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Auf den Punkt

 
  • Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen EU-weit in neue, fälschungssichere Exemplare umgetauscht werden, wobei das Ausstellungsdatum und das Geburtsjahr des Inhabers die Fristen bestimmen.
  • Der Umtausch ist ohne erneute Prüfung oder Gesundheitsuntersuchung bei der Führerscheinstelle zu beantragen, und der neue Führerschein ist dann 15 Jahre gültig.
  • Nicht umgetauschte, alte Führerscheine können ab bestimmten Fristen zu einem Verwarnungsgeld von zehn Euro führen.
  • Der gesamte Umtauschprozess muss bis zum 19. Januar 2033 abgeschlossen sein, wobei spezifische Fristen je nach Geburtsjahr und Ausstellungsjahr des Führerscheins gelten.
 

Fahrerlaubnis umtauschen: Der Jahrgang ist entscheidend

Pkw- und Motorrad-Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen EU-weit nach und nach in einheitliche und fälschungssichere Exemplare umgetauscht werden. Betroffen sind sowohl Papier- als auch Scheckkartenformate.

Maßgeblich ist das Ausstellungsdatum des Führerscheins: Zunächst sind Führerscheine dran, die vor dem 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden – und zwar abhängig vom Geburtsjahr des Inhabers. Die Jahrgänge 1953 bis 1958 mussten ihre Führerscheine bis zum 19. Juli 2022 umtauschen. Spätestens bis zum 19. Januar 2023 müssen die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 ihre Führerscheine umtauschen. Bis zum 19. Januar 2024 sind die Jahrgänge 1965 bis 1970 dran.

Der Umtausch muss auf der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden. Dazu sind weder eine erneute Prüfung noch eine Gesundheitsuntersuchung nötig. Es ist aber jederzeit möglich, den Führerschein auch schon vor der eigentlichen Frist freiwillig umzutauschen. Der neu ausgestellte Führerschein ist auf 15 Jahre befristet und muss nach Ablauf dieser Gültigkeit erneuert werden. So soll eine Aktualisierung von Namen und Lichtbild sichergestellt werden.

Der Umtauschprozess endet am 19. Januar 2033. Bis dahin müssen dann Führerscheine aus den Jahren 2012 und 2013 sowie ganz alte Führerscheine, deren Inhaber vor 1953 geboren wurden, umgetauscht sein.

 

Was passiert, wenn ich meinen Führerschein nicht umtausche?

Wer weiterhin mit alten Papieren unterwegs ist, muss mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen. Ein Fahrverbot oder Führerscheinentzug muss nicht gefürchtet werden.

 

Wann muss ich meinen Führerschein umtauschen? Diese Fristen gelten

Wer wann umtauschen muss, hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in zwei Tabellen zusammengefasst.

 

Welches Geburtsjahr muss wann den Führerschein umtauschen?

Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind, werden nach dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers befristet:

Geboren

Fristablauf

Vor 1953 19.01.2033
1953 – 1958 19.01.2022
1959 – 1964 19.01.2023
1965 – 1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025
 

Führerschein Ablaufdatum nach Ausstellungsjahr: Die Tabelle

Führerscheine, die ab 01.01.1999 ausgestellt worden sind, werden nach Ausstellungsjahr befristet:

Ausgestellt

Fristablauf

1999 – 2001 19.01.2026
2002 – 2004 19.01.2027
2005 – 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 – 18.1.2013 19.01.2033
 

Jan Lukas Kemperdiek, LL.M.

Fachanwalt für Verkehrsrecht, Medizinrecht und Versicherungsrecht

  • Rechtsanwalt und Partner, advomano Rechtsanwälte
  • ARAG Partneranwalt & Verkehrsrechts-Experte
  • Seit 2015 zugelassener Rechtsanwalt

Es ist mir eine Freude, mich durch komplizierte Zusammenhänge zu arbeiten und die aktuelle Rechtsprechung verständlich aufzuarbeiten. Übrigens, ich beantworte gerne Fragen - mich kann man erreichen unter:

kemperdiek@advomano.de

 

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