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18.11.2015

Vereine dürfen zur Mitgliederversammlung per E-Mail einladen

Schreibt eine Vereinssatzung die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung vor, können die Mitglieder auch per E-Mail eingeladen werden. Im konkreten Fall beantragte ein eingetragener Verein die Eintragung einer von seiner Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderung in das Vereinsregister. Das Amtsgericht beanstandete den Eintragungsantrag mit einer Zwischenverfügung, da die Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden sei, weil die Satzung eine schriftliche Einladung vorsehe und der Verein seine Mitglieder nur per E-Mail zu der Versammlung eingeladen habe.

Hiergegen legte der Verein Beschwerde ein – mit Erfolg. Das OLG hat die Zwischenverfügung aufgehoben und das AG zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag verpflichtet. Die Einladung von Mitgliedern mittels E-Mail begegne im vorliegenden Fall keinen Bedenken. Sie genüge der in der Satzung bestimmten Schriftform – diese könne durch die elektronische Form ersetzt werden, wobei auch eine Unterschrift entbehrlich sei. Dem Formzweck werde genügt, wenn Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung per E-Mail ohne Unterschrift des Vorstandes übermittelt würden.

Laut OLG unterscheidet sich dieses Schriftformerfordernis deutlich von der im allgemeinen Wirtschaftsleben vereinbarten Schriftform. Im Wirtschaftsleben strebe man wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, zum Beispiel der Kündigung eines Vertragsverhältnisses, durch das Schriftformerfordernis eine größere Rechtssicherheit an. Bei der Einladung zu einer Vereinsmitgliederversammlung seien diese Funktionen demgegenüber von gänzlich untergeordneter Bedeutung, sie die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 27 W 104/15).

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