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30.10.2018

Wer zahlt, stimmt einer Mieterhöhung zu

Ein Paar mietete im Jahr 2006 eine Wohnung. 2013 verlangte die Vermieterin die Zustimmung zur Mieterhöhung von 950 Euro auf 1.140 Euro ab dem Monat April. Die Mieter rührten sich darauf nicht, überwiesen jedoch ab dem gewünschten Zeitpunkt die erhöhte Miete. Die verlangte schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung gaben die Mieter nicht ab. Durch die Änderung ihres monatlichen Dauerauftrages sei klar, dass sie stillschweigend zugestimmt hätten, auch wenn das Mieterhöhungsverlangen nicht wirksam gewesen sei. Dies genügte der Vermieterin nicht und sie klagte vor Gericht auf Zustimmung zur Mieterhöhung.

Die Klage hatte keinen Erfolg, da die Mieter durch die mehrfache Überweisung der erhöhten Miete bereits zugestimmt hatten. Schon die einmalige Zahlung der geforderten Miete, jedenfalls jedoch die mehrmalige Überweisung könne aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht nur so verstanden werden, dass dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt wird, erklären ARAG Experten (AG München; Az.: 452 C 11426/13).

Nachträglicher Bau von Balkon oder Terrasse

Die meisten Mieter wären wahrscheinlich gerne bereit, etwas mehr Geld für die Miete auszugeben, wenn sie dafür die Möglichkeit hätten, auf dem eigenen Balkon zu frühstücken oder sich auf der eigenen Terrasse zu sonnen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine solche Baumaßnahme nicht automatisch den Gebrauchswert einer Immobilie steigert und damit höhere Mieteinnahmen für den Vermieter rechtfertigt. Entscheidend dabei ist, ob die Wohnsituation verbessert wird.

In einem konkreten Fall weigerte sich die Mieterin einer Erdgeschosswohnung, die mit einer Terrasse ausgestattet wurde, mehr Miete zu zahlen. Erstens war ihre Wohnung durch die neuen Balkone in den anderen Etagen noch dunkler geworden und die Terrasse verschattet. Zudem fühlte sie sich in ihrer Privatsphäre gestört, da der Weg zu den Mülltonnen und zum Parkplatz nur wenige Meter an ihrer Terrasse mit nun bodentiefer Terrassentür vorbeiführte. Die Richter sahen das ähnlich und so blieb die Vermieterin auf ihrer Mieterhöhung sitzen (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Az.: 216 C 98/16).

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