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12.8.2016

Die Fünfen in Deutsch, Mathe und Naturwissenschaftlichem Arbeiten waren in Stein gemeißelt. Die Versetzung der 11-jährigen Realschülerin schien damit ausgeschlossen. Trotzdem wollte die Mutter Nachhilfe für ihre Tochter und beantragte als Hartz-IV-Empfängerin Lernförderung beim Jobcenter. Das Jobcenter verweigerte die Leistung. Der daraufhin von der Mutter gestellte Eilantrag wurde vom Sozialgericht Freiburg zunächst positiv beschieden.

Doch die Entscheidung hatte keinen Bestand: Das vom Jobcenter angerufene Landessozialgericht Stuttgart war der Meinung, dass in diesem Fall nicht für die Nachhilfe gezahlt werden muss. Denn die Noten der Elfjährigen waren so schlecht, dass auch mit einer Lernförderung nicht davon ausgegangen werden konnte, dass das Mädchen die Versetzung doch noch schafft. Auch die Lehrer waren in einer ausführlichen Stellungnahme zu dem Schluss gekommen, dass der Wechsel auf eine andere Schule auch mit Nachhilfe nicht mehr abzuwenden sei. Daher bestand auch kein Anspruch der Hartz-IV-Hilfe-Empfängerin auf Lernförderung (Landessozialgericht Stuttgart, Az.: L 12 AS 1643/16 ER-B).

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