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02.07.2018

Die Suche nach dem biologischen Vater war für Spenderkinder in Deutschland bisher ein steiniger Weg. Einen Rechtsanspruch auf Auskunft, wer ihr Erzeuger ist, bestand nicht. Die Kliniken waren noch nicht einmal verpflichtet, die Daten von Spendern zu speichern. Das hat sich laut ARAG Experten zum 1. Juli 2018 mit der Einführung eines zentralen Samenspender-Registers geändert.

Das neue Gesetz

Zukünftig haben Menschen, die nach dem 30.06.2018 mit einer Samenspende gezeugt wurden, einen gesetzlichen Auskunftsanspruch auf Informationen zum Spender. So sieht es das "Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen" (SaRegG) vor. Der Bundestag hatte es kurz vor Ende der vergangenen Legislatur, im Juli 2017, beschlossen. Darin wurde festgeschrieben, dass beim "Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information" (DIMDI) ein Samenspender-Register einzurichten und zu führen ist. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass Spenderkinder einen Rechtsanspruch darauf haben, ihren biologischen Vater zu kennen.

Was wird gespeichert?

Die Entnahmeeinrichtungen müssen künftig eine eindeutig identifizierbare Spendennummer oder eine Spendenkennungssequenz vergeben. Hieraus muss der Spender identifizierbar sein, § 2 SaRegG-E. Gleichzeitig sollen mit dem Gesetz aber auch die Interessen des Spenders an dem Schutz seiner personenbezogenen Daten in hinreichender Weise geschützt werden. Im Samenspenderregister gespeichert werden nur die nach §§ 5 - 7 SaRegG exakt definierten personenbezogenen Daten des Samenspenders und der Empfängerin der Samenspende. Diese sind u.a.

  • Familienname,
  • Vorname,
  • Geburtstag und Geburtsort,
  • Anschrift sowie
  • freiwillig vom Samenspender zusätzlich gemachte Angaben zu seiner Person wie seinem Aussehen, seiner Schulbildung und der Beweggründe für seine Samenspende.

Die Dauer der Datenspeicherung beträgt 110 Jahre.

Wer erhält Auskunft?

Auskunftsberechtigt ist gemäß § 10 SaRegG-E jede Person, die vermutet, mittels einer Samenspende gezeugt worden zu sein. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs erfolgt durch einen formlosen Antrag beim DIMDI mit der Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde und des Personalausweises. Sowohl der Samenspender als auch die Empfängerin der Samenspende werden unmittelbar nach Erfassung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten über die Speicherung informiert. Im Falle einer beabsichtigten Auskunft an eine auskunftsberechtigte Person ist der Samenspender über die anstehende Auskunftserteilung 4 Wochen vorher zu informieren § 10 Abs. 5 SaRegG.

Gesetz gilt nur für zukünftige Fälle

Für bereits durch Samenspende gezeugte Personen ändert sich wenig, denn das Gesetz gilt nicht rückwirkend. Das liegt laut ARAG Experten daran, dass eine nachträgliche Erfassung personenbezogener Daten wegen der möglichen Einwilligungsvorbehalte auf nicht zu überwindende rechtliche Hindernisse stößt. Den Spenderkindern, die jetzt ihren biologischen Vater ausfindig machen wollen verbleibt insoweit nur die Möglichkeit, die Entnahmeeinrichtung ausfindig zu machen und von dieser dann die gewünschte Auskunft zu verlangen. Sind dort die Unterlagen wegen Ablaufs der bisher dreißigjährigen Aufbewahrungsfrist bereits vernichtet, bleiben für die durch Samenspender gezeugte Personen allerdings keine weiteren realistischen Möglichkeiten zur Erlangung der Kenntnis von der Person des Erzeugers.

Interessante Gerichtsurteile

Samenspender kann nicht Mutter werden

Wenn eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle mit ihrem konservierten Samen ein Kind zeugt, kann die Person rechtlich nicht die Mutter sein. Der BGH hatte bereits entschieden, dass ein Frau-Mann-Transsexueller nicht als Vater seines Kindes eingetragen werden kann. Nun setzten sich die Richter mit dem umgekehrten Szenario auseinander und behielten ihre Rechtsprechung bei. Rechtlich gesehen kann demnach nur die Frau Mutter sein, die das Kind geboren hat.

