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17.01.2020

Wer einen Handyvertrag abschließt, Miet-, Kauf- oder Leasingverträge unterzeichnet oder einen Kredit aufnimmt, kann von der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, kurz Schufa, erfasst werden. Die Grundidee der fast 100 Jahre alten Organisation ist durchaus berechtigt: Die Schufa soll ihre Mitglieder – z. B. Banken, Einzelhändler, Wohnungseigentümer oder Versicherungen – vor finanziellen Verlusten und schlechter Zahlungsmoral schützen. Aber Verbraucher haben nach Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen Anspruch darauf, zu erfahren, welche personenbezogenen Daten gespeichert werden.

Vor- und Nachteile eines Schufa-Eintrags

Für den Verbraucher kann die Speicherung bei der Schufa einerseits ein Vorteil sein, da durch Auskünfte seine Kreditwürdigkeit schnell zu beweisen ist. ARAG Experten weisen allerdings auch auf mögliche unangenehme Konsequenzen für den Verbraucher hin. So kann z. B. unter Umständen eine vergessene Handyrechnung dazu führen, dass man kein Konto mehr eröffnen kann, keine Wohnung findet oder keinen Versicherungsvertrag bekommt, weil sich die Unternehmen bei der Schufa nach der Zahlungsmoral des potenziellen Kunden erkundigen.

Wie erfahre ich, was gespeichert wurde?

Wenn Sie wissen wollen, was die Schufa über Sie gespeichert hat, und wer wann zu welchem Zweck Informationen zur Person angefragt hat, können Sie Einsicht in die gespeicherten Daten verlangen. Die Schufa ist verpflichtet, jedem Antragsteller einmal jährlich auf Nachfrage kostenlos eine Schufa-Selbstauskunft zu erteilen. Diese "Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO" kann hier online bestellt werden. In der Auskunft sind alle Einträge mit Erklärungen zu einzelnen Berechnungsmethoden enthalten. So können Verbraucher erkennen, ob die Daten falsch, unvollständig oder veraltet sind und diese Einträge der Schufa melden. Bei Korrekturwünschen kann es helfen, entsprechende Nachweise mitzuschicken.

Was ist Scoring?

Entscheidend sind nach Auskunft der ARAG Experten die so genannten Score-Werte. Sie gehen weit über die üblichen Informationen zum Bestand von Konten oder Kreditkarten hinaus. Darin enthalten sind soziodemografische Daten, wie etwa Wohnadresse oder die Dauer von Mietverhältnissen. Wer demnach oft die Bank oder Wohnung wechselt oder eben mal vergisst, dass die Handyrechnung bereits angemahnt war, kann trotz ansonsten guter Bonität schnell einen schlechten Score erreichen. Und das kann dazu führen, dass Kredite nicht oder nur teuer vergeben werden oder der Zahnarzt nur gegen Vorkasse zum Bohrer greift.

Was wird gespeichert?

Die Schufa weiß, wie man heißt, wo man wohnt, wie alt man ist, wie viele Konten, Kreditkarten und Handyverträge man besitzt. Auch gewährte Kredite werden erfasst; sie bleiben nach vollständiger Rückzahlung noch drei Jahre gespeichert.

Scoreformel bleibt Geschäftsgeheimnis der Schufa

Auskunft darüber, wie genau die Schufa eine Kreditwürdigkeit berechnet hat, muss hingegen nicht erteilt werden. Sie bleibt als Geschäftsgeheimnis geschützt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Im zugrunde liegenden Fall war der Klägerin nach Einholung der Schufa-Auskunft die Finanzierung eines Autos verweigert worden. Sie wandte sich daraufhin an die Schufa. Die übersandte ihr eine „Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)“. Diese Übersicht hielt die Klägerin jedoch nach dem Gesetz für nicht ausreichend. Sie wollte zusätzlich wissen, wie die gespeicherten Daten gewichtet worden seien, um den Wahrscheinlichkeitswert – oder „Scorewert“ – über ihre Kreditwürdigkeit zu berechnen.
Die obersten Zivilrichter in Karlsruhe wiesen ihre Klage ab (Az.: VI ZR 156/13). Die Schufa müsse nach dem BDSG nur Auskunft darüber erteilen, welche personenbezogenen Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen seien. Wie die einzelnen Merkmale dabei gewichtet worden seien, dürfe die Schufa dagegen für sich behalten, so der BGH. Der Gesetzgeber habe bei der Schaffung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs zwar einerseits für größere Transparenz beim Scoringverfahren sorgen wollen. Das werde dadurch erreicht, dass der Betroffene die in die Bewertung eingeflossenen Umstände erkennen und hierauf reagieren kann. Gleichzeitig habe der Gesetzgeber aber die Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien schützen wollen. Zu diesen zähle auch die Scoreformel.

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