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16.01.2018

In einem vor dem Bundesfinanzhofs (BFH) verhandelten Fall ging es um die Kosten für eine regelmäßige Schneeräumung auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Haus der Auftraggeber. Die Rechnung des beauftragten Unternehmens reichten sie mit der Steuererklärung beim Finanzamt ein und machten die Aufwendungen als sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistung“ geltend.

Das Finanzamt ließ die Kosten jedoch unberücksichtigt, weil der Winterdienst außerhalb des Grundstücks und damit nicht „haushaltsnah“ erbracht worden sei. Der BFH gab jedoch der Klage der Anwohner gegen diese Entscheidung statt. Der Begriff „im Haushalt“ sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen, so die obersten Finanzrichter. Es genüge, dass die Dienstleistung zum Nutzen des Haushalts erbracht werde, auch wenn dies außerhalb der Grundstücksgrenze geschehe.

Notwendig ist allerdings, dass die Tätigkeit ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht wird, dem Haushalt dient und ein räumlicher Zusammenhang zum Haushalt bestehe. Dies ist laut ARAG Experten der Fall, wenn – wie hier – der Eigentümer oder Mieter zur Schneeräumung auf dem Gehweg verpflichtet ist (BFH, Az.: VI R 55/12).

Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen kann sich steuermindernd auswirken – auch, wenn die Tätigkeiten außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden.

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