Im verhandelten Fall war die Geschlechtszugehörigkeit der betreffenden Person im August 2012 rechtskräftig geändert worden. Mit ihrer Lebensgefährtin führte sie ab September 2015 eine eingetragene Lebenspartnerschaft, zu der auch ein im Juni des gleichen Jahres geborenes Kind gehört. Dieses war mit dem konservierten Samen der ursprünglich männlichen Partnerin gezeugt worden. Diese hatte – notariell beurkundet – noch vor der Geburt anerkannt, Mutter des Kindes zu sein.

Das Standesamt verwehrte indes den Antrag, sie neben ihrer Lebenspartnerin ebenfalls als Mutter einzutragen. Sowohl das Amtsgericht (AG) Berlin-Schöneberg als auch das Kammergericht (KG) Berlin wiesen ihr Begehren zurück, das Standesamt zu der gewünschten Eintragung zu verpflichten. Im Wege der Rechtsbeschwerde trug die Frau die Sache sodann zum BGH. Dieser teilte allerdings die Rechtsauffassung der Vorinstanzen. Der "Fortpflanzungsbeitrag der Mann-zu-Frau-Transsexuellen durch Samenspende" begründe ihre Vaterschaft. Dass Transsexuelle nach der Änderung im amtlichen Register als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen sind, ändere nichts an dem Rechtsverhältnis zwischen ihnen und ihren auch später geborenen Kindern, so ARAG Experten (BGH, Az.: XII ZB 459/16).

Künstliche Befruchtung ist steuerlich absetzbar

Der Kläger leidet unter einer inoperablen organisch bedingten Sterilität. Er ist aufgrund dieses Befundes nicht in der Lage, auf natürlichem Weg selbst Kinder zu zeugen. Die Kläger entschlossen sich für eine Befruchtung mit Fremdsamen. Die hierfür entstandenen Aufwendungen erkannte das beklagte Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzgericht Niedersachsen teilt diese Rechtsauffassung nicht und hält die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen für abzugsfähig. Laut ARAG sind die insoweit entstandenen Heilbehandlungskosten den Klägern aus tatsächlichen Gründen auch zwangsläufig entstanden und sind daher als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen (Finanzgericht Niedersachsen Az: 9 K 231/07).

Klinik muss Samenspender nennen

21.10.2016

Eine Reproduktionsklinik darf ARAG Experten zufolge den Namen eines Samenspenders nicht verheimlichen. Eine 21-jährige Frau, die als Retortenbaby zur Welt kam, hatte auf Herausgabe des Namens ihres Erzeugers geklagt. Dieser Klage gab vor kurzem das zuständige Amtsgericht Hannover statt. Die Mutter der jungen Frau hatte sich künstlich befruchten lassen, weil ihr Ehemann zeugungsunfähig war. Auf Anfrage der mittlerweile 21-Jährigen hatte sich die Klinik zunächst geweigert, den Namen des Spenders zu nennen, obwohl die Rechtsprechung in dieser Frage inzwischen eindeutig ist.

So urteilte auch der Bundesgerichtshof 2015, dass Kinder grundsätzlich ein Recht darauf haben, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren. In der Praxis verweigern immer noch Kliniken und Ärzte die Auskunft. Im aktuellen Urteil des Amtsgerichts heißt es, dass das Selbstbestimmungsrecht eines Samenspenders hinter dem Auskunftsrecht eines Kindes zur Klärung seiner Abstammung zurückstehen muss. Der Spender hatte schließlich seinerzeit ganz bewusst einen maßgeblichen Beitrag zur Erzeugung menschlichen Lebens geleistet. Dafür trägt er eine soziale und ethische Verantwortung, erläutern die ARAG Experten (Az.: 432 C 7640/15).

