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27.07.2016

Der Austausch von Fenstern ist, sofern die Eigentümergemeinschaft für den Außenanstrich zuständig ist, in der Regel Sache der Eigentümergemeinschaft. Der beklagte Inhaber zweier Eigentumswohnungen eines Mehrfamilienhauses baute ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft im Jahr 2012 in einer der Wohnung die alten Holz-Alu-Fenster aus. Diese hatten keinen Mittelsteg, waren flächenbündig und alufarben. Er ließ weiße Kunststofffenster mit Mittelsteg und ohne rahmen- und flächenbündige Ausführung einbauen. In der zugrundeliegenden Gemeinschaftsordnung werden die Eigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung auch der Außenfenster verpflichtet, jedoch mit Ausnahme des Außenanstrichs, der Sache der Eigentümergemeinschaft sei. So heißt es: „Sofern in dieser Gemeinschaftsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf der Wohnungseigentümer die äußere Gestalt des Bauwerks oder seine im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Bestandteile – insbesondere die Farbe der außerhalb des Sondereigentums sichtbaren Anstriche – nicht ändern.“

Die Eigentümergemeinschaft verlangte von dem beklagten Eigentümer der Wohnung, dass er die neuen Fenster beseitigt und den alten Zustand wiederherstellt. Der Beklagte weigerte sich und tauschte indes die Fenster auch in der zweiten Wohnung. Die Eigentümergemeinschaft erhob erfolgreich Klage gegen den Miteigentümer auf Beseitigung der neuen Fenster und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf eigene Kosten. Das Gericht stellte klar, dass die Fenster nebst Rahmen zwingend im Gemeinschaftseigentum stünden. Dies habe zur Folge, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für ihren Austausch zuständig sei, so die ARAG Experten.

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