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03.02.2022

Es war nicht vorherzusehen. Der Radler überholte den Jogger, der mit seinem Hund laufen war. Offensichtlich nicht begeistert davon, überholt zu werden, biss der Vierbeiner plötzlich zu und verletzte den Radler an der Wade. Dieser stürzte dabei zu Boden. Später forderte der Radfahrer vom sportlichen Besitzer des Hundes Schmerzensgeld. Eigentlich ein klarer Fall: Wird ein Mensch durch ein Tier verletzt oder gar getötet, haftet der Besitzer des Tieres und ist zu Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld verpflichtet. Doch die ARAG Experten weisen auf eine kleine, aber entscheidende Besonderheit dieses Falles hin, was ihn außergewöhnlich macht.

Der involvierte Hund war ein sogenannter beamteneigener Diensthund, der von der bayerischen Polizei als Drogenspürhund eingesetzt wird. Und damit ist nicht der beklagte Diensthundeführer, sondern der Freistaat Bayern verantwortliches Herrchen des Hundes. Dass sich der Unfall außerhalb des polizeilichen Dienstes ereignete, spielte in diesem Fall keine wesentliche Rolle. Da dem Hundeführer keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden konnte, schied eine persönliche Haftung des Joggers aus. Die Klage wurde abgewiesen (LG Ansbach, Urteil v. 15.07.2015, Az.: 3 O 81/15).

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