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23.08.2013

Rechtliches rund um den Gartenteich

So idyllisch ein Gartenteich auch sein mag – für Kinder kann er schnell zur Falle werden. Daher ist es zunächst wichtig, ihn gut zu sichern. Aber auch die Eltern sind in der Pflicht, aufzupassen. Ein anderes Problem: Ein Gartenteich zieht Frösche an und deren Quaken ist nicht jedermanns Sache. ARAG Experten haben verschiedene Gerichtsurteile zum Thema Gartenteich zusammengestellt.

Fall 1: Eltern müssen aufpassen

Wer trägt die Schuld, wenn der Nachwuchs ins Wasser fällt? Beim eigenen Gartenteich liegt die Verantwortung eindeutig bei den Eltern. Aber wie sieht es bei fremden Gewässern aus? Grundsätzlich muss zwischen der Verkehrssicherungspflicht des Teichbesitzers und der Aufsichtspflicht der Eltern abgewogen werden.

ARAG Experten weisen auf einen Fall hin, in dem ein Dreijähriger auf dem Weg zum Spielplatz ein Grundstück betrat und in einen Gartenteich fiel. Die Eltern verklagten den Grundstückseigentümer auf Schadenersatz. Die Richter wiesen die Klage ab. Nach ihrer Auffassung hätten die Eltern besser aufpassen müssen, wo sich ihr Sprössling aufhält, zumal das eigene Grundstück nicht eingezäunt war. Zudem sei die nachbarliche Wiese eindeutig durch dichte Bepflanzung mit Hecken abgegrenzt gewesen, also nicht ohne weiteres frei zugänglich (Oberlandesgericht Hamm, AZ: 13 U 253/00).

Fall 2: Mieter dürfen Teich anlegen

Ein Vermieter ist gehalten, die Mieter einer Wohnanlage oder Siedlung gleich zu behandeln, wenn diese Veränderungen am Mietobjekt erlaubt haben wollen. Zwei Nachbarn hatten im gemeinschaftlichen Garten einen Teich angelegt, ohne den Vermieter vorher um Erlaubnis zu bitten.

Die Beschwerde einer ängstlichen Mutter von zwei Kindern ging vor Gericht und wurde abgewiesen. Zum einen hatten die Gartenfreunde unter der Wasseroberfläche ein Schutzgitter angebracht, sodass Kinder nicht in den Teich fallen konnten. Zum anderen war auch schon früher Familien die Anlage eines Gartenteiches erlaubt worden. Hier gilt das Prinzip der Gleichbehandlung. Der Vermieter könne nicht willkürlich in einem Fall strengere Sicherheitsanforderungen an einen Gartenteich stellen als in einem vergleichbaren anderen Fall (Landgericht Dortmund, AZ: 1 S 11/99).

Fall 3: Frösche dürfen ausnahmsweise umgesiedelt werden

Froschkonzert am Gartenteich. Für Teichbesitzer und Nachbarn kann das zur Belastungsprobe werden. ARAG Experten machen allerdings darauf aufmerksam, dass ohne Einwilligung der Naturschutzbehörde keine voreiligen Schritte zur Abhilfe unternommen werden dürfen. Sowohl im Gartenteich als auch in der Natur stehen Frösche unter Naturschutz!

Das Bundesverwaltungsgericht sprang froschgeplagten Menschen hilfreich zur Seite und bestätigte per Urteil die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch die Naturschutzbehörde (BVerwG, AZ: 6 B 133/98). In dem entsprechenden Fall erzielten die Konzerte über einen Zeitraum von Mai bis September Lärmwerte bis zu 64 Dezibel, was einer massiven Störung der Nachtruhe gleichkam. Ab 45 Dezibel geht man von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung aus.

Allerdings: Der Gartenteich durfte nicht trockengelegt werden. Die musikalischen Amphibien mussten umgesiedelt werden.

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