Zum Hauptinhalt Zur Suche Zur Kontaktseite Zur Sitemap

04.08.2016

Nach dem Tod eines Familienmitglieds bleibt den Hinterbliebenen oft keine Zeit zur Trauer, denn Banken und Behörden kennen keine Pietätsfristen. Daher gilt es, zügig zu handeln, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Die ersten Schritte

Stirbt das Familienmitglied zu Hause und nicht im Krankenhaus oder Pflegeheim, müssen Hinterbliebene selbst tätig werden und einige wichtige Schritte in die Wege leiten. Dazu gehört zunächst ein Anruf beim Hausarzt, der den Tod feststellt und einen Totenschein ausfüllt. Ist kein Hausarzt bekannt, kann über die Feuerwehr (112) auch ein anderer Arzt gerufen werden.

Wichtige Dokumente und Behördengänge

Zu den wichtigsten Dokumenten, die man für die Zeit nach dem Sterbefall benötigt, gehören Personalausweis, Geburtsurkunde und – sofern vorhanden – der Trauschein des Verstorbenen. Mit diesen Papieren geht es dann zum Standesamt, um dort die Sterbeurkunde zu erhalten.

Die Bestattung

Ein Bestattungsunternehmen nimmt Hinterbliebenen in der Regel sehr viele schmerzliche Schritte ab: Es kümmert sich beispielsweise um die Aufbewahrung des Leichnams bis zur Beerdigung – nach Auskunft der ARAG Experten darf ein Leichnam bis zu 36 Stunden zu Hause aufbewahrt werden. Zudem übernimmt der Bestatter die Absprache mit der Kirchengemeinde und dem Friedhofsamt und klärt alle Termine in puncto Beerdigung.

Erbschaft und Steuer

Existiert ein Testament, muss es beim zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden. Hier raten die ARAG Experten, nicht leichtfertig mit dem Letzten Willen umzugehen: Wer das Testament zurückhält, begeht Urkundenunterdrückung und macht sich strafbar. Gibt es kein Testament vom Notar oder einen Erbvertrag, sollte beim Gericht auch ein Erbschein beantragt werden. Er wird etwa für Banken oder das Grundbuchamt benötigt. Wenn eine Erbschaft ansteht, muss sie geteilt werden. Und zwar mit dem Finanzamt, das eine Erbschaftssteuer erhebt. Die Freibeträge liegen dabei für Ehepaare bei 500.000 Euro und für Kinder bei jeweils 400.000 Euro. Diese Summen sind steuerfrei.

Wer muss noch informiert werden?

Neben den bereits genannten Behörden gibt es eine Vielzahl von Institutionen und Personen, die über den Tod des Familienmitgliedes informiert werden müssen. Hierzu gehören zunächst einmal die Kranken- und Rentenkasse sowie sämtliche Versicherungen. Personenbezogene Versicherungen wie z. B. Lebens- oder Unfallversicherungen enden automatisch mit dem Tod des Versicherten. Alle anderen, sachbezogenen Versicherungen wie etwa Hausrat, Haftpflicht oder Kfz müssen aktiv gekündigt oder können auch übernommen werden. Für alle Unternehmen benötigt man eine Kopie der Sterbeurkunde. Auch Arbeitgeber und Vermieter gehören zu dem Personenkreis, der informiert werden muss. Um unnötige, weiterlaufende Kosten zu vermeiden, sollten auch Strom-, Telefon- und sonstige Anbieter möglichst schnell eine kurze schriftliche Benachrichtigung erhalten.

Wenn Waisen zurückbleiben

Für Kinder, die durch einen Schicksalsschlag beide Eltern auf einmal verlieren und plötzlich allein dastehen, gibt es diverse Modelle der Soforthilfe. Da Kinder hierzulande nicht alleine in einer Wohnung bleiben dürfen, wird das Jugendamt direkt eingeschaltet. Es sucht zunächst innerhalb der Verwandtschaft nach Möglichkeiten einer vorübergehenden oder auch dauerhaften Unterbringung. Ansonsten springen – je nach Alter der Waisen – die Baby-Bereitschaftspflege, die Kindernotaufnahme oder Jugendschutzstellen ein.

Vormund frühzeitig bestimmen

Um Kindern weiteren Kummer in solch einer Tragödie zu ersparen, raten die ARAG Experten Eltern, in ihrem Testament mit einer so genannten Sorgerechtsverfügung einen Vormund für ihren Nachwuchs zu bestimmen. Gibt es keine Verfügung, macht sich das Familiengericht auf die Suche nach einem passenden Vormund. Dazu befragt es zunächst die Familie, Freunde und Personen, zu denen hinterbliebene Kinder eine besondere persönliche Bindung haben. Hier weisen die ARAG Experten darauf hin, dass weder Taufpaten noch Großeltern automatisch als Vormund eingesetzt werden. Grundsätzlich kann das Kind die vorgeschlagene Person zwar ablehnen, aber erst ab einem Alter von 14 Jahren.

UNSERE EMPFEHLUNG

ARAG Alltagshelfer

Steht Ihr Leben Kopf, kümmern wir uns um Ihren Alltag. Zum Beispiel beim Tod des Ehe- oder Lebenspartners, eines Geschwister- oder Elternteils stehen wir zwei Wochen lang helfend an Ihrer Seite.

Den letzten Willen festlegen – das Testament

Worüber Sie mit Ihrem letzten Willen verfügen können und wie Sie ein rechtsgültiges Testament erstellen.

Kein Testament? Wer erbt was?

Wie funktioniert eine Erbfolge? Können Hunde erben? Und wann erbt der Staat? Wir erläutern Ihnen die Rechtslage, für den Fall, dass es kein Testament geben sollte.

Wer muss sich um die Grabpflege kümmern?

Wer ist rechtlich eigentlich dazu verpflichtet, die Grabpflege zu übernehmen oder zu bezahlen, nachdem die Erben sich um die Beerdigung gekümmert haben? ARAG Experten erläutern die Rechtslage.

ARAG Live-Chat

Sie haben eine Frage?
Unser Kundenservice hilft Ihnen im Live-Chat gerne weiter.

Kontakt & Services
  • Berater finden
    ARAG vor Ort

    Hier finden Sie unsere ARAG Geschäftsstellen in Ihrer Nähe oder die Kontaktdaten Ihres ARAG Beraters.

  • Rückruf-Service
    Rufen Sie uns an

    Wir sind jederzeit für Sie erreichbar.
    7 Tage, 24 Stunden

    0211 98 700 700

    Sie möchten zurückgerufen werden?

    Wunschtermin vereinbaren

    Zum ARAG Rückruf-Service

  • Nachricht schreiben
    Schreiben Sie uns eine Nachricht

    Sie haben ein Anliegen oder eine Frage? Schreiben Sie uns gerne über unser verschlüsseltes Kontaktformular. So sind Ihre Daten geschützt und sicher.

  • Schaden melden
  • Alle Services im Überblick