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28.10.2016

Anlässlich des Weltspartages haben wir Gerichtsurteile rund ums Sparbuch zusammengestellt. Es geht um ein wieder aufgetauchtes Sparbuch, eine gute Lösung beim Sichern der Mietkaution und um ein Erbe mit Happy-End.

Nach 34 Jahren: Sparbuch muss ausgezahlt werden

ARAG Experten erläutern den konkreten Fall: Ein Bausparer hatte im Jahr 1971 ein Sparbuch eröffnet und zur Sicherheit für einen Kredit an seine Bausparkasse übergeben. Obgleich das Darlehen bereits im Jahre 1982 erledigt war, sandte die Bausparkasse dem Kläger das Sparbuch erst im Jahre 2005 zurück. Dieser verlangte von der Bank die Auszahlung des im Sparbuch ausgewiesenen Guthabens von rund 8.000 Euro. Die Bank weigerte sich mit der Begründung, der Kläger habe das Konto bereits 1982 aufgelöst und das Guthaben erhalten. Dies ergebe sich aus internen Bankunterlagen, die sie jedoch nur in unvollständiger Form vorlegen konnte. Das zuständige Landgericht wies die Klage in erster Instanz ab, weil es dem Geldinstitut nach so vielen Jahren praktisch unmöglich sei, den Nachweis einer Auszahlung des Guthabens zu führen. Stattdessen hätte der Kläger beweisen sollen, dass er das Geld noch nicht erhalten hatte. Die Berufung des Bankkunden war allerdings erfolgreich. Die Richter betonen im Urteil, dass das Sparbuch im Rechtsverkehr grundsätzlich den vollen Beweis für das Bestehen des ausgewiesenen Guthabens erbringt. Grundsätzlich seien Buchungen ohne Vorlage des Sparbuchs unzulässig. Da die Bank nicht beweisen konnte, dass das Guthaben ohne Vorlage eines Sparbuchs oder unter Vorlage eines Ersatzsparbuchs ausgezahlt wurde, wurde sie zur Zahlung des ausgewiesenen Guthabens verurteilt (OLG Celle, Az.: 3 U 39/08).

Ein Sparbuch schützt bei Vermieterpleite

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Wer eine neue Wohnung mietet, ärgert sich häufig über die zu entrichtende Mietkaution. Selbstverständlich ist diese als Sicherheit für den Vermieter notwendig und somit auch gerechtfertigt. Allerdings sollten Mieter darauf achten, dass ihre Kaution auf einem ausgewiesenen Sonderkonto angelegt wird, raten ARAG Experten. Geschieht dies nämlich nicht und das Geld ist entweder bar übergeben worden oder direkt auf das Konto des Vermieters eingegangen, ist es im Falle der Vermieterinsolvenz futsch, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: IX ZR 132/06). Neben dem Sonderkonto kann auch eine Bankbürgschaft oder ein selbst angelegtes und an den Vermieter verpfändetes Sparbuch als Mietsicherheit dienen, wenn der Vermieter damit einverstanden ist.

Sparbuch geerbt? Das sollten Sie wissen!

Bescheidenheit ist eine Zier, doch weiter kommt man ohne ihr! Das wusste schon Marlene Dietrich, und ihr Satz hat bis heute nichts von seiner Gültigkeit eingebüßt. Das lernte auch der Lieblingsneffe und Erbe einer recht betuchten verstorbenen Dame. Sie hatte ihm per „Verfügung für den Todesfall“ alle Rechte aus ihren Sparbüchern bei einer Sparkasse übertragen. Darüber hinaus schrieb sie ihrem Neffen auf, wer aus der Familie wie viel von den insgesamt 120.000 Euro Ersparnissen erhalten sollte, ließ aber eine Nichte und einen anderen Neffen unberücksichtigt. Der bescheidene Lieblingsneffe verteilte das geerbte Geld und bedachte auch die beiden nicht benannten Verwandten. So viel Uneigennützigkeit war dem Finanzamt wohl bisher noch nicht untergekommen. Die Beamten forderten vom Lieblingsneffen die gesamte Erbschaftssteuer, also ca. 17.000 Euro. Da sein eigener Anteil aber nur 13.500 Euro betrug, hatte der Bundesfinanzhof ein Einsehen. Er muss nur versteuern, was er auch bekommen hat. Letztendlich glaubten die Richter ihm, dass die Tante vor ihrem seligen Dahinscheiden die Verteilung der Gelder an die übrigen Verwandten gewollt hatte (BFH, Az.: II R 8/07).

Gut zu wissen

 

Legt ein Bankkunde ein Sparbuch mit einem Guthaben vor, bei dem die letzte Eintragung Jahrzehnte zurückliegt, so muss die Bank das Guthaben auszahlen oder beweisen, dass sie dies in der Vergangenheit bereits getan hat.

Was man beim Sparbuch verschenken wissen muss

Wenn Großeltern den Enkeln ein Sparbuch schenken, sollten sie wissen, sollten sie es auch aushändigen. Bleibt es in Ihrem Besitz, ist es ihnen unbenommen, das Geld selbst auszugeben, auch wenn das Sparbuch auf den Namen des Kindes ausgestellt wurde.

Dazu der Bundesgerichtshof: Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparbuch bis zu seinem Tod vorbehalten will (BGH, AZ: X ZR 264/02).

Wer erbt Opas Sparbuch?

Was nach einem Todesfall mit einem Sparbuch passiert – mit oder ohne Testament – lesen Sie in unserem Rechtstipp.

Wenn die Eltern das Sparkonto des Kindes plündern

Wenn minderjährige Kinder Sparkonten besitzen, dürfen ihre Eltern nicht einfach auf das Geld zugreifen, auch wenn sie Anschaffungen für die Kinder tätigen.

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