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18.02.2014

Wohnung darf nicht als Geschäftsadresse genannt werden

Gibt ein Mieter seine Wohnadresse gegenüber dem Gewerbeamt und Kunden als Geschäftsanschrift an, ohne dass dies vertraglich vereinbart war, darf der Vermieter laut einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) das Mietverhältnis kündigen (Az.: VIII ZR 149/13). Der beklagte Mieter ist Inhaber eines Gewerbebetriebs, der unter anderem Hausmeisterservices anbietet. Gegenüber dem Gewerbeamt gab er das angemietete Einfamilienhaus als Geschäftsanschrift an. Unter dieser Anschrift trat er auch gegenüber Kunden auf. Der Vermieter mahnte ihn vergeblich wegen unerlaubter gewerblicher Nutzung des zu Wohnzwecken gemieteten Hauses ab und sprach schließlich eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus. Zu Recht, so der BGH.

Treten geschäftliche Aktivitäten des Mieters nach außen in Erscheinung, liege eine gewerbliche Nutzung vor, die der Vermieter einer Wohnung ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht hinnehmen müsse. Dass der Beklagte in dem angemieteten Haus weder Kunden empfangen noch Mitarbeiter beschäftigt hatte, änderte daran nach Ansicht der Karlsruher Richter nichts. Der Vermieter habe die gewerblichen Aktivitäten des Beklagten auch nicht nach Treu und Glauben ausnahmsweise gestatten müssen, befanden die Richter. Ein solcher Anspruch bestehe nur im Ausnahmefall und komme hier wegen der Art und Größe des Gewerbebetriebs des Beklagten nicht in Betracht.

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