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22.11.2016

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte legt fest, dass schwulen und lesbischen Paaren der Familiennachzug unter den gleichen Bedingungen wie heterosexuellen Paaren gewährt werden muss. Das gilt laut ARAG Experten sogar unabhängig davon, ob der Gesetzgeber im jeweiligen Mitgliedsstaat gleichgeschlechtlichen Paaren erlaubt, sich zu verpartnern oder zu heiraten.

Geklagt hatte eine 42-jährige Staatsbürgerin von Bosnien-Herzegowina. Sie hatte 2011 in Kroatien keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, obwohl sie in einer stabilen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit ihrer kroatischen Freundin lebte. Die Behörden erklärten damals, nach dem gültigen Ausländergesetz könnten nur heterosexuelle Paare eine Aufenthaltserlaubnis wegen einer nichtehelichen Partnerschaft erhalten.

Die Klägerin fand, dass dies eine ungerechtfertigte Diskriminierung sei. Auch die Straßburger Richter urteilten, Kroatien habe mit der Weigerung, ihr den Aufenthalt in Kroatien zu erlauben, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen (Az.: 68453/13). Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind für die 47 Mitgliedsstaaten des Europarates rechtlich bindend, erläutern die ARAG Experten.

Gut zu wissen

 

Gleichgeschlechtliche Paare dürfen beim grenzüberschreitenden Familiennachzug nicht schlechter behandelt werden als Hetero-Paare. Das hat der Europäische Gerichthof für Menschenrechte einstimmig entschieden.

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Kein Ehename für gleichgeschlechtliche Paare

Gleichgeschlechtliche Paare können in Deutschland keinen gemeinsamen Ehenamen führen. Geklagt hatten ein Deutscher und ein Niederländer, die 2011 in den Niederlanden eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen hatten.

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