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10.06.2015

Wer zahlt das Heim für die ehemalige Lebensgefährtin des Vaters?

Für die ungedeckten Heimpflegekosten der ehemaligen Lebensgefährtin des Vaters, muss kein Aufwendungsersatz geleistet werden. Im verhandelten Fall führte der Vater des Klägers mit seiner Lebensgefährtin seit 1989 eine eheähnliche Beziehung. Nachdem beide aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in unterschiedlichen Pflegeheimen untergebracht wurden, gewährte der Landkreis Gießen als Sozialhilfeträger ab Mai 2012 Leistungen an die Lebensgefährtin. Im Dezember 2013 verstarb der Vater, nachdem er sich bereits Ende 2011 einer Mitbewohnerin zugewandt hatte. Der beklagte Landkreis machte beim Kläger als Bevollmächtigtem seines Vaters die monatlichen ungedeckten Sozialhilfeaufwendungen geltend. Er begründete seine Forderung mit dem Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Vater und der Hilfebedürftigen. Das Gericht konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen. Ein Rückgriff des beklagten Landkreises auf den Kläger scheiterte bereits an der fehlenden Rechtswahrungsanzeige. Die Rechtswahrungsanzeige bewirke, dass der Sozialhilfeträger die eigentlich zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bestehenden Unterhaltsansprüche auf sich überleite. Der Sozialhilfeträger kann dann – aber auch erst ab dann – die Unterhaltsansprüche selbst geltend machen. Diese lag nicht vor – ferner äußerte das Gericht Zweifel an dem Fortbestehen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Vater und der Hilfebedürftigen zum Zeitpunkt der Hilfegewährung, so die ARAG Experten (SG Gießen, Az.: S 18 SO 84/13).

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