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04.12.2015

Wenn Katzen fremdgehen

Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehört nach Angaben von ARAG Experten unter anderem, dass Fenster und Terrassentüren geöffnet werden können, ohne dass es dabei zu Belästigungen durch Fremde kommt. In diesem konkreten Fall hatte der fremde Eindringling vier Beine – es handelte sich um die Katze des Nachbarn. Der kontaktfreudige Stubentiger sah die geöffnete Terrassentür in der Erdgeschosswohnung als Einladung an und besuchte den dort wohnenden Mieter regelmäßig. Doch dieser, offenbar kein großer Tierfreund, störte sich daran und verlangte vom Vermieter, sich der Sache anzunehmen. Der Vermieter lehnte mit dem Hinweis ab, dass diese Vorfälle unter den Nachbarn geklärt werden müssen. Der Fall landete vor Gericht und die Richter erklärten es zur Vermieter-Angelegenheit, mit dem Katzenbesitzer ein ernstes Wort zu wechseln. Er müsse dafür Sorge tragen, dass seine Mieter ihr Mietobjekt vertragsgemäß nutzen können (Amtsgericht Potsdam, Az.: 26 C 492/13).

So unschuldig!

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