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13.02.2013

Forderung aus Mietverhältnis ist Nachlassverbindlichkeit

Wird nach dem Tod eines Mieters das Mietverhältnis innerhalb der im BGB bestimmten Frist beendet, sind auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen reine Nachlassverbindlichkeiten. In dem konkreten Fall war der Vater der Beklagten Mieter einer Wohnung und starb im Oktober 2008. Der Kläger macht gegen die Beklagte als Erbin ihres Vaters Ansprüche aus dem zum Januar 2009 beendeten Mietverhältnis geltend. Er verlangt Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache. Nach Auffassung des BGH ist die Klage unbegründet. Jedenfalls, wenn nach dem Tod eines Mieters das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 S. 2 BGB bestimmten Frist beendet wird. Dies hat laut ARAG zur Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht darüber hinaus mit seinem Eigenvermögen haftet (BGH, AZ: VIII ZR 68/12).

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