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04.05.2015

Polizeiliche Vorladung ist nicht verpflichtend

Anders als viele Tatort-Fans glauben, muss weder der Beschuldigte noch der Zeuge einer Straftat auf eine polizeiliche Vorladung reagieren. Der Polizei stehen keine Zwangsmaßnahmen zur Verfügung, um auf ein Ausbleiben des Beschuldigten oder des Zeugen zu reagieren. Für einen Zeugen bestehen aber in der Regel keine Gründe, der polizeilichen Vorladung nicht Folge zu leisten. Nur wenn die Gefahr besteht, dass man durch seine Aussage selbst ins Visier der Ermittlungsbehörden gerät und als Beschuldigter einer Straftat verdächtigt wird, sollte man von einer Aussage absehen und sich rechtsanwaltlichen Rat einholen. Ganz anders sieht es dagegen aus, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht einen Beschuldigten oder Zeugen vorladen, so ARAG Experten. Auf diese Vorladung muss die betreffende Person reagieren.

An der Thematik interessiert?
Dann lesen Sie doch bei Udo Vetter weiter. Der Düsseldorfer Fachanwalt für Strafrecht schreibt in seiner Kolumne unter anderem über die Themen Festnahme, Untersuchungshaft oder Hausdurchsuchung.

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