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01.08.2013

Graffiti unerwünscht – wer zahlt?

Ob schön oder nicht schön, Kunst oder Vandalismus – das liegt auch bei Graffiti im Auge des Betrachters. Unerwünscht auf der eigenen Hauswand angebracht, stellen die Tags allerdings nicht nur ein ästhetisches, sondern auch ein finanzielles Ärgernis dar. Eine Entfernung der Sprühereien ist nicht immer einfach und unter Umständen auch nicht billig. ARAG Experten klären auf.

Unerwünschte Graffiti – rein rechtlich gesehen

Wer illegal Graffiti auf Hauswänden anbringt, muss zum einen strafrechtlich mit einer Anzeige wegen Sachbeschädigung rechnen. Diese kann unter Umständen sogar mit Freiheitsentzug geahndet werden. Zivilrechtlich besteht häufig ein Anspruch auf Schadenersatz, wissen die ARAG Experten und empfehlen jedem Betroffenen, rechtlich gegen die Sprayer vorzugehen. Schließlich handelt es sich beim unerlaubten Besprühen von Gegenständen nicht nur um Bagatellen. Immerhin entstehen durch Graffiti jährliche Gesamtkosten von rund 500 Millionen Euro.

Wer zahlt?

Ist die Verursacherfrage geklärt, scheint gesichert, wer die Kosten übernehmen muss – der Übeltäter! Dies ist generell der Fall, wenn der Tatsachbestand der Sachbeschädigung erfüllt ist, wissen ARAG Experten. Ist das Graffito jedoch leicht zu entfernen und verändert somit das Erscheinungsbild der verschmutzten Sache nicht erheblich, liegt keine Strafbarkeit vor (AG Mainz, Urteil vom 10.01.2011, AG Mannheim, Urteil vom 5.08.2010). In einem solchen Fall sollten Hausbesitzer demnach besser von einer Klage absehen, da sie ansonsten möglicherweise noch auf ihren Rechtskosten sitzen bleiben.

Ist der Täter nicht zu ermitteln, hat zunächst der Hausbesitzer und nicht der Mieter das Nachsehen und muss die Säuberung bezahlen. Das gilt sogar in Großstädten und Gegenden mit besonders vielen Schmierereien. Dementsprechend sahen auch die Richter eines Berliner Amtsgerichts in den Graffiti an einem Kreuzberger Wohnhaus einen Mangel an der Mietsache. Schmierereien an Haustür, Hauseingang und Klingelschildern – die bei Mietbeginn noch nicht vorhanden waren – waren einer Mieterin ein Dorn im Auge; sie verlangte vom Vermieter die Beseitigung, zumal die Verunzierung bei ihrem Einzug noch nicht bestand. Zu Recht, meinten die Richter, denn der Umfang der Graffitis überschreite das Maß des Ortsüblichen. Auch die Behauptung des Vermieters, in Kreuzberg sei beinahe jedes Haus beschmiert, überzeugte die Richter nicht. Selbst bei einer relativ günstigen Miete müsse der Vermieter seiner Instandhaltung nachkommen (AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 5 C 313/07).

Welche vorbeugenden Maßnahmen gibt es?

Tendenziell gilt: Vorhandene Graffiti ziehen andere an. Daher gilt es, die Straßenkunst so schnell wie möglich zu beseitigen. Um dies möglichst unaufwändig zu gestalten, können Hausbesitzer gerade in prädestinierten Wohngegenden ihre Fassaden mit entsprechenden Schutzanstrichen versehen lassen. Diese verhindern zwar nicht das Auftragen, lassen sich aber problemlos reinigen. Auch Lichtanlagen die beispielsweise an Bewegungsmelder gekoppelt sind, können potenzielle Schmierer abhalten. Gefährdete Immobilienbesitzer sollten darüber hinaus ihre Wohngebäudeversicherung überprüfen, raten die ARAG Experten. Denn es besteht die Möglichkeit, sich gegen Graffiti versichern zu lassen.

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