Wer Samenspende zustimmt, muss Unterhalt zahlen

30.09.2015

Ein Mann muss für den Unterhalt eines Kindes unter Umständen aufkommen, das aus der künstlichen Befruchtung seiner ehemaligen Lebensgefährtin mit den Samen eines Dritten hervorgegangen ist. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Unterhalt geltend und stützt den Anspruch auf eine zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten im Rahmen einer heterologen Insemination geschlossene Vereinbarung. Die Mutter der Klägerin und der Beklagte unterhielten seit 2000 bis mindestens September 2007 eine intime Beziehung, ohne in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuleben. Da die Mutter sich ein Kind wünschte und der Beklagte zeugungsunfähig war, führte der Hausarzt der Mutter am 23.07.2007 mit Zustimmung des Beklagten, der auch das Fremdsperma beschafft hatte, eine heterologe Insemination durch, die jedoch nicht zur Schwangerschaft führte.

Der Beklagte hatte am selben Tag auf einem seitens des Hausarztes vorgelegten "Notfall-/Vertretungsschein" handschriftlich vermerkt: "Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!". Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gab es im Dezember 2007 und Januar 2008 weitere einvernehmliche Versuche, von denen der letzte zum Erfolg führte. Der Beklagte hat seine Beteiligung an den weiteren Versuchen bestritten. Die Klägerin wurde am 18.10.2008 geboren. Der Beklagte zahlte für sie die Erstlingsausstattung sowie für die Zeit von Oktober bis Dezember 2008 Unterhalt. Die Klägerin macht für die Zeit ab März 2009 vertraglichen Unterhalt in einer am gesetzlichen Kindesunterhalt orientierten Höhe geltend. Letztendlich bekam sie vor dem BGH Recht.

Die Begründung: Eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, enthalte regelmäßig zugleich einen berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes. Daraus ergibt sich für den Mann gegenüber dem Kind die Pflicht, wie ein rechtlicher Vater für dessen Unterhalt zu sorgen, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: XII ZR 99/14).

Kinder haben Anspruch darauf zu erfahren, wer ihr Vater ist – unabhängig vom Alter

31.03.2015

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ab welchem Alter die sogenannten Spenderkinder ein Recht auf Auskunft über ihren leiblichen Vater haben und ob überhaupt ein Mindestalter dieses Auskunftsrecht beschränken darf.

Im verhandelten Fall begehrten zwei heute 12 und 17 Jahre alte Schwestern von einer Reproduktionsklinik Auskunft. Das Amtsgericht Hameln hatte ihrer Klage im Juni 2013 stattgegeben, das Landgericht Hannover jedoch wenige Monate später in zweiter Instanz nicht. Dort entschieden die Richter, die Klägerinnen könnten ihr Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen. Dem widersprachen nun die höchsten Zivilrichter in Deutschland. "Das Recht der Kinder hat ein ganz erhebliches Gewicht", betonte der Vorsitzende Richter des zuständigen BGH-Zivilsenats bei der mündlichen Verhandlung.

Der Senat musste entscheiden, ab wann diese Anspruchsgrundlage gelte – schon ab Geburt oder erst ab einer bestimmten Reife. Diese Rechte mussten darüber hinaus gegen die Rechte der Klinik und des anonymen Samenspenders abgewogen werden. Samenbanken und Reproduktionskliniken sicherten Spendern in Deutschland jahrzehntelang vertraglich Anonymität zu. Seit 2007 gibt es neue gesetzliche Regelungen, nach denen Samenspender über die Möglichkeit aufgeklärt werden, dass von ihnen gezeugte Kinder später Kontakt zu ihnen suchen. Zudem müssen Unterlagen 30 Jahre lang aufbewahrt werden, zuvor war dieser Zeitraum deutlich kürzer. Nun fiel die Entscheidung des BGH deutlich aus: Kinder haben Anspruch darauf zu erfahren, wer ihr Vater ist – unabhängig vom Alter.

Die Klärung der eigenen Abstammung sei ein "unabdingbarer Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts", so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Die Rechte der Kinder wiegen somit schwerer als das Recht des Samenspenders oder das der Klinik, die dem Spender eventuell vorschnell Anonymität zugesichert hatte, erläutern ARAG Experten (BGH, XII ZR 201/13).

Künstliche Befruchtung im Ausland muss selbst gezahlt werden

Eine private Krankenversicherung muss die Kosten für eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nicht übernehmen.

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