrufbar ist (Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 32/14).

Wann wird ein Sonderkündigungsrecht gewährt?

Kann ein Telefonanbieter bei einem Umzug am neuen Wohnort keinen Anschluss anbieten, haben Verbraucher nach Angaben von ARAG Experten ein außerordentliches Kündigungsrecht und kommen schneller aus ihrem Telefonvertrag heraus. Laut Telekommunikationsgesetz (TKG) gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Wer also drei Monate vor seinem Umzug kündigt, muss in der Regel nicht länger für seinen alten Vertrag zahlen. Fristbeginn für die Kündigung ist dabei nicht etwa der Tag des Umzugs, sondern der Tag, an dem das Kündigungsschreiben den Telefonanbieter erreicht – vorausgesetzt, der Kunde zieht auch tatsächlich innerhalb der Kündigungsfrist aus.

Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem ein Telefonkunde nach Thailand zog, wo ihm sein alter Anbieter keinen Anschluss zur Verfügung stellen konnte. Der Auswanderer nutzte daraufhin sein außerordentliches Kündigungsrecht und kündigte Anfang Januar. Und obwohl sein Vertrag damit auch nach richterlicher Auffassung Ende April endete, bestand sein Anbieter auf die Gebühr für den Mai. Das unter Vorbehalt gezahlte Geld musste der Anbieter dem Ex-Kunden allerdings zurückzahlen (Amtsgericht Köln, Az.: 142 C 408/15).

Mobilfunkvertrag : Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

22.01.2018

Ein Mobilfunkvertrag kann widerrufen werden. Eine der wesentlichen Voraussetzungen ist laut ARAG Experten jedoch, dass es sich dabei um einen so genannten Fernabsatzvertrag handelt. Er wurde also fernmündlich über das Internet, per Post, per Telefon oder per Fax geschlossen. Wurde er dagegen in den Geschäftsräumen des Anbieters, also beispielsweise in dessen Filiale, abgeschlossen, ist ein Widerruf nicht möglich. Verbraucher haben grundsätzlich 14 Tage Zeit, solche Fernabsatzverträge zu widerrufen. Die Frist beginnt, sobald er vom Anbieter über die Widerrufsrechte informiert wurde.

Hierbei weisen ARAG Experten jedoch darauf hin, dass es nicht ausreicht, wenn der Anbieter über seine Internetseite informiert. Der Kunde muss in Textform, also per E-Mail oder in zugesandten Unterlagen über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt werden – und zwar umfassend und verständlich. Fehlt diese Belehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist um 12 Monate. Dabei ist stets der Anbieter in der Beweispflicht, ausreichend informiert zu haben. Ein Mobilfunkvertrag kann selbst dann widerrufen werden, wenn er schon genutzt wurde, also die SIM-Karte eingelegt und sogar schon telefoniert wurde. Diese verbrauchte Leistung muss der Kunde im Falle eines Widerrufs natürlich anteilig zahlen. Die ARAG Experten raten widerrufswilligen Verbrauchern allerdings dazu, das Mobiltelefon in der Widerrufsfrist nur zum Test zu nutzen und zu prüfen, ob das Gerät gefällt. Ein alltäglicher Gebrauch innerhalb der Frist könnte ansonsten zu einer Wertminderung führen, für die der Kunde aufkommen müsste.

Mobilfunkvertrag: Wann gibt's ein neues Handy?

16.11.2016

Im konkreten Fall übernahm ein Kunde 2009 von seiner ehemaligen Lebensgefährtin zwei Mobilfunkverträge. Diese hatte die Verträge 2004 geschlossen. Die Bezeichnung der Verträge war jeweils „mit Handy“. Bei Vertragsschluss war der Lebensgefährtin jeweils ein neues Mobiltelefon überlassen worden. Hierfür zahlt der Kläger monatlich 75,20 Euro brutto für Grundgebühr und „Internetpack". Enthalten sind „Handy-Aufschläge“ von 10 Euro beziehungsweise 5,13 Euro brutto. Für die Verträge war eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten vorgesehen. In Ermangelung einer Kündigung sollte der Vertrag sich jeweils um weitere zwölf Monate verlängern. Hinsichtlich einer der Rufnummern veranlasste der Kunde zuletzt im Mai 2009 eine weitere Vertragsverlängerung für 24 Monate und bekam hierbei ein weiteres Mobilfunkgerät durch den Mobilfunkanbieter ausgehändigt.

Im Übrigen liefen beide Verträge ungekündigt weiter. Anfang 2013 wandte sich der Kunde an den Anbieter und forderte ihn auf, ihm zu den Verträgen ein neues Mobiltelefon auszuhändigen. Als dies abgelehnt wurde, klagte er, denn er meinte, aufgrund der Tarifbezeichnung „mit Handy“ und bei Berechnung von Handyaufschlägen müsse er davon ausgehen können, dass er in regelmäßigen Abständen einen Anspruch auf Aushändigung eines neuen Mobiltelefons habe. Die Telefonfirma lehnte dies ab und bekam vor Gericht Recht.

Der Kläger könne aufgrund der Verträge von der Telefonfirma keine neuen Geräte verlangen. Es sei allgemein bekannt, dass die Überlassung von Mobiltelefonen bei Abschluss von Mobilfunkverträgen nicht kostenfrei erfolgt, sondern „subventioniert“ sei und über eine erhöhte laufende Vergütung finanziert werde. Diese sei bei den vorliegenden Verträgen sogar ausdrücklich ausgewiesen. Dies bedeute jedoch weder, dass ein erhöhtes Entgelt mit Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ohne weiteres wegfällt noch dass sich bei unterbliebener Kündigung oder „automatischer Verlängerung“ des Vertrages ein Anspruch auf Aushändigung neuer Geräte ergibt, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 213 C 23672/15).

Zurückbehaltungsrecht bei Verzug oder nichtgelieferter Hardware

Wenn ein Anbieter seine vertraglichen Leistungen nicht erfüllt oder mit der Lieferung des Smartphones trödelt, raten ARAG Experten, schriftlich zu mahnen. Bleibt dieser Schritt erfolglos, können verprellte Kunden vom so genannten Zurückhaltungsrecht Gebrauch zu machen. Das heißt, es wird erst gezahlt, wenn die Ware eingetroffen oder der Vertragswechsel durchgeführt ist.

Auch dieser Schritt sollte unbedingt schriftlich erfolgen: Kunden sollten sich auf das vorangegangene Mahnschreiben beziehen, dessen Datum nennen und eine erneute Frist festsetzen. Wer bereits einen Dauerauftrag eingerichtet hat, kann das Geld zurückbuchen lassen, bis der Anbieter geleistet hat.

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