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21.09.2011

Abschleppen vom Behindertenparkplatz

Stellt ein Fahrer sein Fahrzeug verbotswidrig auf einem von mehreren öffentlichen Behindertenparkplätzen ab, kann er auch dann abgeschleppt werden, wenn die anderen Behindertenparkplätze unbesetzt sind.

So parkte zum Beispiel ein Rechtsanwalt am Vormittag sein Auto vor dem Gebäude eines Amtsgerichts auf einem der beiden Behindertenparkplätze. Eine Bedienstete der Stadt stellte fest, dass in dem Fahrzeug kein Schwerbehindertenausweis auslag. Nachdem sie im Gerichtsgebäude vergeblich nach dem Fahrer des Wagens gesucht hatte, veranlasste sie eine dreiviertel Stunde später das Abschleppen des Autos. Die Stadt verlangte 145,75 Euro für das Abschleppen des Pkw – die der Anwalt nicht zahlen wollte – u.a. mit dem Argument, dass der zweite Behindertenparkplatz frei war.

Von dieser Argumentation des Klägers ließ sich das Verwaltungsgericht nicht überzeugen. Die Richter führten aus, ein verbotswidrig auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug darf sofort abgeschleppt werden. Eine Funktionsbeeinträchtigung liegt bei Behindertenparkplätzen auch dann vor, wenn nicht alle Parkplätze gleichzeitig belegt sind, erläutern ARAG Experten (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Az.: 5 K 369/11.NW).

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