Zum Hauptinhalt Zur Suche Zur Kontaktseite Zur Sitemap

17.07.2013

Kündigung ohne Termin

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ausgesprochen wird, ist laut ARAG dann nicht zu beanstanden, wenn der betroffene Beschäftigte durch einen Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristen erkennen kann, wann das Arbeitsverhältnis enden wird. Eine Arbeitnehmerin war in dem konkreten Fall seit 1987 in dem Betrieb ihres Arbeitgebers beschäftigt, als dieser Insolvenz anmelden musste. Ihr Arbeitsverhältnis wurde daraufhin von dem Insolvenzverwalter „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt. Grundsätzlich, so das Gericht, muss der Empfänger der Kündigung erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis endet. Dazu reicht die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist aus. Es kann allerdings auch ausreichen, wenn in dem Kündigungsschreiben auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristregelungen hingewiesen wird und der Gekündigte leicht selbst ermitteln kann, wann sein Arbeitsverhältnis enden wird (BAG, Az.: 6 AZR 805/11).

ARAG Live-Chat

Sie haben eine Frage?
Unser Kundenservice hilft Ihnen im Live-Chat gerne weiter.

Kontakt & Services
  • Berater finden
    ARAG vor Ort

    Hier finden Sie unsere ARAG Geschäftsstellen in Ihrer Nähe oder die Kontaktdaten Ihres ARAG Beraters.

  • Rückruf-Service
    Rufen Sie uns an

    Wir sind jederzeit für Sie erreichbar.
    7 Tage, 24 Stunden

    0211 98 700 700

    Sie möchten zurückgerufen werden?

    Wunschtermin vereinbaren

    Zum ARAG Rückruf-Service

  • Nachricht schreiben
    Schreiben Sie uns eine Nachricht

    Sie haben ein Anliegen oder eine Frage? Schreiben Sie uns gerne über unser verschlüsseltes Kontaktformular. So sind Ihre Daten geschützt und sicher.

  • Schaden melden
  • Alle Services im Überblick