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17.06.2015

Eine Krankschreibung „bis auf Weiteres“ ist zulässig. Eine Begrenzung der „bis auf Weiteres“ bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wird durch die Nennung eines nächsten Praxistermins nicht vorgenommen, so die ARAG Experten. Vielmehr besteht bei derartig formulierten Krankschreibungen diese auch fort, wenn eine Lücke zwischen dem ursprünglich vermerkten und sodann tatsächlich vorgenommenen Termin vorliegt (BSG , Az.: B 1 KR 20/11 R).

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