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27.01.2022

Wenn Paare sich trennen oder scheiden lassen, kommt es oft zum Streit darüber, wer was am Ende behalten darf. Das Problem mag bei Geschirr, Möbeln und Bankkonten noch lösbar sein. Aber wie steht es um im Haushalt lebende Tiere? Wenn nur ein Tier vorhanden ist, bekommt es meist die Hauptbezugsperson, die das Tier täglich versorgt, zugesprochen. Wenn es allerdings um mehrere Tiere geht, auf die beide Ex-Partner Anspruch erheben, wird es problematisch. Lesen Sie, wie die Gerichte entschieden.

Fall 1: Wem gehören die Katzen nach der Trennung?

Wenn sich Lebenspartner trennen, lassen sich Möbel, Einrichtungsgegenstände und sonstige Anschaffungen meist gut verteilen. Zur Not kommt halt die Säge zum Einsatz. Bei Haustieren könnte diese Vorgehensweise unglücklich enden, die ARAG Experten raten zumindest ab. In einem konkreten Fall blieb zwar die Säge ungenutzt, ein Rosenkrieg über die vermeintlich gemeinsamen Stubentiger entbrannte dennoch. Die beiden Katzen waren einem der beiden Ex-Lebenspartner geschenkt worden, lebten dann über Jahre in der gemeinsamen Wohnung und wurden vom nicht beschenkten Partner, der die Hauptkosten für die Tiere trug, mitversorgt. Als die Beziehung in die Brüche ging, zog einer der beiden aus, ließ aber einige persönliche Dinge – sowie die einst geschenkten Katzen – noch für einige Zeit beim Ex. Als er die Reste seines Hab und Guts einige Wochen später abholen wollte, verweigerte sein ehemaliger Partner die Herausgabe der Katzen. Dessen Argument: Er habe sich intensiv um die Tiere gekümmert und den Großteil der Kosten getragen. Zudem sei er gleichberechtigt im Impfbuch der Vierbeiner eingetragen. Doch nach richterlicher Ansicht war derjenige Alleineigentümer, dem die Katzen nachweislich geschenkt worden waren. Daran änderte auch die namentliche Eintragung des störrischen Partners im Impfbuch nichts, da dieses Dokument kein Eigentumsnachweis sei (Landgericht Koblenz, Az.: 13 S 41/20).

Fall 2: Gibt es ein Recht auf Umgang?

Eine Frau, die nach ihrer Scheidung die Herausgabe eines vor der Ehe angeschafften Hundes verlangt hatte, ist vor dem Oberlandesgericht Stuttgart gescheitert. Maßgeblich sei die Vorschrift für Haushaltsgegenstände. Die Frau habe aber kein Miteigentum an dem Hund beweisen können. Einen Anspruch auf Umgangsrecht mit dem Hund habe sie ebenfalls nicht. Ein solches Recht gebe es nicht, entschied das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 16.04.2019 (Az.: 18 UF 57/19).

Fall 3: Darf ein Hunde-Rudel getrennt werden?

Es ging um sechs Hunde eines Ehepaares, die nach der Trennung zunächst einmal mit zu Frauchen in deren neue Wohnung zogen. Zwei der Vierbeiner starben wenig später. Einige Monate darauf wollte dann der Ex-Mann zwei der gemeinsamen Hunde wieder zu sich holen. Doch er durfte nicht. Die ARAG Experten erklären: Zwar konnte weder festgestellt werden, dass einer der beiden Geschiedenen sich besser um die Tiere gekümmert oder ein größeres Interesse an den Hunden hätte. Aber ein erneuter Umgebungswechsel sollte den Tieren nicht zugemutet werden. Zudem widerspricht auch die Trennung des Rudels dem Tierschutz. Und nicht zuletzt hatten sich die Tiere bereits an die neue Bezugsperson, den neuen Partner ihres Frauchens, gewöhnt (Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 10 UF 1429/16).

Fall 4: Wer bekommt welchen Hund?

In diesem Fall wollte jeder der geschiedenen Partner alle drei Vierbeiner, vor allem aber eine Basset Hündin, behalten. Gekauft wurde sie als Welpe von der Ehefrau, gefüttert ausschließlich vom Ehemann, der auch die Steuer bezahlte, Gassi gingen beide. Ein schwieriger Fall also. Ausschlaggebend für die Richter waren daher die anderen beiden Hunde, ein Boxerrüde und ein Cocker Spaniel. Der Cocker gehörte allein seinem Frauchen und wurde unstrittig ihr zugesprochen. Auch den Boxer wollten die Richter nicht aus dem gewohnten Umfeld reißen, da er alt und schwerhörig war und sich nur schwer in einer Stadtwohnung zurechtfinden würde. Er sollte also ebenfalls mit seinem Frauchen im Landhaus mit großem Grundstück wohnen bleiben. Somit durfte die Basset Hündin mit dem Herrchen in die Stadt ziehen. Die Einheit der drei Hunde spielte bei der richterlichen Entscheidung keine Rolle (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Az.: 15 UF 143/12).

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