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05.12.2012

Kündigung wegen Anzeige beim Jugendamt

Das Landgericht Köln hat die fristlose Kündigung einer Hauswirtschafterin für wirksam erklärt, die mit der Betreuung von zwei Kindern im Alter von zehn Monaten und zwei Jahren beschäftigt war und die Eltern der Kinder beim Jugendamt wegen angeblicher Verwahrlosung der Kinder angezeigt hatte. Das LAG verwies in dem entschiedenen Fall auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach Anzeigen eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber gesetzlich dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK unterfallen. Allerdings habe ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch den Ruf des Arbeitgebers zu schützen, so dass im Falle einer Kündigung letztendlich eine Abwägung vorzunehmen ist.

Unter Berücksichtigung dessen wies das LAG Köln die Klage der Hauswirtschafterin gegen die fristlose Kündigung ab. Denn diese war ausgesprochen worden, nachdem die Eheleute der Hauswirtschafterin zuvor schon in der Probezeit fristgemäß gekündigt hatten. Die Hauswirtschafterin hatte sich danach an das Jugendamt gewandt und über Verwahrlosung und dadurch hervorgerufene körperliche Schäden der zehn Monate alten Tochter berichtet - ein kinderärztliches Attest konnte diesen Vorwurf jedoch nicht erhärten. Das LAG sah deshalb in der Anzeige eine unverhältnismäßige Reaktion auf die zuvor ausgesprochene ordentliche Kündigung, erklären ARAG Experten (LAG Köln, AZ: 6 Sa 71/12).

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