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10.10.2011

Wer im Rahmen einer Reitbeteiligung vom Pferd verletzt wird, kann dessen Halter in der Regel nicht zur Verantwortung ziehen. Das erfuhr auch eine Pferdenärrin, die gegen eine Zahlung von monatlich 35 Euro einmal wöchentlich den Wallach der Pferdebesitzerin reiten durfte. Nach dem Reiten hatte sie das Pferd abzutrensen, den Sattel abzunehmen und die Hufe zu reinigen und es anschließend auf die Koppel oder in seine Box zu bringen.

Das wollte die Klägerin auch im Sommer 2010 so machen. Doch nachdem sie von dem Wallach abgestiegen war, wurde dieser durch ein Geräusch erschreckt und sprang zur Seite. Dabei landete ein Huf auf einem der Füße der Klägerin, die bei dem Zwischenfall eine Fraktur erlitt. Unter Hinweis darauf, dass ein nicht gewerbsmäßiger Tierhalter gemäß § 833 BGB auch ohne eigenes Verschulden für Schäden haftet, die sein Tier verursacht, verklagte die Verletzte die Eigentümerin des Pferdes auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 7.000 Euro.

Zu Unrecht, befanden die Richter des Nürnberger Oberlandesgerichts. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück. Bei der Reitbeteiligung der Klägerin handelte es sich nach Überzeugung des Gerichts trotz der von ihr monatlich gezahlten 35 Euro eindeutig um eine private und nicht gewerbsmäßige Überlassung des Pferdes. In so einem Fall ist daher von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsverzicht desjenigen auszugehen, dem das Pferd gelegentlich überlassen wird (OLG Nürnberg, Az.: 8 U 510/11).

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