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26.10.2017

Ein Masterstudium, das inhaltlich und zeitlich auf ein Bachelorstudium aufbaut, gehört nach Angaben der ARAG Experten zur Erstausbildung. Daher muss auch während des Masterstudiums Kindergeld gezahlt werden und zwar selbst dann, wenn Studenten nebenher noch über 20 Wochenstunden arbeiten. In einem konkreten Fall strich die Familienkasse einem Studenten das Kindergeld, als er direkt im Anschluss an sein Bachelorstudium ein Masterstudium aufnahm.

Doch die Richter waren der Ansicht, dass ein so genanntes konsekutives, also zeitlich nachfolgendes Masterstudium zur Erstausbildung gehört, wenn das angestrebte Berufsziel nur auf diesem Wege erreicht werden kann (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 9/15). Im diesem Zusammenhang weisen die ARAG Experten darauf hin, dass eine Erwerbstätigkeit von regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche jedoch zum Entfall des Kindergeldes führen kann, wenn die Erstausbildung abgeschlossen ist. Davon ist immer dann auszugehen, wenn das Kind durch Ausbildung und/oder Studium seinen geplanten Beruf ergreifen kann.

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